Internationale Nutzungsbedingungen der IBM (IPLA)
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE
VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ FÜR DIESES
PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG
AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKLÄREN SIE SICH
MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. WENN SIE MIT DEN
BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE
DAS NICHT VERWENDETE PROGRAMM UMGEHEND AN IBM BZW. DEN IBM
WIEDERVERKÄUFER, VON DEM SIE DAS PROGRAMM ERWORBEN HABEN, ZURÜCK. SIE
ERHALTEN DEN EVTL. BEREITS BEZAHLTEN BETRAG ZURÜCK.
Das Programm ist Eigentum der International Business
Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder
eines Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschützt und
wird lizenziert, nicht verkauft.
Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das
Originalprogramm und alle vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon zu
verstehen. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen,
seinen Komponenten, Daten, akustischem/optischem Inhalt (z. B.
Grafiken, Text, Aufnahmen oder Bilder) und zugehörigem lizenziertem
Material.
Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine
Bestimmungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen und
"Lizenzinformationen". Sie stellen die vollständige Vereinbarung für die
Verwendung dieses Programms dar. Die Bedingungen in Teil 2 und den
Lizenzinformationen können die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen.
1. Lizenz
Nutzung des Programms
Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschließliches Recht
zur Nutzung des Programmes.
Sie sind berechtigt, 1) das Programm im Rahmen der
erworbenen Berechtigungen zu nutzen und 2) für den Verwendungsumfang
erforderliche Kopien zu erstellen und zu installieren, sofern Sie den
Copyrightvermerk und eventuelle andere Eigentumshinweise auf jeder Kopie
oder teilweisen Kopie des Programms anbringen.
Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade endet die
Berechtigung zur Nutzung des Programms, auf dessen Basis das Upgrade
erfolgte.
Sie verpflichten sich, daß jeder Benutzer das Programm nur
bestimmungsgemäß verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung beachtet.
Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise
als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder
weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse
compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche
Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar
vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen für das Programm zu erteilen und es
zu vermieten oder zu verleasen.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Sie sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dieser
Lizenz durch einen Berechtigungsnachweis für das Programm auf
einen Dritten zu übertragen, indem Sie den Berechtigungsnachweis
und eine Kopie dieser Vereinbarung und der gesamten
Dokumentation übergeben. Durch die Übertragung der Rechte und Pflichten
aus dieser Lizenz endet Ihre Berechtigung zur Nutzung des
Programms im Rahmen des Berechtigungsnachweises.
2. Berechtigungsnachweis
Der Berechtigungsnachweis dient als Beleg für die
Berechtigung zur Nutzung dieses Programms und für die Inanspruchnahme
von Garantieservice, Preisen für künftige Programm-Upgrades
(falls angekündigt) und möglichen Sonder- oder Werbeaktionen.
3. Gebühren und Abgaben
Je nach Nutzung des Programms wird die Berechnung
festgelegt und im Berechtigungsnachweis nachgewiesen. Die Gebühren
richten sich nach der berechtigten Nutzung. Wenn Sie den
Nutzungsumfang erweitern wollen, verständigen Sie IBM oder deren
Wiederverkäufer. Die Erweiterung ist gebührenpflichtig. Bereits fällige oder
bezahlte Beträge werden weder gutgeschrieben noch zurückerstattet.
Werden außer den nettoumsatzabhängigen Abgaben weitere
Abgaben, Steuern oder Gebühren auf das von IBM im Rahmen dieser
Vereinbarung zur Verfügung gestellte Programm erhoben, erklären Sie sich
einverstanden, den von IBM mitgeteilten Betrag zu entrichten oder eine
Befreiungsbescheinigung vorzulegen.
4. Gewährleistung
IBM garantiert, daß das Programm bei Nutzung in der
angegebenen Betriebsumgebung seinen Spezifikationen entspricht. IBM
garantiert keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des
Programms oder die Behebung aller Programmfehler. Für die Ergebnisse
aus der Nutzung des Programms sind Sie selbst verantwortlich.
Die Gewährleistungsdauer für das Programm läuft mit dem Ende
der Programmservices für das Programm ab. Die Dauer der
Programmservices ist in den Lizenzinformationen festgelegt.
Während der Gewährleistungsdauer ist der Garantieservice
für den unveränderten Teil des Programms durch fehlerbezogenen
Programmservice kostenfrei. Programmservice steht mindestens ein Jahr lang
nach der allgemeinen Verfügbarkeit des Programms zur Verfügung.
Die Dauer des Garantieservice hängt deshalb vom Zeitpunkt des
Erbwerbs der Lizenz ab. Wenn das Programm innerhalb eines Jahres
nach Erwerb der Lizenz nicht wie zugesichert funktioniert und
IBM das Problem mit einer Korrektur, Einschränkung oder
Umgehung nicht lösen kann, sind Sie berechtigt, das Programm an IBM
oder den IBM Wiederverkäufer, von dem Sie das Programm erworben
haben, zurückzugeben. Sie erhalten den Kaufpreis zurück. Dazu
müssen Sie das Programm erworben haben, als für das Programm noch
Programmservice zur Verfügung stand (unabhängig von der Restlaufzeit).
DIESE GEWÄHRLEISTUNG ERSETZT ALLE SONSTIGEN GELTENDEN
GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN, SEIEN SIE VERÖFFENTLICHT ODER STILLSCHWEIGEND GÜLTIG,
EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BEGRENZT AUF DIE IMPLIZIERTE GEWÄHRLEISTUNG FÜR
DIE HANDELSÜBLICHKEIT UND DIE VERWENDUNGSFÄHIGKEIT FÜR EINEN
BESTIMMTEN ZWECK.
Mit diesen Gewährleistungsbedingungen werden ausdrücklich
bestimmte Rechte erteilt, und außerdem können noch andere Rechte
gelten, die von Rechtsordnung zu Rechtsordnung variieren. Einige
Rechtsordnungen erlauben nicht den Ausschluß von stillschweigenden
Gewährleistungsansprüchen oder deren Beschränkung, so daß der/die obige
Ausschluß/Beschränkung nicht anwendbar ist. In diesem Fall sind solche
Gewährleistungen auf die Dauer der Gewährleistungsperiode befristet. Nach
Ablauf dieser Periode gibt es keine Gewährleistung mehr.
5. Haftungsbeschränkung
Unabhängig vom Grund eines Schadensersatzanspruches gegen
die IBM (einschließlich grundlegendem Vertragsbruch,
Fahrlässigkeit, falscher Darstellung oder anderem Rechtsbruch) ist die
Haftung der IBM wie nachfolgend aufgeführt begrenzt auf 1)
Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an
Immobilien und nicht immateriellen, beweglichen Sachen und 2) andere
direkte Schäden bis zu einer Summe von 100.000 US-Dollar (oder
entsprechender Betrag in der Landeswährung) bzw. auf die Gebühren für das
Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist.
IBM HAFTET NICHT FÜR SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN
ODER ANDERE GESCHÄFTLICHE FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH
ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM
ODER IHR WIEDERVERKÄUFER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN
INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS
ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCHÄDEN, SO DASS OBIGE
EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE NICHT ANWENDBAR SEIN MÖGEN.
IBM haftet nicht für 1) den Verlust oder die Beschädigung
von Daten, 2) irgendwelche Schadensersatzansprüche basierend
auf Ansprüchen Dritter.
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Entwickler von
Programmen, die an IBM geliefert werden. Dies ist die Höchstgrenze, für
die IBM und ihre Lieferanten gemeinsam haftbar gemacht werden
können.
6. Allgemein
Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft
Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind.
IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in
dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall erlischt auch
Ihre Berechtigung zur Nutzung des Programms.
Sie verpflichten sich, die geltenden Exportgesetze und -
bestimmungen einzuhalten.
Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung
zu einer Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des
Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
Weder Sie noch IBM sind verantwortlich für nicht erfüllte
Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt.
Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem
das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die
folgenden Länder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der
Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben
wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,
Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien,
Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
Moldawien, Polen, Rumänien, Rußland, der Slowakei, Slowenien,
Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Weißrußland unterliegt die Lizenz
der Gesetzgebung Österreichs; (3) in Großbritannien unterliegt
diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige
Zuständigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese
Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den
Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt
diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
AUSTRALIEN:
Gewährleistung (Abschnitt 4):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Die Gewährleistungsrechte dieses Abschnitts ergänzen die
Rechte aus dem Trade Practices Act von 1974 oder aus anderen
Gesetzen und werden nur im Rahmen des geltenden Rechts gewährt.
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Verletzt IBM eine Maßgabe oder ein Gewährleistungsrecht aus
dem Trade Practices Act von 1974, beschränkt sich die Haftung
von IBM auf die Reparatur oder den Ersatz von Waren oder die
Lieferung von gleichwertigen Waren. Wenn die Produkte normalerweise
für persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke benutzt werden
oder die Voraussetzung oder Garantie zur Verschaffung von
Eigentum oder das Recht zum Verkauf betroffen sind, finden die
Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer keine Anwendung.
ÄGYPTEN:
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Die Unterziffer 2 im ersten Abschnitt wird wie folgt
ersetzt:
2) andere direkte Schäden auf den von Ihnen für das
Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist, entrichteten Gesamtbetrag.
FRANKREICH:
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Der folgende Satz ersetzt den Satz im ersten Absatz dieses
Abschnitts:
Unabhängig vom Grund eines möglichen
Schadensersatzanspruches gegen die IBM ist die Haftung der IBM wie nachfolgend
aufgeführt begrenzt auf 1) Schadenersatz für Personenschäden
(einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen,
beweglichen Sachen und 2) andere direkte Schäden bis zu einer Summe von
100.000 US-Dollar (oder entsprechender Betrag in der
Landeswährung), mindestens aber auf die Gebühren für das Programm, das
Gegenstand des Anspruchs ist.
DEUTSCHLAND:
Gewährleistung (Abschnitt 4):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Die Gewährleistung für Programme beträgt sechs Monate ab
dem Tag der Lieferung.
Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird,
übernimmt IBM nur die Gewährleistung, daß die Programminformationen
das Programm richtig beschreiben und daß das Programm
entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann.
Der folgende Satz ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz
dieses Abschnitts:
Die Gewährleistung für ein IBM Programm umfaßt die
Funktionen des Programms bei normaler Nutzung und daß das Programm
seinen Spezifikationen entspricht.
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgende Absätze wurden in den Abschnitt aufgenommen:
Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Beschränkungen
und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die durch IBM
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. IBM haftet für
zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungshöchstsumme beträgt eine Million
DM. Die IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
Bei Klausel 2 ist "100.000 US-Dollar" durch "1.000.000 DM"
zu ersetzen.
Folgender Satz folgt auf Klausel 2) des ersten Absatzes:
Die IBM haftet nur bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten im Falle konkreter Fahrlässigkeit.
INDIEN:
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgender Satz ersetzt Absatz 1 und 2 im ersten Abschnitt:
1) Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod)
und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen, beweglichen
Sachen aufgrund von Fahrlässigkeit der IBM und 2) die Gebühren für
das Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist, bei Schäden
aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Nichterfüllung dieser
Vereinbarung durch IBM.
Allgemein (Abschnitt 6):
Der vierte Abschnitt wird wie folgt ersetzt:
Wenn die Ansprüche gegen den Vertragspartner nicht
innerhalb von zwei Jahren gerichtlich oder auf anderer
Rechtsgrundlage geltend gemacht werden, sind sie verwirkt, und der
Anspruchsgegner ist hinsichtlich dieser Ansprüche von der Leistungspflicht
befreit.
IRLAND:
Gewährleistung (Abschnitt 4):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Alle gesetzlichen Bedingungen, einschließlich aller
stillschweigend gültigen Gewährleistungsansprüche, sind ausgeschlossen, es
sei denn, sie werden in diesem Vertrag ausdrücklich erwähnt.
Insbesonders sind stillschweigend gültige Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen, die aus dem "Sale of Goods and Supply of Services Act 1980"
hergeleitet werden.
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgender Satz ersetzt Unterziffer 1 und 2 im ersten Absatz
dieses Abschnitts:
1) Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod)
oder Sachschäden aufgrund von Fahrlässigkeit der IBM und 2)
75.000 irische Pfund bei anderen direkten Schäden in bezug auf
Programme, mindestens aber 125 Prozent der Gebühren für das Programm,
das Gegenstand oder Anlaß des Anspruchs ist.
Folgende Absätze wurden an das Ende dieses Abschnitts
aufgenommen:
Die ganze Haftung und gleichzeitig Ihr einziger Anspruch
bei einem Mangel ist bei vertraglichen und außervertraglichen
Verstößen auf Schadenersatz beschränkt.
ITALIEN:
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Der folgende Satz ersetzt den Satz im ersten Absatz:
Unabhängig vom Grund eines Schadenersatzanspruches gegen
die IBM ist die Haftung der IBM unbeschadet unabdingbaren
Rechts begrenzt auf Schadenersatz für Personenschäden
(einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen,
beweglichen Sachen und 2) die Gebühren für das Programm, das Gegenstand
des Anspruchs ist, bei Schäden aufgrund unmittelbarer oder
mittelbarer Nichterfüllung dieser Vereinbarung durch IBM.
NEUSEELAND:
Gewährleistung (Abschnitt 4):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Die Gewährleistungsrechte dieses Abschnitts ergänzen die
Rechte aus dem Consumer Guarantees Act von 1993 oder aus anderen
Gesetzen, die nicht abdingbar sind. Der Consumer Guarantees Act von
1993 ist bei Waren oder Dienstleistungen von IBM nicht
anwendbar, wenn Sie die Waren oder Dienstleistungen zu
Geschäftszwecken gemäß diesem Gesetz benötigen.
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Wenn die Programme nicht für Geschäftszwecke wie im
Consumer Guarantees Act von 1993 definiert verwendet werden, gelten
die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer nur insoweit, wie sie
in diesem Gesetz beschrieben sind.
VOLKSREPUBLIK CHINA
Gebühren (Abschnitt 3):
Folgende Absätze wurden in den Abschnitt aufgenommen:
Sämtliche Bankgebühren, die innerhalb der Volksrepublik
China anfallen, trägt der Kunde, solche, die außerhalb anfallen,
trägt die IBM.
GROSSBRITANNIEN:
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgender Satz ersetzt Unterziffer 1 und 2 im ersten Absatz
dieses Abschnitts:
1) Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod)
oder Sachschäden aufgrund von Fahrlässigkeit der IBM und 2)
75.000 englische Pfund bei anderen direkten Schäden in bezug auf
Programme, mindestens aber 125 Prozent der Gebühren für das Programm,
das Gegenstand oder Anlaß des Anspruchs ist.
Folgender Satz wurde hinzugefügt:
3) Verstöße gegen Pflichten von IBM aufgrund Section 12 des
Sale of Goods Act von 1979 oder Section 2 des Supply of Goods
and Services Act von 1982.
Folgende Absätze wurden an das Ende dieses Abschnitts
aufgenommen:
Die ganze Haftung und gleichzeitig Ihr einziger Anspruch
bei einem Mangel ist bei vertraglichen und außervertraglichen
Verstößen auf Schadenersatz beschränkt.
Z125-3301-10 (10/97)
LIZENZINFORMATIONEN
Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den Bedingungen in Internationale
Nutzungsbedingungen der IBM (IPLA) die folgenden Vertragsbedingungen.
Programmname: Remote Agent Controller (RAC)
Programmnummer: 5724-B39
Garantie: 1
Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem
Computer: 1
Ende des Programmservice: 2003/12/31
Jahr-2000-Fähigkeit: 2
ERLÄUTERUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN:
Garantie:
Für das Programm gibt es eine Geldrückgabegarantie. Wenn
Sie aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht zufrieden
sind, können Sie es an die Bezugsquelle zurückgeben (IBM oder
Wiederverkäufer). Sie erhalten den Kaufpreis zurück.
"1" bedeutet, daß die Geldrückgabegarantie für dieses
Programm 30 Tage gültig ist.
"2" bedeutet, daß die Geldrückgabegarantie für dieses
Programm 2 Monate gültig ist.
Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem
Computer:
"1" bedeutet, daß das Programm auf der primären Maschine
und einer anderen Maschine installiert werden darf,
vorausgesetzt, daß das Programm nicht auf beiden Maschinen gleichzeitig
ausgeführt wird.
"2" bedeutet, daß Sie dieses Programm nicht auf einen
anderen Computer kopieren und dort verwenden dürfen, ohne
zusätzliche Lizenzgebühren zu zahlen.
Ende des Programmservice:
Für das Programm gilt eine Garantie, und Programmservice
steht bis zum oben angegebenen Datum zur Verfügung.
Jahr-2000-Fähigkeit:
"1" bedeutet, daß dieses Programm datumsunabhängig arbeitet
und daher keine Anpassung an das Jahr 2000 erfordert.
"2" bedeutet, daß dieses Programm Jahr-2000-fähig ist, d.
h., daß es bei Benutzung gemäß der dazugehörigen IBM
Dokumentation in der Lage ist, Datumsdaten innerhalb des 20. und 21.
Jahrhunderts und zwischen diesen beiden Jahrhunderten korrekt zu
verarbeiten, bereitzustellen oder zu empfangen, vorausgesetzt, daß alle
anderen Produkte (z. B. Hardware, Software, Firmware), die zusammen
mit ihm benutzt werden, richtige Datumsdaten ordnungsgemäß mit
ihm austauschen.
Angegebene Betriebsumgebung
Die Programmspezifikationen und Informationen zur
angegebenen Betriebsumgebung befinden sich in der Begleitdokumentation
zu dem Programm, wie z. B. dem Installations-/Benutzerhandbuch.
D/N: 5724B39
P/N: L-TATN-555JEK