Internationale Nutzungsbedingungen der IBM (IPLA)


Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen


LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ FÜR DIESES PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKLÄREN SIE SICH MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE DAS NICHT VERWENDETE PROGRAMM UMGEHEND AN IBM BZW. DEN IBM WIEDERVERKÄUFER, VON DEM SIE DAS PROGRAMM ERWORBEN HABEN, ZURÜCK. SIE ERHALTEN DEN EVTL. BEREITS BEZAHLTEN BETRAG ZURÜCK.

Das Programm ist Eigentum der International Business Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder eines Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschützt und wird lizenziert, nicht verkauft.

Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das Originalprogramm und alle vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon zu verstehen. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, seinen Komponenten, Daten, akustischem/optischem Inhalt (z. B. Grafiken, Text, Aufnahmen oder Bilder) und zugehörigem lizenziertem Material.

Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen und "Lizenzinformationen". Sie stellen die vollständige Vereinbarung für die Verwendung dieses Programms dar. Die Bedingungen in Teil 2 und den Lizenzinformationen können die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen.


1. Lizenz

Nutzung des Programms

Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programmes.

Sie sind berechtigt, 1) das Programm im Rahmen der erworbenen Berechtigungen zu nutzen und 2) für den Verwendungsumfang erforderliche Kopien zu erstellen und zu installieren, sofern Sie den Copyrightvermerk und eventuelle andere Eigentumshinweise auf jeder Kopie oder teilweisen Kopie des Programms anbringen.

Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade endet die Berechtigung zur Nutzung des Programms, auf dessen Basis das Upgrade erfolgte.

Sie verpflichten sich, daß jeder Benutzer das Programm nur bestimmungsgemäß verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung beachtet.

Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen für das Programm zu erteilen und es zu vermieten oder zu verleasen.

Übertragung von Rechten und Pflichten

Sie sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz durch einen Berechtigungsnachweis für das Programm auf einen Dritten zu übertragen, indem Sie den Berechtigungsnachweis und eine Kopie dieser Vereinbarung und der gesamten Dokumentation übergeben. Durch die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz endet Ihre Berechtigung zur Nutzung des Programms im Rahmen des Berechtigungsnachweises.


2. Berechtigungsnachweis

Der Berechtigungsnachweis dient als Beleg für die Berechtigung zur Nutzung dieses Programms und für die Inanspruchnahme von Garantieservice, Preisen für künftige Programm-Upgrades (falls angekündigt) und möglichen Sonder- oder Werbeaktionen.


3. Gebühren und Abgaben

Je nach Nutzung des Programms wird die Berechnung festgelegt und im Berechtigungsnachweis nachgewiesen. Die Gebühren richten sich nach der berechtigten Nutzung. Wenn Sie den Nutzungsumfang erweitern wollen, verständigen Sie IBM oder deren Wiederverkäufer. Die Erweiterung ist gebührenpflichtig. Bereits fällige oder bezahlte Beträge werden weder gutgeschrieben noch zurückerstattet.

Werden außer den nettoumsatzabhängigen Abgaben weitere Abgaben, Steuern oder Gebühren auf das von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellte Programm erhoben, erklären Sie sich einverstanden, den von IBM mitgeteilten Betrag zu entrichten oder eine Befreiungsbescheinigung vorzulegen.


4. Gewährleistung

IBM garantiert, daß das Programm bei Nutzung in der angegebenen Betriebsumgebung seinen Spezifikationen entspricht. IBM garantiert keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des Programms oder die Behebung aller Programmfehler. Für die Ergebnisse aus der Nutzung des Programms sind Sie selbst verantwortlich. Die Gewährleistungsdauer für das Programm läuft mit dem Ende der Programmservices für das Programm ab. Die Dauer der Programmservices ist in den Lizenzinformationen festgelegt.

Während der Gewährleistungsdauer ist der Garantieservice für den unveränderten Teil des Programms durch fehlerbezogenen Programmservice kostenfrei. Programmservice steht mindestens ein Jahr lang nach der allgemeinen Verfügbarkeit des Programms zur Verfügung. Die Dauer des Garantieservice hängt deshalb vom Zeitpunkt des Erbwerbs der Lizenz ab. Wenn das Programm innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lizenz nicht wie zugesichert funktioniert und IBM das Problem mit einer Korrektur, Einschränkung oder Umgehung nicht lösen kann, sind Sie berechtigt, das Programm an IBM oder den IBM Wiederverkäufer, von dem Sie das Programm erworben haben, zurückzugeben. Sie erhalten den Kaufpreis zurück. Dazu müssen Sie das Programm erworben haben, als für das Programm noch Programmservice zur Verfügung stand (unabhängig von der Restlaufzeit).

DIESE GEWÄHRLEISTUNG ERSETZT ALLE SONSTIGEN GELTENDEN GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN, SEIEN SIE VERÖFFENTLICHT ODER STILLSCHWEIGEND GÜLTIG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BEGRENZT AUF DIE IMPLIZIERTE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE HANDELSÜBLICHKEIT UND DIE VERWENDUNGSFÄHIGKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

Mit diesen Gewährleistungsbedingungen werden ausdrücklich bestimmte Rechte erteilt, und außerdem können noch andere Rechte gelten, die von Rechtsordnung zu Rechtsordnung variieren. Einige Rechtsordnungen erlauben nicht den Ausschluß von stillschweigenden Gewährleistungsansprüchen oder deren Beschränkung, so daß der/die obige Ausschluß/Beschränkung nicht anwendbar ist. In diesem Fall sind solche Gewährleistungen auf die Dauer der Gewährleistungsperiode befristet. Nach Ablauf dieser Periode gibt es keine Gewährleistung mehr.


5. Haftungsbeschränkung

Unabhängig vom Grund eines Schadensersatzanspruches gegen die IBM (einschließlich grundlegendem Vertragsbruch, Fahrlässigkeit, falscher Darstellung oder anderem Rechtsbruch) ist die Haftung der IBM wie nachfolgend aufgeführt begrenzt auf 1) Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen, beweglichen Sachen und 2) andere direkte Schäden bis zu einer Summe von 100.000 US-Dollar (oder entsprechender Betrag in der Landeswährung) bzw. auf die Gebühren für das Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist.

IBM HAFTET NICHT FÜR SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN ODER ANDERE GESCHÄFTLICHE FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM ODER IHR WIEDERVERKÄUFER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCHÄDEN, SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE NICHT ANWENDBAR SEIN MÖGEN.

IBM haftet nicht für 1) den Verlust oder die Beschädigung von Daten, 2) irgendwelche Schadensersatzansprüche basierend auf Ansprüchen Dritter.

Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Entwickler von Programmen, die an IBM geliefert werden. Dies ist die Höchstgrenze, für die IBM und ihre Lieferanten gemeinsam haftbar gemacht werden können.


6. Allgemein

Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind.

IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall erlischt auch Ihre Berechtigung zur Nutzung des Programms.

Sie verpflichten sich, die geltenden Exportgesetze und - bestimmungen einzuhalten.

Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

Weder Sie noch IBM sind verantwortlich für nicht erfüllte Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt.

Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Rußland, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Weißrußland unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung Österreichs; (3) in Großbritannien unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige Zuständigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.



Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen


AUSTRALIEN:

Gewährleistung (Abschnitt 4):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die Gewährleistungsrechte dieses Abschnitts ergänzen die Rechte aus dem Trade Practices Act von 1974 oder aus anderen Gesetzen und werden nur im Rahmen des geltenden Rechts gewährt.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Verletzt IBM eine Maßgabe oder ein Gewährleistungsrecht aus dem Trade Practices Act von 1974, beschränkt sich die Haftung von IBM auf die Reparatur oder den Ersatz von Waren oder die Lieferung von gleichwertigen Waren. Wenn die Produkte normalerweise für persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke benutzt werden oder die Voraussetzung oder Garantie zur Verschaffung von Eigentum oder das Recht zum Verkauf betroffen sind, finden die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer keine Anwendung.


ÄGYPTEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Die Unterziffer 2 im ersten Abschnitt wird wie folgt ersetzt:

2) andere direkte Schäden auf den von Ihnen für das Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist, entrichteten Gesamtbetrag.


FRANKREICH:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Der folgende Satz ersetzt den Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts:

Unabhängig vom Grund eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen die IBM ist die Haftung der IBM wie nachfolgend aufgeführt begrenzt auf 1) Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen, beweglichen Sachen und 2) andere direkte Schäden bis zu einer Summe von 100.000 US-Dollar (oder entsprechender Betrag in der Landeswährung), mindestens aber auf die Gebühren für das Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist.


DEUTSCHLAND:

Gewährleistung (Abschnitt 4):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die Gewährleistung für Programme beträgt sechs Monate ab dem Tag der Lieferung.

Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird, übernimmt IBM nur die Gewährleistung, daß die Programminformationen das Programm richtig beschreiben und daß das Programm entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann.

Der folgende Satz ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts:

Die Gewährleistung für ein IBM Programm umfaßt die Funktionen des Programms bei normaler Nutzung und daß das Programm seinen Spezifikationen entspricht.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgende Absätze wurden in den Abschnitt aufgenommen:

Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Beschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die durch IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. IBM haftet für zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungshöchstsumme beträgt eine Million DM. Die IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Bei Klausel 2 ist "100.000 US-Dollar" durch "1.000.000 DM" zu ersetzen.

Folgender Satz folgt auf Klausel 2) des ersten Absatzes:

Die IBM haftet nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Falle konkreter Fahrlässigkeit.


INDIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgender Satz ersetzt Absatz 1 und 2 im ersten Abschnitt:

1) Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen, beweglichen Sachen aufgrund von Fahrlässigkeit der IBM und 2) die Gebühren für das Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist, bei Schäden aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Nichterfüllung dieser Vereinbarung durch IBM.

Allgemein (Abschnitt 6):

Der vierte Abschnitt wird wie folgt ersetzt:

Wenn die Ansprüche gegen den Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Jahren gerichtlich oder auf anderer Rechtsgrundlage geltend gemacht werden, sind sie verwirkt, und der Anspruchsgegner ist hinsichtlich dieser Ansprüche von der Leistungspflicht befreit.


IRLAND:

Gewährleistung (Abschnitt 4):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Alle gesetzlichen Bedingungen, einschließlich aller stillschweigend gültigen Gewährleistungsansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden in diesem Vertrag ausdrücklich erwähnt. Insbesonders sind stillschweigend gültige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, die aus dem "Sale of Goods and Supply of Services Act 1980" hergeleitet werden.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgender Satz ersetzt Unterziffer 1 und 2 im ersten Absatz dieses Abschnitts:

1) Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod) oder Sachschäden aufgrund von Fahrlässigkeit der IBM und 2) 75.000 irische Pfund bei anderen direkten Schäden in bezug auf Programme, mindestens aber 125 Prozent der Gebühren für das Programm, das Gegenstand oder Anlaß des Anspruchs ist.

Folgende Absätze wurden an das Ende dieses Abschnitts aufgenommen:

Die ganze Haftung und gleichzeitig Ihr einziger Anspruch bei einem Mangel ist bei vertraglichen und außervertraglichen Verstößen auf Schadenersatz beschränkt.


ITALIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Der folgende Satz ersetzt den Satz im ersten Absatz:

Unabhängig vom Grund eines Schadenersatzanspruches gegen die IBM ist die Haftung der IBM unbeschadet unabdingbaren Rechts begrenzt auf Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen, beweglichen Sachen und 2) die Gebühren für das Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist, bei Schäden aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Nichterfüllung dieser Vereinbarung durch IBM.


NEUSEELAND:

Gewährleistung (Abschnitt 4):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die Gewährleistungsrechte dieses Abschnitts ergänzen die Rechte aus dem Consumer Guarantees Act von 1993 oder aus anderen Gesetzen, die nicht abdingbar sind. Der Consumer Guarantees Act von 1993 ist bei Waren oder Dienstleistungen von IBM nicht anwendbar, wenn Sie die Waren oder Dienstleistungen zu Geschäftszwecken gemäß diesem Gesetz benötigen.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Wenn die Programme nicht für Geschäftszwecke wie im Consumer Guarantees Act von 1993 definiert verwendet werden, gelten die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer nur insoweit, wie sie in diesem Gesetz beschrieben sind.


VOLKSREPUBLIK CHINA

Gebühren (Abschnitt 3):

Folgende Absätze wurden in den Abschnitt aufgenommen:

Sämtliche Bankgebühren, die innerhalb der Volksrepublik China anfallen, trägt der Kunde, solche, die außerhalb anfallen, trägt die IBM.


GROSSBRITANNIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Folgender Satz ersetzt Unterziffer 1 und 2 im ersten Absatz dieses Abschnitts:

1) Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod) oder Sachschäden aufgrund von Fahrlässigkeit der IBM und 2) 75.000 englische Pfund bei anderen direkten Schäden in bezug auf Programme, mindestens aber 125 Prozent der Gebühren für das Programm, das Gegenstand oder Anlaß des Anspruchs ist.

Folgender Satz wurde hinzugefügt:

3) Verstöße gegen Pflichten von IBM aufgrund Section 12 des Sale of Goods Act von 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services Act von 1982.

Folgende Absätze wurden an das Ende dieses Abschnitts aufgenommen:

Die ganze Haftung und gleichzeitig Ihr einziger Anspruch bei einem Mangel ist bei vertraglichen und außervertraglichen Verstößen auf Schadenersatz beschränkt.


Z125-3301-10 (10/97)

LIZENZINFORMATIONEN

Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den Bedingungen in Internationale Nutzungsbedingungen der IBM (IPLA) die folgenden Vertragsbedingungen.

Programmname: Remote Agent Controller (RAC)
Programmnummer: 5724-B39
Garantie: 1
Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem Computer: 1
Ende des Programmservice: 2003/12/31
Jahr-2000-Fähigkeit: 2

ERLÄUTERUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN:

Garantie:
Für das Programm gibt es eine Geldrückgabegarantie. Wenn Sie aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht zufrieden sind, können Sie es an die Bezugsquelle zurückgeben (IBM oder Wiederverkäufer). Sie erhalten den Kaufpreis zurück.
"1" bedeutet, daß die Geldrückgabegarantie für dieses Programm 30 Tage gültig ist.
"2" bedeutet, daß die Geldrückgabegarantie für dieses Programm 2 Monate gültig ist.

Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem Computer:
"1" bedeutet, daß das Programm auf der primären Maschine und einer anderen Maschine installiert werden darf, vorausgesetzt, daß das Programm nicht auf beiden Maschinen gleichzeitig ausgeführt wird.
"2" bedeutet, daß Sie dieses Programm nicht auf einen anderen Computer kopieren und dort verwenden dürfen, ohne zusätzliche Lizenzgebühren zu zahlen.

Ende des Programmservice:
Für das Programm gilt eine Garantie, und Programmservice steht bis zum oben angegebenen Datum zur Verfügung.

Jahr-2000-Fähigkeit:
"1" bedeutet, daß dieses Programm datumsunabhängig arbeitet und daher keine Anpassung an das Jahr 2000 erfordert.
"2" bedeutet, daß dieses Programm Jahr-2000-fähig ist, d. h., daß es bei Benutzung gemäß der dazugehörigen IBM Dokumentation in der Lage ist, Datumsdaten innerhalb des 20. und 21. Jahrhunderts und zwischen diesen beiden Jahrhunderten korrekt zu verarbeiten, bereitzustellen oder zu empfangen, vorausgesetzt, daß alle anderen Produkte (z. B. Hardware, Software, Firmware), die zusammen mit ihm benutzt werden, richtige Datumsdaten ordnungsgemäß mit ihm austauschen.

Angegebene Betriebsumgebung

Die Programmspezifikationen und Informationen zur angegebenen Betriebsumgebung befinden sich in der Begleitdokumentation zu dem Programm, wie z. B. dem Installations-/Benutzerhandbuch.


D/N: 5724B39
P/N: L-TATN-555JEK