Zuteilen von Zahlungseingängen

Ein Zahlungseingang kann einer beliebigen Anzahl offener Verbindlichkeitsanweisen zugeteilt werden, die im Namen der Person oder des Arbeitgebers verbucht sind, von der bzw. dem die Zahlung stammt. Wenn beispielsweise eine Person eine Zahlung in Höhe von 100 Euro an die Organisation tätigt, kann dieser Betrag einer oder mehreren ausstehenden Verbindlichkeiten dieser Person zugeteilt werden.

Der Betrag der Zuteilung wird vom offenen Betrag der Zahlungseingangsanweisung abgezogen und auf den offenen Betrag der Verbindlichkeitsanweisung angerechnet. Der Zuteilungsbetrag darf den Betrag des Zahlungseingangs nicht übersteigen. Überdies kann der Zuteilungsbetrag höchstens dem offenen Betrag der Verbindlichkeitsanweisung entsprechen, es sei denn, für die betreffende Verbindlichkeit wurde die Verarbeitung von Überzuteilungen aktiviert.

Um Behördenkräften die Zuteilung verfügbarer Mittel zum Ausgleich offener Verbindlichkeiten zu erleichtern, werden die nicht zugeteilten Beträge für einen Zahlungseingang zeitlich nachverfolgt und auf der Zahlungseingangsanweisung angezeigt.