Frist für Übermittlung von Erklärungen

Widerspruchserklärungen werden in einer Anhörung nur berücksichtigt, wenn Kopien der Erklärungen an die entsprechenden Fallbeteiligten gesendet wurden. Mit der Frist für Anhörungserklärungen wird festgelegt, ob eine übermittelte Erklärung in einer Anhörung zu berücksichtigen ist. Mit der Frist wird sichergestellt, dass genügend Zeit verfügbar ist, damit die Fallbeteiligten rechtzeitig eine Kopie der Erklärung erhalten und diese noch durcharbeiten können.

Diese Frist wird über eine Zeiteinschränkung definiert, mit der ein vor dem geplanten Anhörungsdatum erforderlicher Mindestzeitraum für den Eingang einer Erklärung vorgegeben wird, damit diese in der Anhörung berücksichtigt wird. Um die Frist für die Anhörungserklärung festzulegen, wird der Zeitraum zwischen dem Eingangsdatum einer Erklärung und dem geplanten Anhörungsdatum vom System berechnet. Dann wird systemseitig der Wert der Zeiteinschränkung von dieser Berechnung abgezogen. Wenn der Wert größer oder gleich 0 (null) ist, wird den Fallbeteiligten eine Kopie der Anhörungserklärung zugesendet, und die Erklärung wird in der Anhörung berücksichtigt. Wenn beispielsweise die Zeiteinschränkung für die Anhörungserklärung auf sieben Tage festgelegt wurde, dann muss das Eingangsdatum der Anhörungserklärung mindestens sieben Tage vor dem geplanten Anhörungsdatum liegen.

Um zu gewährleisten, dass allen Fallbeteiligten Erklärungen rechtzeitig zugestellt werden, wird dem Eigentümer des Widerspruchsfalls eine Aufgabe zur Übermittlung dieser Erklärungen zugewiesen.