Frist für Entscheidungsfindung zu Widerspruch

Für Widersprüche des Typs "Anhörungsfall" und "Anhörungsprüfung" gilt eine Frist, in der eine Entscheidung getroffen werden muss.

Zur Implementierung dieser Frist wird vom System eine Aufgabe ausgegeben, in der die Fristdetails für den gesamten Widerspruchsfall aufgeführt sind. Das Startdatum hängt davon ab, ob für den Widerspruch mehrere zugehörige Fälle vorhanden sind.

Liegen für einen Widerspruch mehrere widersprochene Posten vor, wird vom System geprüft, welche Implementierungsfrist der einzelnen Posten zuerst abläuft, um dieses Datum dann als Frist für die Gesamtentscheidung festzulegen. Auch wenn die Frist für einzelne widersprochene Posten länger ist, fallen sie im Rahmen der Findung einer Gesamtentscheidung unter die Zeiteinschränkung des frühesten Fälligkeitsdatums.

Alle zugehörigen widersprochenen Posten, die dem Widerspruch hinzugefügt wurden, können somit eine frühere Frist für den Widerspruchsfall bewirken. Die Frist für die Gesamtentscheidung eines Widerspruchsfalls bleibt von einem neuen widersprochenen Posten jedoch so lange unberührt, bis dieser genehmigt wurde. Wenn dann allerdings die berechnete Frist des zugehörigen widersprochenen Postens zu einer früheren Entscheidungsfrist für den Widerspruchsfall führt, wird der Fall aktualisiert, und alle Fallbeteiligten werden über die neue Entscheidungsfrist für den Widerspruch informiert.

Wird innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung getroffen, erfolgt eine Eskalation der Aufgabe für weitere Maßnahmen. In diesem Zuge wird die Priorität der Aufgabe erhöht, und sie wird dem Supervisor des Anhörungsfalls oder der Anhörungsprüfung zugewiesen.