Schwellenwerte für nicht eindeutige Übereinstimmung festlegen

Zum Definieren der Schwellenwerte für den Personenabgleich werden zwei Eigenschaften bereitgestellt: 'Oberer Schwellenwert für nicht eindeutige Übereinstimmung' und 'Unterer Schwellenwert für nicht eindeutige Übereinstimmung'. Eine Bewertung, die über dem oberen Schwellenwert für nicht eindeutige Übereinstimmung liegt, wird als eindeutige Übereinstimmung erachtet. Eine Bewertung gleich oder zwischen dem oberen und unteren Schwellenwert für nicht eindeutige Übereinstimmung wird als nicht eindeutige Übereinstimmung erachtet. Eine Bewertung unterhalb des unteren Schwellenwerts für nicht eindeutige Übereinstimmung wird als keine Übereinstimmung erachtet.