Internationale Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von
Programmen
Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des
Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff
auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms
erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des
Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass
Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser
Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht
einverstanden sind,
* dürfen Sie das Programm nicht herunterladen,
installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf
das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und
* müssen Sie die unbenutzten Datenträger und die
Dokumentation unverzüglich an IBM zurückgeben. Wurde das Programm
heruntergeladen, müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.
1. Begriffsbestimmungen
"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in
welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms
berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer,
der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service
Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer
anderen Nutzungsstufe ermittelt werden, die von IBM in der
"Lizenzinformation" angegeben ist.
"Vorabrelease" - ein Release eines Programms, das zu
Erprobungszwecken zur Verfügung gestellt wird, bevor es im Handel erhältlich
ist, und sich noch in der Entwicklung befinden kann und daher
potenziell störanfällig ist.
"IBM" - International Business Machines Corporation oder
deren verbundene Unternehmen.
"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das
Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält.
Die Lizenzinformation des Programms kann im Verzeichnis des
Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden
Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre
beigelegt.
"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie
vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren
Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3)
audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder
Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und
Dokumentation) bestehen.
"Erprobungszeitraum" - der Zeitraum, in dem der
Lizenznehmer ein Programm probeweise nutzen kann, das für die Kunden im
Handel nicht erhältlich ist.
2. Struktur dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine
Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden)
und den Lizenzinformationen und stellt die vollständige
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM zur Nutzung des Programms
dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder
schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf
die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die
Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1 ersetzen oder
ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen
Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.
3. Lizenz
Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM
Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch
nicht verkauft.
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine eingeschränkte, nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, 1) das Programm während des
Erprobungszeitraums bis zu der in der Lizenzinformation angegebenen
berechtigten Nutzung ausschließlich für Erprobungszwecke und für
Rückmeldungen an IBM herunterzuladen, zu installieren und zu verwenden
und 2) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern
a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das
gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;
c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des
Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise
anbringt;
d. der Lizenznehmer ein Verzeichnis aller Programmkopien
anlegt und sicherstellt, dass jeder Benutzer (unabhängig davon, ob
der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) das
Programm 1) nur für Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzt und 2)
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm
nicht für produktive Zwecke oder anderweitig abweichend von den
Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder
weiterzugeben; 2) das Programm nicht rückumzuwandeln (reverse assemble,
reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht
durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben
ist; 3) die Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte
und das zugehörige Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das
Programm zu nutzen; 4) das Programm nicht in Unterlizenz zu
vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; oder 5) das Programm nicht
für kommerzielles Anwendungshosting zu nutzen; und,
f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als
Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der
Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer
dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle
Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung
sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem
Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das
Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in
der Lizenzinformation des Hauptprogramms als
Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das
Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der
Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm
bezogen hat.)
Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der
Lizenznehmer erstellt.
3.1 Updates, Fixes und Patches
Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein
Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder
abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates,
Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen
oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die
Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird
das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der
Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms
unverzüglich einzustellen.
3.2 Laufzeit und Kündigung
Der Erprobungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet 1)
bei Ablauf der Nutzungsdauer oder Erreichen des Ablaufdatums,
das von IBM in der Lizenzinformation oder einem
Auftragsdokument angegeben wurde; 2) mit dem Datum, an dem sich das Programm
automatisch selbst inaktiviert; oder 3) mit dem Datum, ab dem das
Programm im Handel erhältlich ist. Es gilt das jeweils frühere
Datum. Die Lizenz des Lizenznehmers für das Programm erlischt mit
dem Ablauf des Erprobungszeitraums, und der Lizenznehmer
erklärt sich damit einverstanden, die Nutzung des Programms
unverzüglich einzustellen und alle Programmkopien innerhalb von zehn
(10) Tagen nach Ablauf des Erprobungszeitraums zu vernichten.
IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der
Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt. Wird die
Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund
gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die
Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und alle
Programmkopien zu vernichten.
Das Programm kann eine Inaktivierungseinheit enthalten, die
eine weitere Verwendung des Programms nach Ablauf des
Erprobungszeitraums verhindert. Der Lizenznehmer erklärt sich damit
einverstanden, weder diese Inaktivierungseinheit noch das Programm in
irgendeiner Weise zu manipulieren. Der Lizenznehmer sollte
entsprechende Vorkehrungen treffen, um Datenverluste zu vermeiden, falls
das Programm nicht mehr ausgeführt werden kann.
4. Gebühren
Während des Erprobungszeitraums werden für die Nutzung des
Programms keine Gebühren berechnet.
5. Rechte an Daten
Der Lizenznehmer überlässt IBM alle Rechte (inklusive aller
infrage kommenden Nutzungs- und Verwertungsrechte) und
Rechtsansprüche auf alle Daten, Vorschläge und schriftlichen Materialien,
die sich 1) auf das Programm beziehen und 2) die der
Lizenznehmer IBM zur Verfügung stellt. Auf Anforderung von IBM wird der
Lizenznehmer zusätzliche Dokumente zur Absicherung dieser Rechte
unterzeichnen. Darüber hinaus erteilt der Lizenznehmer IBM eine nicht
ausschließliche, unwiderrufliche, nicht eingeschränkte, weltweite und
abgegoltene Lizenz, a) das Know-how sowie die Ideen, Konzepte,
Verfahren, Erfindungen, Entdeckungen und Verbesserungen (ob
patentierbar oder nicht), die der Lizenznehmer IBM zur Verfügung stellt
und die sich auf das Programm beziehen, in ein beliebiges
Produkt oder einen beliebigen Service zu integrieren; b) ein
solches Produkt oder einen solchen Service zu nutzen, zu
produzieren und zu vermarkten; und c) anderen dieselben Rechte zu
gewähren.
6. Gewährleistungsausschluss
Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht
ausgeschlossen werden kann, übernimmt IBM keine Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) hinsichtlich des Programms oder der
Unterstützung (sofern vorgesehen), einschließlich, aber nicht begrenzt
auf die zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit,
Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit
von Rechten Dritter.
Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder
ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen
und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht
erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für den
Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind
derartige Gewährleistungen auf die gesetzliche
Mindestgewährleistungsdauer begrenzt. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums wird
keinerlei Gewährleistung mehr erbracht. Darüber hinaus ist nach der
Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige
Einschränkungen für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind.
Der Lizenznehmer kann gegebenenfalls weitere Rechte geltend
machen, die abhängig vom jeweiligen Land und der jeweiligen
Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein können.
Die Gewährleistungsausschlüsse und sonstigen Ausschlüsse in
diesem Abschnitt 6 gelten auch für die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM.
Für Nicht-IBM Programme können die Hersteller, Lieferanten
und Herausgeber ihre eigenen Gewährleistungen mitliefern.
IBM leistet nur Unterstützung, wenn dies ausdrücklich
angegeben ist. Falls IBM Unterstützung leistet, unterliegt diese den
Gewährleistungsausschlüssen und sonstigen Ausschlüssen in diesem Abschnitt 6.
7. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers
Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit
dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer
auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2)
Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur
Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn,
IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche
Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, Unterstützung für den
Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Verpflichtungen von IBM
unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem Fall wird IBM
die Informationen über Fehler und Probleme zur Verbesserung der
IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung durch die
Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote leisten. Zu diesem
Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und Subunternehmer (auch
in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer
seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM dies
gestatten.
Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten
und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung
stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und
Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -
verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller
personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der
Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM
keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in
anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle
angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im
Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an
IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung
durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die
sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.
8. Haftungsbegrenzung
Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 8 gelten,
soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend
vorgesehen ist.
8.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber
schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete
Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich
Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche
aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die
Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes
Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung
entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen
direkten Schäden auf einen Betrag von bis zu 10.000 Euro (oder den
entsprechenden Betrag in der Landeswährung).
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle
Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für
den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
8.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die
Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:
a. Verlust oder Beschädigung von Daten;
b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige
wirtschaftliche Folgeschäden; oder
c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze,
Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
9. Einsichts- und Prüfungsrecht
In diesem Abschnitt 9 bezeichnet "Nutzungsbedingungen für
Vorabreleases" 1) diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und
Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM
Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.
com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich
auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration
beziehen.
Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts
9 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere
zwei Jahre in Kraft.
9.1 Prüfungsprozess
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche
Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu
erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern
bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen,
dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den
Nutzungsbedingungen für Vorabreleases erfolgt, einschließlich der angewandten
IBM Lizenz- und Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür
verantwortlich, 1) sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht
überschritten wird und 2) die Nutzungsbedingungen für Vorabreleases
eingehalten werden.
Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt,
die Einhaltung der Nutzungsbedingungen für Vorabreleases an
allen Standorten des Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an
denen der Lizenznehmer die den Nutzungsbedingungen für
Vorabreleases unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu
überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in
den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich
bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie
möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch
einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser
durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur
Geheimhaltung verpflichtet ist.
9.2 Prüfergebnis
IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen,
sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die
berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der
Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen
nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in
einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die
Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung
entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei
Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle
anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die
sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu
entrichten.
10. Hinweise von Drittherstellern
Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den
IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz
unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den
Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies
nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den
NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über
den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten
Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM
Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party
Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt
IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable
Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule
rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third
Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck
erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per
Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen
von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das
unveränderte Programm.
11. Allgemeines
a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben
Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.
b. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen
des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die
übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang.
c. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, das Programm zu
exportieren.
d. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass
International Business Machines Corporation und deren verbundene
Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare,
Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des
Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in
Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der
Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen
dürfen.
e. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend
Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen,
bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von
Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle
Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den
Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.
f. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1)
im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei
Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2)
dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in
Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.
g. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die
Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die
von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in
Unterabschnitt 8.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen
Bestimmungen haftbar ist.
i. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide
Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu
verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich
1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die
von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 6
(Gewährleistungsausschluss) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen oder Empfehlungen
Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder Einsparungen, die der
Lizenznehmer eventuell erzielen kann.
j. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner"
genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter
Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von
IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM
Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen
gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.
k. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in
anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM
(z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten
nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt
werden.
l. IBM gewährleistet nicht, dass offiziell freigegebene
oder im Handel erhältliche Versionen des Programms (sofern
verfügbar) mit den Vorabreleases vergleichbar oder kompatibel sind.
m. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diese
Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IBM in
Teilen oder vollständig einem Dritten zu überlassen. Entsprechende
Versuche sind nichtig.
n. Bedingungen, die sich ihrer Natur nach auf die Zeit nach
einer Beendigung dieser Vereinbarung erstrecken, bleiben bis zu
ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für eventuelle
Rechtsnachfolger und Zessionare.
o. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass alle
ausgetauschten Informationen nicht vertraulich sind. Falls eine der
Vertragsparteien den Austausch vertraulicher Informationen als erforderlich
ansieht, geschieht dies im Rahmen einer unterzeichneten
Vertraulichkeitsvereinbarung.
12. Geltungsbereich und geltendes Recht
12.1 Geltendes Recht
Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer
die Programmlizenz bezogen hat, um die Rechte, Pflichten und
Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt
dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in
Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen,
ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den
internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
12.2 Rechtsprechung
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
bezogen hat.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt
werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen
Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in
Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen
oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und
behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:
* Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 12 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und
* Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung,
die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und
Afrika) gelten
Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 12 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten
12.2 Rechtsprechung
Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und
ersetzt Unterabschnitt 12.2 (Rechtsprechung) für Österreich:
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
bezogen hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger
Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte
fallen:
des zuständigen Gerichts in Wien, Österreich (Innenstadt)
ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER
MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
6. Gewährleistungsausschluss
Der folgende Text wird Abschnitt 6
(Gewährleistungsausschluss) hinzugefügt:
In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter
den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für
den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind
von den Bestimmungen in Abschnitt 6 (Gewährleistungsausschluss)
nicht betroffen.
EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER
Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen
Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell
per Gesetz eingeführt haben.
11. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 11.d:
(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 11.
d kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur
Anwendung:
(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene
Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu
gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern
des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz
umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über den
Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B.
Umsatzdaten des Lizenznehmers und andere transaktionsorientierte
Informationen).
(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des
Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.
(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen
Land gemäß den Vorschriften zum Datenschutz und zur
elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern
die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei
personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine
zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).
(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen
Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen,
die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in
Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den
betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur
Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung
personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze
oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten
Gesetze und Verordnungen).
(e) IBM Unternehmen - International Business Machines
Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene
Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.
(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM
(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und
Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung
von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte
und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck")
zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt;
und
(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks
den IBM Unternehmen zugänglich macht und die
Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.
(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche
Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der
Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu
haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben
bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass
die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B.
auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von
Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen
einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen
vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
ÖSTERREICH
8. Haftungsbegrenzung
Der folgende Text wird hinzugefügt:
Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf
die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.
8.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:
Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er
Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern
stehende Ausdruck vollständig gelöscht:
"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit,
unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder
aufgrund unerlaubter Handlungen)"
8.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 8.2b:
b. mittelbare Schäden oder Folgeschäden; oder
DEUTSCHLAND
8. Haftungsbegrenzung
Abschnitt 8 (Haftungsbegrenzung) wird durch den folgenden
Text vollständig ersetzt:
a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer
mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden
sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.
b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM,
gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus
Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem
Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) für das
schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die zusammen im Wesentlichen
denselben Schaden verursachen oder zu ihm beitragen, werden als eine
Pflichtverletzung behandelt.
c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um
mittelbare oder Folgeschäden handelt.
d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den
durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der
Abschnitte 8.a und 8.b.
11. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 11.f:
f. Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer
dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 6
(Gewährleistungsausschluss) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 11.h:
h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 8
(Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii)
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für
die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar ist.
Z125-5544-04 (12/2009)
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale
Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen' die folgenden Bedingungen.
Programmname: IBM Foundation for Smart Business technical
preview
Programmnummer: Tech Preview
Erprobungszeitraum
Der Erprobungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet am
2010-12-31.
Unterstützungsprogramme
Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und
enthält die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsprogramme. Der
Lizenznehmer darf die Unterstützungsprogramme unter dieser Vereinbarung
und im Rahmen der Berechtigungsnachweise (Proofs of Entitlement
= PoEs) für das Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms installieren und nutzen (sofern an anderer Stelle in dieser
Lizenzinformation keine weitergehenden Rechte erteilt werden). Der Ausdruck
"nur zur Unterstützung" umfasst nur die erforderlichen
Nutzungsrechte oder Nutzungsrechte, die im direkten Zusammenhang mit der
lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen
Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere
Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt,
die Unterstützungsprogramme ohne das Hauptprogramm zu
übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen der
vorliegenden Vereinbarung können die für die Unterstützungsprogramme
geltenden Lizenzbedingungen ersetzt oder geändert werden. Im Falle
eines Widerspruchs haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang vor
den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den
Unterstützungsprogrammen beigepackt ist. Wenn das Recht des Lizenznehmers zur
Nutzung des Programms abläuft bzw. der Vertrag vom Lizenznehmer
oder IBM gekündigt wird, muss er die Nutzung aller Kopien der
Unterstützungsprogramme einstellen und diese vernichten oder alle Kopien
unverzüglich an die Stelle zurückgeben, von der er das Programm bezogen
hat. Hat der Lizenznehmer die Unterstützungsprogramme
heruntergeladen, sollte er sich an die Stelle wenden, von der er das
Programm bezogen hat. Um die Unterstützungsprogramme für eine
Nutzung ohne die obigen Beschränkungen zu lizenzieren, sollte sich
der Lizenznehmer bitte an seinen IBM Vertriebsbeauftragten oder
an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat, um
die entsprechende Lizenz zu erwerben.
Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit
dem Programm lizenziert werden:
IBM Smart Desk
IBM DB2 Express
IBM Lotus Domino Utility Server Express
IBM Lotus Domino Messaging and Collaboration Express
IBM Proventia Server Intrusion System
IBM Systems Director for x86 (IBM Servers)
IBM Tivoli Storage Manager
IBM Tivoli Storage Manager for Mail
IBM WebSphere Application Server
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede
Komponente in der folgenden Liste wird als "separat lizenzierter Code"
eingestuft. IBM stellt dem Lizenznehmer diesen Code unter Lizenz auf
der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen
der Dritthersteller in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur
Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der
Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung
zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des
gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den
Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller, sofern
nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen ebenfalls in einer NON_IBM_LICENSE-Datei
aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller
nicht akzeptiert, darf er den separat lizenzierten Code nicht
nutzen.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Dritthersteller nicht akzeptiert, kann er in
Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in
den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter
Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittherstellers, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen hinsichtlich
des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen für Deutschland und Österreich
angegeben sind.
Hinweis: IBM kann unter Umständen eingeschränkte
Unterstützung für separat lizenzierten Code zur Verfügung stellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Diese Liste enthält den separat lizenzierten Code:
certimport 1.0
DokuWiki 2007-06-26b
xL2TPD 1.1.12
Programmspezifische Bedingungen
1.0 BESCHRÄNKTES ÜBERTRAGUNGS- UND KOPIERRECHT
Das Programm einschließlich der Unterstützungsprogramme
darf nicht für die Nutzung auf einer anderen Maschine kopiert
werden. Wenn der Lizenznehmer das Programm oder die
Unterstützungsprogramme vorinstalliert auf einer Maschine bezogen hat, darf er das
Programm und die Unterstützungsprogramme nur auf der Maschine
ausführen, auf der sie vorinstalliert waren.
2.0 EXPORTGESETZE
Das Programm enthält Verschlüsselungstechnologie für Daten,
die besonderen Exportbestimmungen des US-Handelsministeriums
oder anderer Länder unterliegt. Einzelheiten über die
Verschlüsselungsstufe sind in der Programmdokumentation zu finden. Für die
Einhaltung sämtlicher Lizenzvereinbarungen, Exportbestimmungen,
Urheberrechtsgesetze und anderer anwendbarer Gesetze, die sich auf das gesamte
Material beziehen, das mit dem Programm weitergegeben wird, ist der
Lizenznehmer verantwortlich. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM
einschließlich der IBM Tochtergesellschaften und Distributoren schadlos zu
halten und vor jeglichen Ansprüchen, vor Haftung, Schäden,
Auslagen, Kosten, Gerichts- und Verfahrenskosten sowie
Anwaltsgebühren, die aus oder in Zusammenhang mit einer Verletzung oder
angeblichen Verletzung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser
Vereinbarung und der vorangehenden Gewährleistung entstehen, zu schützen
und dafür zu entschädigen.
3.0 KOMPONENTEN MIT BESCHRÄNKTER NUTZUNG
Die Nutzung der folgenden Programmkomponenten durch den
Lizenznehmer ist auf die unten angegebenen Einsatzmöglichkeiten zur
Unterstützung der anderen Programmkomponenten beschränkt. Sie dürfen zu
keinem anderen Zweck verwendet werden.
a. CLOUDSCAPE-KOMPONENTEN:
Der Lizenznehmer darf die IBM Cloudscape-Komponenten
ausschließlich zur Entwicklung, Erprobung und Bewertung von Anwendungen
und bei der produktiven Nutzung nur als Datenrepository für
Daten einsetzen, die von WebSphere Application Server generiert
und verwaltet werden.
Beispiele für die berechtigte produktive Nutzung:
(i) Bereitstellung der Persistenz von "HTTP-
Sitzungsobjekten" unter Verwendung der "session persistence"-Komponente des
Programms, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den
Lizenznehmer zu unterstützen;
(ii) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die UDDI
Registry-Komponente des Programms, um die berechtigte Nutzung dieser
Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen;
(iii) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die
Scheduler- und EJB Timer-Komponenten des Programms, um die berechtigte
Nutzung dieser Komponenten durch den Lizenznehmer zu unterstützen;
und
(iv) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die
Messaging Engine-Komponente des Programms, um die berechtigte Nutzung
dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen.
IBM Cloudscape-Komponenten dürfen weder ohne das Programm
noch zu irgendeinem anderen Zweck oder zur Unterstützung anderer
Programme eingesetzt werden. Wenn der Lizenznehmer IBM Cloudscape für
eine Nutzung lizenzieren lassen möchte, die im Rahmen dieser
Lizenz nicht vorgesehen ist, sollte er sich bitte an den IBM
Vertriebsbeauftragten wenden, um die entsprechenden Lizenzen zu erwerben.
b. DATA DIRECT TECHNOLOGIES-KOMPONENTEN:
Der Lizenznehmer darf die Data Direct-Komponenten des
Programms nur zur Unterstützung seiner berechtigten Nutzung der
Application Server-Komponente installieren und verwenden. Die Data
Direct-Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke eingesetzt
werden.
c. INTEGRATED SOLUTIONS CONSOLE:
Zum Lieferumfang des Programms gehört eine Version der
Komponente IBM Integrated Solutions Console. Sofern in dieser
Lizenzinformation nicht anders angegeben, darf der Lizenznehmer die
Integrated Solutions Console, ihre eingebetteten Komponenten und
Programmierschnittstellen nur zur Installation, Konfiguration und Verwaltung von
Softwareprogrammen nutzen.
d. KOMPONENTE LIGHTWEIGHT INFRASTRUCTURE (LWI) BEI
RISIKOREICHEN AKTIVITÄTEN
Der Lizenznehmer darf die LWI-Komponente nicht in einer
Lösung oder in einem anderen Produkt verwenden oder Dritten die
Berechtigung dazu erteilen, wenn die Nutzung, die Unmöglichkeit der
Nutzung oder das Versagen der LWI-Komponente zum Tod oder zu
Schäden an Personen und Gegenständen führen kann ("risikoreiche
Aktivitäten"), einschließlich, aber nicht begrenzt auf den Entwurf, die
Konstruktion und die direkte Kontrolle oder Wartung von nuklearen
Einrichtungen, Massentransportsystemen, Flugzeugsteuerungen, bei der
Flugzeugnavigation, Flugverkehrssicherheit oder der Kommunikation beim
Flugverkehr, in Waffensystemen, lebenserhaltenden Geräten oder in
gefährlichen Umgebungen, die eine fehlerfreie Ausführung verlangen. IBM
übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung für die Eignung bei
risikoreichen Aktivitäten.
4.0 QUELLCODE
Einige Komponenten des Programms werden möglicherweise im
Quellcodeformat zur Verfügung gestellt. Ungeachtet gegenteiliger Regelungen
in dieser Vereinbarung gelten die Gewährleistungen in dieser
Vereinbarung nur für die unveränderten Binärcodeversionen der im
Programmpaket enthaltenen Komponenten, und nicht für den Quellcode dieser
Komponenten oder die vom Lizenznehmer erstellten Bearbeitungen dieser
Komponenten.
5.0 SPEZIELLE BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG VON INFORMATIONEN
Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass IBM und ihre
verbundenen Unternehmen die Kontaktinformationen des Lizenznehmers, die
vom Programm erfasst wurden (einschließlich Namen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen), in allen Ländern, in denen die IBM
Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen.
Solche Informationen werden im Zusammenhang mit der bestehenden
Geschäftsbeziehung verarbeitet und verwendet und können an Dritte, die IBM
gegenüber weisungsgebunden sind, wie z. B. Auftragnehmer in einem
Support Center oder Bevollmächtigte von IBM, weitergegeben werden.
Diese Informationen werden zum Zwecke der gemeinsamen
Geschäftsaktivitäten einschließlich der Kommunikation mit dem Lizenznehmer (z.
B. zur Bearbeitung von Bestellungen, zu Werbezwecken, für die
Fehlerbestimmung oder für Marktuntersuchungen) zur Verfügung gestellt werden.
Das Programm erfasst Daten u. a. zur Überwachung der
Systemauslastung, Leistung, Sicherung und Kapazitätsplanung
("Serviceinformationen") sowie der Systemfehlerprotokolle und Ereignisse zur
vorbeugenden Wartung ("Hardwarefehlermeldung"). Darüber hinaus verfügt
das Programm über Funktionen, um zusätzliche Informationen für
IBM Angebote, die der Lizenznehmer vertraglich vereinbart hat,
zu übertragen.
Die Serviceinformationen können Folgendes enthalten:
erfasste Sicherungsinformationen (Status, Zeitplan,
Aufbewahrungsdauer, Datenträgerkapazität und Belegung), Systemauslastungs-,
Leistungs- und Systemfehlerprotokolle sowie Wartungsdaten, die Anzahl
von Kernen, Speicherkapazität, Feature-Codes, Teilenummern,
Seriennummern, Teilepositionen, Softwareinventar,
Betriebssystemanwendungen, PTFs, Wartungsstufen und Konfigurationswerte, die im System
gespeichert werden. Für die Serviceinformationen werden keine Finanz-
oder Mitarbeiterdaten des Unternehmens des Lizenznehmers und
keine Geschäftspläne erfasst oder übertragen.
Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass IBM die
Serviceinformationen des Lizenznehmers innerhalb von IBM nutzt und weitergibt
und sie auch Dritten, die IBM gegenüber weisungsgebunden sind,
wie Auftragnehmern in einem Support Center oder
Bevollmächtigten von IBM, zur Verfügung stellt. Die von diesen
Überwachungsfunktionen gesammelten Daten ("Informationen des Lizenznehmers")
werden zur Fehlerbestimmung verwendet, um den Lizenznehmer bei der
Leistungs- und Kapazitätsplanung zu unterstützen, um IBM bei der
Verbesserung der IBM Produkte und Services zu unterstützen und den
Lizenznehmer über den Status seines Systems und verfügbare Lösungen zu
informieren.
Der Lizenznehmer ist außerdem damit einverstanden, dass
seine Informationen an IBM Partner in anderen Ländern
weitergegeben werden, unabhängig davon, ob diese Länder Mitglieder der
Europäischen Union sind oder nicht.
6.0 WEITERGABE
Ist eine vom Lizenznehmer entwickelte Anwendung abhängig
von den Dateien oder Modulen, die nachfolgend aufgelistet sind
oder sich im nachfolgend angegebenen Verzeichnis befinden,
gelten für die Weitergabe dieser Dateien oder Module (sog.
"Redistributables") die folgenden Bedingungen:
1) Die Redistributables dürfen nur aus Objektcode bestehen
und müssen sämtlichen Anweisungen, Instruktionen und
Spezifikationen in der Programmdokumentation entsprechen. Wenn
Bearbeitungen der Redistributables gemäß der Programmdokumentation
ausdrücklich gestattet sind, müssen diese in Übereinstimmung mit
sämtlichen dort aufgeführten Anweisungen, Instruktionen und
Spezifikationen durchgeführt werden. Die möglichen Bearbeitungen sind in
der Definition der Redistributables beschrieben.
2) Der Lizenznehmer darf die Redistributables nur als Teil
seiner Anwendung, die mithilfe des Programms entwickelt wurde, und
nur zur Unterstützung seiner Kunden bei der Nutzung seiner
Anwendung weitergeben.
3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM und die
Lieferanten oder Distributoren von IBM von allen Ansprüchen von Dritten
und gegen Dritte, die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe
seiner Anwendung geltend gemacht werden, freizustellen.
4) Der Lizenznehmer darf nicht denselben Pfadnamen wie für
die Redistributables verwenden und keine Copyright- oder Notice-
Dateien entfernen, die in den Redistributables enthalten sind.
5) Der Lizenznehmer darf die Namen oder Marken von IBM oder
der Lieferanten und Distributoren von IBM nur mit ihrer
vorherigen schriftlichen Genehmigung in Verbindung mit der Vermarktung
seiner Anwendungen verwenden.
6) IBM sowie die Lieferanten und Distributoren von IBM
stellen die Redistributables und die Referenzliteratur ohne Wartung
(auf "as-is"-Basis) und ohne Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) zur Verfügung, einschließlich der Gewährleistung für
Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit
oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
Sämtliche Risiken, die sich aus der Verwendung oder Leistung der
Redistributables ergeben, liegen beim Lizenznehmer. IBM haftet in keinem
Fall für unmittelbare, mittelbare oder Folgeschäden, entgangene
Gewinne, entgangene Einsparungen oder wirtschaftliche Folgeschäden,
selbst wenn IBM oder ein Vertragslieferant oder Distributor von
IBM über die Möglichkeit solcher Schäden hinsichtlich der
Redistributables oder der technischen Unterstützung (sofern vorgesehen)
informiert wurde.
7) Für die technische Unterstützung seiner Anwendung und
die Bearbeitungen der Redistributables ist der Lizenznehmer
selbst verantwortlich.
8) In der Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers mit seinen
Endbenutzern muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Redistributables
oder die davon erstellten Bearbeitungen 1) nur zur Aktivierung
der Anwendung des Lizenznehmers verwendet werden dürfen, 2)
nicht kopiert werden dürfen (außer für Sicherungszwecke), 3)
nicht ohne die Anwendung des Lizenznehmers weitergegeben werden
dürfen und 4) nicht rückumgewandelt (reverse assemble, reverse
compile) oder in anderer Weise übersetzt werden dürfen.
9) Der Lizenznehmer willigt ein, seine Anwendung, die die
Redistributables enthält, wie folgt zu kennzeichnen:
"Enthält lizenziertes Material von IBM
Copyright IBM Corporation 2009"
Die folgenden Redistributables werden mit den Programmen
lizenziert:
NCSO.jar
(Domino-Programmverzeichnis)/xmlschemas/*.dtd
(Domino-Programmverzeichnis)/xmlschemas/*.xsd
7.0 WEITERE BEDINGUNGEN FÜR UNTERSTÜTZUNGSPROGRAMME
7.1 Programmspezifische Bedingungen für das
Unterstützungsprogramm "IBM Lotus Domino Utility Server Express"
Das Programm enthält IBM Lotus Domino Utility Server
Express, auf das (i) interne und/oder externe Benutzer zugreifen
können, wobei (ii) die Gesamtzahl der Mitarbeiter und unabhängige
Auftragnehmer (einschließlich derjenigen eines verbundenen Unternehmens
(gemeinsam als "Unternehmen des Lizenznehmers" bezeichnet) eintausend
(1.000) nicht überschreiten darf.
IBM Lotus Domino Utility Server Express beinhaltet die
folgenden Rechte:
1. Zugriff auf Anwendungen auf der Basis einer beliebigen
Vorlage bereitstellen, die in IBM Lotus Domino Utility Server
Express enthalten ist oder damit geliefert wird, und/oder auf eine
beliebige angepasste Anwendung, die der Lizenznehmer entweder selbst
entwickelt oder von einem Dritthersteller bezogen hat. Der
Lizenznehmer darf jedoch weder IBM Lotus Domino Utility Server Express
noch eine Vorlage oder Anwendung (unabhängig davon, ob sie zum
Lieferumfang von IBM Lotus Domino Utility Server Express gehört, vom
Lizenznehmer entwickelt oder von einem Dritthersteller bezogen wurde)
verwenden, um die primäre persönliche Mailbox einer Einzelperson
einzurichten, sofern der Lizenznehmer keine Lizenz für einen berechtigten
Collaboration-Benutzer erworben hat.
2. Installation einer (1) Instanz von IBM Lotus Domino
Utility Server Express auf demselben Server, wobei die Instanz für
die Verwendung des Unterstützungsprogramms "IBM Lotus Domino
Messaging and Collaboration Express und/oder die Ausführung von
Drittherstelleranwendungen vorgesehen ist.
7.2 Programmspezifische Bedingungen für das
Unterstützungsprogramm "IBM Lotus Domino Messaging and Collaboration Express"
Mit einer Lizenz für einen berechtigten Collaboration-
Benutzer beinhaltet IBM Lotus Domino Collaboration Express die
folgenden Rechte:
1. Einrichtung der primären persönlichen Mailbox einer
Einzelperson unter Verwendung des Unterstützungsprogramms "IBM Lotus
Domino Utility Server Express".
2. Zugriff auf Anwendungen auf der Basis einer beliebigen
Vorlage bereitstellen, die in IBM Lotus Domino Messaging and
Collaboration Express enthalten ist oder damit geliefert wird, und/oder
auf eine beliebige angepasste Anwendung, die der Lizenznehmer
entweder selbst entwickelt oder von einem Dritthersteller bezogen
hat.
3. Installation oder Nutzung aller unterstützten
Zugriffsmethoden, einschließlich IBM Lotus Notes, IBM Lotus iNotes, IBM Lotus
Notes Traveler, IBM Lotus Domino WebMail, Web-Browser oder auf
Standards basierender E-Mail (POP/IMAP);
Der Lizenznehmer hat keine Berechtigung zur Nutzung der
folgenden Verwaltungsfunktionen:
Erweiterte Zugriffssteuerungslisten
Gestaffelte Verzeichnisse
Verzeichniskataloge
Verzeichnisverwaltung
Zentrales Verzeichnis (Namens- und Adressbuch ohne Benutzer)
7.3 Programmspezifische Bedingungen für das
Unterstützungsprogramm "IBM Tivoli Storage Manager"
IBM Tivoli Storage Manager darf nur zum Sichern und
Wiederherstellen von Daten, Programmen oder Anwendungen verwendet werden,
die sich auf der Maschine befinden, auf der das Programm
ausgeführt wird. Die Nutzung von IBM Tivoli Storage Manager für andere
Zwecke ist nicht zulässig.
D/N: L-JCOK-89BK3L
P/N: L-JCOK-89BK3L