LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommen
folgende Bedingungen zur Anwendung Internationale
Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (i125-5589-06).
Programmname (Programmnummer):
IBM WebSphere Application Server Liberty 22.0.0.4
(Component)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen
Berechtigungen nicht berücksichtigt werden
Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten
gemäß den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese
Komponenten werden bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl an
Berechtigungen für das Programm aber nicht einbezogen.
Open Liberty Operator
Modifizierbarer Code einer Drittpartei
Soweit IBM in der NOTICES-Datei den Code einer Drittpartei
als "Modifizierbaren Code einer Drittpartei" bezeichnet, ist
der Lizenznehmer berechtigt, 1) den Modifizierbaren Code einer
Drittpartei zu modifizieren und 2) die Programmmodule, die direkt mit
dem Modifizierbaren Code einer Drittpartei verbunden sind,
zurückzuentwickeln, vorausgesetzt, dies geschieht ausschließlich, um die
Modifikationen des Lizenznehmers an einem solchen Code einer Drittpartei
zu debuggen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen
von IBM gelten, sofern vorhanden, nur für das unmodifizierte
Programm.
Separat lizenzierter Code
Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente
gilt als "Separat lizenzierter Code", der gemäß den Bedingungen
der maßgeblichen Drittanbieter-Lizenzvereinbarung und nicht
gemäß dieser Vereinbarung für den Lizenznehmer lizenziert wird.
Die Drittanbieter-Lizenzvereinbarungen sind in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien enthalten, die dem Programm beigepackt sind.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat
lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen
in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die
dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Drittanbieter-
Lizenzvereinbarung, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen
dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung und übernimmt weder ausdrücklich noch
stillschweigend eine Gewährleistung für den separat lizenzierten Code; dies
gilt insbesondere in Bezug auf Rechtsmängel, die Freiheit von
Rechten Dritter, das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, die
Handelsüblichkeit und die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
(b) IBM haftet nicht für unmittelbare und mittelbare
Schäden oder Folgeschäden, wie beispielsweise Datenverlust,
entgangene Einsparungen und entgangenen Gewinn hinsichtlich des
separat lizenzierten Codes.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm enthält Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") oder sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, oder beides. Der Lizenznehmer darf Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien nur zur internen Verwendung im Rahmen
der Lizenzrechte dieser Vereinbarung kopieren und bearbeiten,
sofern keine in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien
enthaltenen Copyrightvermerke oder Eigentumshinweise geändert oder
gelöscht werden. IBM stellt die Quellenkomponenten und
Beispielmaterialien ohne Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen
Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne
Gewährleistung in Bezug auf Rechtsmängel, die Freiheit von Rechten
Dritter, das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, die Handelsüblichkeit
und die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden
Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, das Programm für
einen JVM-Heapspeicher mit einer Gesamtgröße von mehr als 2
Gigabyte über alle Installationen zu verwenden, außer wenn die
Nutzung:
a. auf einer Entwicklermaschine oder einem Build-Server
erfolgt;
b. ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Kompatibilität
mit öffentlich verfügbarer Open-Source-Software des
Lizenznehmers oder Software, die der Lizenznehmer kommerziell verkauft,
zu testen.
Der Lizenznehmer muss die Testergebnisse nach der
Kompatibilitätsprüfung veröffentlichen, unabhängig vom verwendeten JVM-
Heapspeicher.
Die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer unterliegt
dieser Lizenzinformation sowie den beigefügten Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung, es sei denn, der
Lizenznehmer erwirbt von IBM einen gültigen Berechtigungsnachweis für
die Version des Programms, die gemäß den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete lizenziert wird. In diesem Fall gelten
diese Basisvereinbarung und die Lizenzinformation für die weitere
Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer.
Eine "Entwicklermaschine" ist eine physische oder virtuelle
Desktopumgebung, in der ein primäres Betriebssystem und das Programm
ausgeführt werden, die beide für maximal einen (1) angegebenen
Entwickler zugänglich sind und nur von diesem genutzt werden. Zu
physischen oder virtuellen Desktopumgebungen gehören On-Premise- und
Off-Premise-Cloudumgebungen. Der Lizenznehmer ist nicht
berechtigt, das Programm auf einer Entwicklermaschine oder einem Build-
Server zur Verarbeitung oder Simulation von Produktionsworkloads
oder zum Testen der Skalierbarkeit von Code, Anwendungen oder
Systemen zu nutzen.
Ein "Build-Server" ist als physische oder virtuelle
Maschine definiert, auf der das Programm installiert ist, aber nicht
gestartet wurde, mit Ausnahme des Befehls 'server package'. Die
Programmbibliotheken können für Programmanwendungs- und Server-Builds zur
Unterstützung des lizenzierten Programms verwendet werden.
Ein "Gigabyte" entspricht 2 hoch 30 Byte.
"Open-Source-Software" ist als Software definiert, deren
Quellcode zur Durchführung von Änderungen oder Erweiterungen frei
verwendbar ist und die einer Lizenz unterliegt, in welcher der
Copyrightinhaber Dritten die Rechte zum Untersuchen, Ändern und
Weiterverbreiten der Software zu jedem beliebigen Zweck gewährt.
Eine "Installation" ist eine installierte Kopie des
Programms auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur
Ausführung auf einem Computer bereitgestellt wird.
L/N: L-CTUR-CCHM5N
D/N: L-CTUR-CCHM5N
P/N: L-CTUR-CCHM5N
Internationale Nutzungsbedingungen für Programme ohne
Gewährleistung
Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des
Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff
auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms
erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des
Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten Sie, dass Sie berechtigt sind,
den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser Bedingungen zu
verpflichten.
Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind
oder nicht über die Berechtigung verfügen, i) dürfen Sie das
Programm nicht herunterladen, installieren, kopieren, die
Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf das Programm zugreifen oder
das Programm nutzen und ii) müssen die unbenutzten Datenträger,
die Dokumentation und den Berechtigungsnachweis unverzüglich
bei der Stelle, von der Sie das Programm bezogen haben, gegen
Rückerstattung des gezahlten Betrags zurückgeben. Wurde das Programm
heruntergeladen, müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.
Diese Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme
ohne Gewährleistung (International License Agreement for Non-
Warranted Programs, ILAN) und die anwendbaren Auftragsdokumente
(insgesamt „Vereinbarung“ genannt) bilden die vollständige
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung
eines Programms. Die Länderspezifischen Bedingungen in Teil 2
dieser Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne
Gewährleistung ersetzen oder ändern die Bedingungen in Teil 1.
Die Auftragsdokumente enthalten eine Beschreibung,
Informationen und Bedingungen, die sich auf das Programm und die
berechtigte Nutzung des Programms beziehen. Beispiele für
Auftragsdokumente für Programme sind Lizenzinformationen (LI),
Lizenzprogrammspezifikationen (LPS), Angebote, Berechtigungsnachweise (Proof of
Entitlement, PoE) oder Rechnungen. Bei Widersprüchen hat ein
Auftragsdokument Vorrang vor den Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programme ohne Gewährleistung.
1. Programmlizenz
a. Ein Programm ist ein ausführbares Computerprogramm der
Marke IBM mit den zugehörigen Materialien, das vollständige und
Teilkopien einschließt. Die Programmdetails werden in einem
Auftragsdokument, das auf http://www.ibm.com/software/sla (für Passport
Advantage Programme) oder http://www.ibm.com/support/knowledgecenter
(für andere IBM Programme) verfügbar ist, im
Systembefehlsverzeichnis des Programms oder an anderer Stelle, wie von IBM
angegeben, beschrieben. Die IBM Softwarerichtlinien (z. B. für
Sicherung, temporäre Nutzung und von IBM genehmigte Cloudumgebungen),
die auf http://www.ibm.com/softwarepolicies verfügbar sind,
gelten für die Nutzung von Programmen durch den Lizenznehmer.
b. Programmkopien sind urheberrechtlich geschützt und
werden lizenziert (nicht verkauft).
c. Der Lizenznehmer erhält eine nicht ausschließliche
Lizenz, die ihn berechtigt,
(1) jede Kopie eines Programms gemäß den Bedingungen der
Vereinbarung und, sofern zutreffend, bis zur Anzahl der erworbenen
Lizenzberechtigungen („Berechtigte Nutzung“) zu nutzen;
(2) Kopien des Programms zur Unterstützung der Berechtigten
Nutzung zu erstellen und zu installieren; und
(3) eine Sicherungskopie zu erstellen.
d. Die Programme dürfen vom Lizenznehmer, seinen
Mitarbeitern und Auftragnehmern verwendet werden. Der Lizenznehmer darf
ein Programm nicht vermieten oder verleasen oder für die
Bereitstellung von kommerziellen IT-, Hosting- oder Time-Sharing-Services
für Dritte einsetzen. Gegen Bezahlung einer zusätzlichen
Vergütung oder unter anderen Bedingungen können dem Lizenznehmer
zusätzliche Rechte erteilt werden.
e. Die für ein Programm erteilte Lizenz unterliegt der
Bedingung, dass der Lizenznehmer:
(1) Urheberrechtsvermerke und sonstige Kennzeichnungen auf
jeder Kopie anbringt;
(2) sicherstellt, dass jeder Benutzer i) das Programm
bestimmungsgemäß im Rahmen der Berechtigten Nutzung verwendet und ii) diese
Vereinbarung einhält;
(3) das Programm nicht rückumwandelt (reverse assemble,
reverse compile), in anderer Weise übersetzt oder rückentwickelt
(reverse engineer), soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas
anderes zwingend vorgeschrieben ist; und
(4) die Bestandteile des Programms oder zugehöriges
Lizenzmaterial nicht getrennt vom Programm nutzt.
f. Wenn im Auftragsdokument für ein Programm („Hauptprogramm
“) angegeben ist, dass ein „Unterstützungsprogramm“ zum
Lieferumfang des Hauptprogramms gehört, darf der Lizenznehmer das
Unterstützungsprogramm vorbehaltlich der für das Hauptprogramm geltenden
Lizenzbeschränkungen und nur zur Unterstützung des Hauptprogramms nutzen.
g. Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der
Lizenznehmer erstellt.
h. Ein Update, Fix oder Patch für ein Programm unterliegt
den für das Programm geltenden Bedingungen, außer wenn in einem
aktualisierten Auftragsdokument neue Bedingungen bereitgestellt werden.
Der Lizenznehmer akzeptiert diese neuen Bedingungen mit der
Installation des Updates, Fix oder Patch. Wird ein Programm durch ein
Update ersetzt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden,
die Nutzung des ersetzten Programms unverzüglich einzustellen.
i. Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit einem
Programm nicht zufrieden ist, kann er die Lizenz kündigen, indem er
das Programm und den Berechtigungsnachweis innerhalb von 30
Tagen nach dem Datum des ursprünglichen Erwerbs an IBM oder den
autorisierten IBM Business Partner gegen Rückerstattung des gezahlten
Betrags zurückgibt. Bei einem Programm, das heruntergeladen wurde,
muss sich der Lizenznehmer an die Partei wenden, von der er das
Programm bezogen hat, um Anweisungen zur Rückerstattung zu erhalten.
2. Gewährleistungen
a. IBM gewährleistet weder den unterbrechungs- oder
fehlerfreien Betrieb eines IBM Programms noch dass IBM alle Mängel
beheben wird oder in der Lage ist, Unterbrechungen durch Dritte zu
verhindern. Diese Gewährleistungen sind abschließend und ersetzen
sämtliche sonstigen eventuell bestehenden Gewährleistungsansprüche
des Lizenznehmers. Die IBM Gewährleistungen gelten nicht im
Falle von unsachgemäßem Gebrauch, Änderungen, Schäden, die nicht
von IBM verursacht wurden, oder bei Nichteinhaltung der von IBM
bereitgestellten schriftlichen Anweisungen. Programme anderer Anbieter
werden im gegenwärtigen Zustand (auf „as-is“-Basis) ohne jegliche
Gewährleistungen bereitgestellt. Garantien und/oder Gewährleistungen anderer
Anbieter werden ohne eigene Verpflichtung von IBM an den
Lizenznehmer weitergegeben.
b. Zusätzlicher Support während oder nach Ablauf des
Gewährleistungszeitraums kann unter einer gesonderten Vereinbarung erbracht werden.
3. Gebühren, Steuern, Zahlung und Prüfung
a. Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung eines Programms
ist davon abhängig, dass der Lizenznehmer alle gegebenenfalls
anfallenden Gebühren bezahlt, die in der Vereinbarung angegeben sind,
auf deren Basis er die Lizenzberechtigungen erworben hat. Der
Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, vor einer Erweiterung des
Nutzungsumfangs zusätzliche Lizenzberechtigungen zu erwerben.
b. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung aller
anfallenden Gebühren für die erworbenen Berechtigungen und aller
Gebühren, die durch Nutzungsüberschreitungen entstehen. Die Gebühren
verstehen sich zuzüglich aller anwendbaren Zölle, Steuern und
sonstigen Abgaben, die von einer Behörde im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Berechtigungen durch den Lizenznehmer auferlegt werden.
Rechnungsbeträge sind bei Erhalt der Rechnung fällig und die Zahlung muss
innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum auf ein von IBM
angegebenes Konto erfolgen, es können Verzugszinsen berechnet werden.
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, vor einer
Erweiterung des Nutzungsumfangs zusätzliche Lizenzberechtigungen
ordnungsgemäß zu erwerben. IBM gewährt keine Gutschriften oder
Rückerstattungen für bereits fällige oder gezahlte Gebühren, außer wie an
anderer Stelle in diesen Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programme ohne Gewährleistung, im anwendbaren Auftragsdokument oder
in den Bedingungen der Vereinbarung, unter denen der
Lizenznehmer die Lizenzberechtigungen erworben hat, vorgesehen.
c. Der Lizenznehmer erklärt sich für die von ihm erworbenen
Berechtigungen damit einverstanden, i) Quellensteuern, soweit gesetzlich
erforderlich, direkt an die zuständige Behörde zu entrichten; ii) IBM
eine Steuerbescheinigung als Nachweis der geleisteten Zahlung
vorzulegen; iii) IBM nur den Nettobetrag nach Steuern zu bezahlen; und
iv) in dem Bestreben, eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung
dieser Steuern zu erreichen, umfassend mit IBM zusammenzuarbeiten
und unverzüglich alle relevanten Dokumente auszufüllen und
einzureichen.
d. Wenn der Lizenznehmer ein Programm importiert,
exportiert, in ein anderes Land überträgt oder in einem anderen Land
auf das Programm zugreift oder das Programm nutzt, trägt der
Lizenznehmer alle von den Behörden festgesetzten Zölle, Steuern, Abgaben
oder sonstigen Gebühren. Hiervon ausgenommen sind Steuern auf
den Nettoertrag von IBM.
3.1 Lizenzüberprüfung
a. Der Lizenznehmer wird für alle Programme an allen
Standorten und für alle Umgebungen i) einen Bericht in einem von IBM
geforderten Format unter Verwendung von Aufzeichnungen, Ausgaben von
Systemtools und anderen Systeminformationen sowie ii) unterstützende
Dokumentation (insgesamt „Bereitstellungsdaten“ genannt) erstellen,
aufbewahren und IBM jedes Jahr innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung
bereitstellen.
b. Nach angemessener Vorankündigung sind IBM und ihre
externen Prüfer dazu berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung
durch den Lizenznehmer an allen Standorten und für alle
Umgebungen, an denen der Lizenznehmer Programme (zu irgendeinem Zweck)
nutzt, zu überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen
Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird
sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so
wenig wie möglich zu beeinträchtigen. IBM wird eine schriftliche
Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem externen Prüfer abschließen, die ihn zur
Geheimhaltung verpflichtet. Zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen
Bereitstellungsdaten wird der Lizenznehmer IBM und ihren Prüfern auf Anforderung
weitere genaue Informationen und Bereitstellungsdaten zur Verfügung
stellen.
c. Der Lizenznehmer wird unverzüglich i) alle in einem
jährlichen Bericht aufgeführten oder bei einer Prüfung festgestellten
Bereitstellungen, die die Berechtigungen überschreiten, sowie ii) angefallene
Subscription- und Support-Services (S&S) für die über die Berechtigung
hinausgehenden Bereitstellungen entweder für die Dauer der
Nutzungsüberschreitung oder für zwei Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer
ist, bestellen und bezahlen und iii) alle zusätzlichen Gebühren
und anderen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung
ergeben, einschließlich Steuern, Zöllen und behördlicher Gebühren,
zu den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Verrechnungssätzen
von IBM begleichen.
4. Haftung und Schutz geistigen Eigentums
a. Unabhängig von der Rechtsgrundlage ist die Gesamthaftung
von IBM für alle Ansprüche des Lizenznehmers aus dieser
Vereinbarung bei unmittelbaren/direkten Schäden begrenzt auf i)
10.000,00 US-Dollar (oder den entsprechenden Betrag in der jeweiligen
Landeswährung) oder auf ii) den Betrag (bei wiederkehrenden Gebühren auf
maximal 12 Monatsgebühren), den der Lizenznehmer für die
Berechtigungen für das streitgegenständliche Programm bezahlt hat, wobei
der jeweils höhere Betrag ausschlaggebend ist. IBM haftet nicht
für spezielle oder beiläufig entstandene Schäden, Schadenersatz
mit Strafcharakter, mittelbare/indirekte Schäden oder
wirtschaftliche Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn, entgangene
Geschäftsabschlüsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs
oder ausgebliebene Einsparungen. Diese Haftungsbegrenzungen
gelten gemeinschaftlich für IBM, ihre verbundenen Unternehmen,
Auftragnehmer und Lieferanten.
b. Die folgenden Beträge fallen nicht unter die
vorstehenden Begrenzungen: Schäden, für die nach geltendem Recht keine
Haftungsbegrenzung zulässig ist.
c. IBM übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die auf
Produkte anderer Anbieter oder Produkte oder Services, die nicht von
IBM bereitgestellt wurden, zurückzuführen sind; oder für
Ansprüche, die auf Rechtsverletzungen oder Verletzungen der Rechte
Dritter beruhen, die durch Inhalte oder Materialien, Entwürfe und
Spezifikationen des Lizenznehmers verursacht wurden. Inhalte sind sämtliche
Daten, Software und Informationen, die vom Lizenznehmer oder
seinen berechtigten Benutzern in einem IBM Programm
bereitgestellt, für den Zugriff freigegeben oder eingegeben werden.
5. Kündigung
a. IBM kann die Lizenz eines Lizenznehmers zur Nutzung
eines Programms kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen die
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung,
Auftragsdokumente oder Abnahmevereinbarungen, wie den International Passport
Advantage Vertrag (IPAV), verstößt. Der Lizenznehmer verpflichtet
sich, nach Beendigung einer Lizenz unverzüglich alle
Programmkopien zu löschen. Bedingungen, die ihrer Natur nach nicht
zeitlich befristet sind, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und
gelten auch für eventuelle Rechtsnachfolger oder Zessionare.
6. Geltendes Recht und Geltungsbereich
a. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der
Geschäftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet, unter
Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts. Alle Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien gelten nur in dem Land, in dem der
Geschäftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet, oder mit
Zustimmung von IBM in dem Land, in dem das Programm produktiv genutzt
wird, mit Ausnahme von Lizenzen, die so nutzbar sind, wie dies im
Einzelfall geregelt ist.
b. Jede Vertragspartei ist ferner für die Einhaltung i) der
Gesetze und Bestimmungen, die sich auf ihre Geschäftstätigkeit und
ihre Inhalte beziehen, sowie ii) der Import-, Export- und
Sanktionsgesetze und -bestimmungen verantwortlich, einschließlich der
Kontrollvorschriften der USA oder eines anderen Landes in Bezug auf den Handel
mit Waffen, Rüstungs- und Verteidigungsgütern, die den Import,
Export, Reexport oder Transfer von Produkten, Technologien,
Services oder Daten, direkt oder indirekt, in bestimmte Länder, für
bestimmte Nutzungsarten oder an bestimmte Endnutzer verbieten oder
beschränken.
c. Falls eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung für ein
Programm im Rahmen des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar
ist, sind die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang. Gesetzlich unabdingbare
Verbraucherschutzrechte haben Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung. Die
Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den internationalen Warenverkauf
kommt unter dieser Vereinbarung nicht zur Anwendung.
7. Allgemeines
a. IBM ist ein unabhängiger Vertragsnehmer und weder im
Auftrag oder im Rahmen eines Joint Venture noch als Partner- oder
Treuhandunternehmen für den Lizenznehmer tätig und übernimmt keine rechtlichen
Verpflichtungen des Lizenznehmers oder die Verantwortung für die
Geschäftstätigkeit oder den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers. Der
Lizenznehmer trägt die Verantwortung für seine Nutzung von IBM
Programmen und Programmen anderer Anbieter. IBM fungiert
ausschließlich als Anbieter von Informationstechnologie. Alle Anweisungen,
empfohlenen Vorgehensweisen, Anleitungen oder die Nutzung eines
Programms durch IBM stellen keine medizinische, klinische,
rechtliche, betriebswirtschaftliche oder anderweitige lizenzierte
fachliche Beratung dar. Der Lizenznehmer sollte sich auf eigene
Initiative von fachlich kompetenter Stelle beraten lassen.
b. Werden die Programme auf Datenträgern an den
Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den
Vertragsparteien etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die
Gefahr auf den Lizenznehmer über, sobald IBM den Datenträger an
den von IBM bestimmten Spediteur/Frachtführer ausgeliefert hat.
c. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, schwerwiegenden
Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.
d. IBM, die mit IBM verbundenen Unternehmen und ihre
jeweiligen Auftragnehmer benötigen Zugang zu geschäftsbezogenen
Kontaktinformationen und Informationen zur Kontonutzung. Diese Informationen
sind keine Inhalte. Geschäftsbezogene Kontaktinformationen
werden zu Kommunikationszwecken und im Geschäftsverkehr mit dem
Lizenznehmer verwendet. Beispiele für geschäftsbezogene
Kontaktinformationen sind Name, Geschäftsadresse und -telefon, E-Mail, Benutzer-
ID und Steuerregistrierungsdaten. Informationen zur
Kontonutzung sind für die Aktivierung, Bereitstellung, den Betrieb, die
Unterstützung, Verwaltung und Verbesserung von Programmen erforderlich.
Beispiele für Informationen zur Kontonutzung sind gemeldete Fehler
und digitale Informationen, die mit Tracking-Technologien, wie
z. B. Cookies und Web-Beacons, bei der Nutzung der Programme
erfasst werden. Weitere Informationen über die Erfassung, die
Nutzung und den Umgang mit geschäftsbezogenen Informationen und
Informationen zur Kontonutzung sind in der IBM Datenschutzerklärung unter
http://www.ibm.com/privacy/ zu finden. Wenn der Lizenznehmer IBM
Informationen bereitstellt und für die Verarbeitung dieser Informationen
die Benachrichtigung der betroffenen Personen und deren
Zustimmung erforderlich ist, wird der Lizenznehmer dies entsprechend
veranlassen.
e. IBM Business Partner, die Programme verwenden oder
verfügbar machen, sind von IBM unabhängig und entscheiden allein über
ihre Preise und Bedingungen. IBM ist weder für deren Handlungen
noch für deren Unterlassungen, Äußerungen oder Angebote
verantwortlich.
f. IBM kann Programme anderer Anbieter anbieten oder ein
IBM Programm kann den Zugriff auf Programme anderer Anbieter
ermöglichen, für deren Nutzung der Lizenznehmer ggf. die in einem
Auftragsdokument aufgeführten oder die angezeigten Bedingungen dieser
Anbieter akzeptieren muss. Durch die Verlinkung mit Programmen
anderer Anbieter oder deren Nutzung gibt der Lizenznehmer seine
Zustimmung zu deren Bedingungen. IBM ist an diesen Vereinbarungen
anderer Anbieter nicht beteiligt und für die Programme anderer
Anbieter nicht verantwortlich.
g. Lizenzgeber der Programme ist die International Business
Machines Corporation mit Sitz im US-Bundesstaat New York („IBM
Corporation“). Die IBM Konzerngesellschaft, über die der Lizenznehmer
die Berechtigungen bezieht („IBM“), agiert als Distributor, der
die Verteilung der Programme übernimmt und für die Durchsetzung
der Bedingungen dieser Vereinbarung verantwortlich ist. Wenn
Berechtigungen von einem IBM Business Partner bezogen werden, ist die IBM
Konzerngesellschaft im Land des Erwerbs für die Durchsetzung der Bedingungen
dieser Vereinbarung verantwortlich. Aus der Vereinbarung ergeben
sich keine Rechte oder Ansprüche des Lizenznehmers gegenüber der
IBM Corporation. Der Lizenznehmer verzichtet auf sämtliche
Rechte und Ansprüche gegen die IBM Corporation und wird sich
bezüglich rechtlicher Schritte im Zusammenhang mit Programmen
ausschließlich an IBM wenden.
h. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen für
Programme zu erteilen oder Programmlizenzen abzutreten oder zu
übertragen (außer in dem Umfang, in dem die Abtretung oder Übertragung
gesetzlich zulässig oder in einem Auftragsdokument ausdrücklich
erlaubt ist oder mit IBM anderweitig vereinbart wurde). IBM kann
ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung in Verbindung
mit dem Verkauf des IBM Geschäftsteils, zu dem ein Programm
gehört, abtreten. IBM kann diese Vereinbarung und zugehörige
Dokumente in Verbindung mit einer Abtretung offenlegen.
i. Alle Mitteilungen unter der Vereinbarung müssen in
Schriftform erfolgen und an die Geschäftsadresse gerichtet sein, die in
der Vereinbarung angegeben ist, auf deren Basis der
Lizenznehmer die Lizenzberechtigungen erworben hat, sofern nicht von
einer Vertragspartei eine andere Adresse schriftlich mitgeteilt
wird. Die Vertragsparteien erklären sich mit der Verwendung von
elektronischen Mitteln und Faxübertragungen für die Kommunikation
einverstanden. Diese Kommunikation wird einem unterzeichneten Dokument
gleichgestellt. Jede originalgetreue Vervielfältigung der Vereinbarung wird
als Original angesehen. Die Vereinbarung setzt etwaige
Handelsbräuche, Absprachen oder Erklärungen zwischen den Vertragsparteien
außer Kraft.
j. Aus der Vereinbarung ergeben sich weder Rechte noch
Ansprüche zugunsten Dritter. Beide Vertragsparteien kommen überein,
keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung später als zwei Jahre nach Entstehen eines Anspruches
einzuleiten. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der
Vertragsparteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen
verantwortlich, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Die
Vertragsparteien sind sich einig, dass eventuelle Meinungsverschiedenheiten
oder Beanstandungen zunächst im partnerschaftlichen Sinne einer
Lösung zugeführt werden sollen.
k. IBM kann Personal und Betriebsmittel an Standorten
weltweit sowie externe Auftragnehmer zur Unterstützung der
Bereitstellung von Programmen und Programmsupport einsetzen. Die Nutzung
von Programmen durch den Lizenznehmer kann die
grenzüberschreitende Übermittlung von Inhalten, einschließlich personenbezogener
Daten, zur Folge haben, wie im IBM Software Support Guide
beschrieben.
Teil 2 - Länderspezifische Bestimmungen
Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern
erworben werden, ersetzen oder ändern die folgenden Bedingungen die
referenzierten Bedingungen in Teil 1 dieser Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung. Alle Bedingungen, die
von diesen Änderungen oder Ergänzungen nicht betroffen sind,
bleiben unverändert und behalten ihre Gültigkeit.
1. NORD-, MITTEL- UND SÜDAMERIKA
Abschnitt 3. Gebühren, Steuern, Zahlung und Prüfung
Der erste und zweite Satz von Absatz b werden wie folgt
ersetzt:
In Brasilien: Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur
Zahlung aller anfallenden Gebühren für die erworbenen
Berechtigungen und aller Gebühren, die durch Nutzungsüberschreitungen
entstehen, sowie aller Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben, die von
einer Behörde im Zusammenhang mit dem Erwerb von Berechtigungen
durch den Lizenznehmer auferlegt werden.
In Absatz b:
In Mexiko: Im dritten Satz werden die Wörter „auf ein von
IBM angegebenes Konto“ gestrichen.
In Mexiko: Der folgende neue Satz wird nach dem dritten
Satz hinzugefügt:
Zahlungen werden durch elektronische Überweisung auf ein
von IBM angegebenes Konto oder an den IBM Geschäftssitz in
Alfonso Napoles Gandara 3111, Santa Fe Peña Blanca, Alvaro Obregon,
Mexico City, Zip Code 01210, ausgeführt.
Am Ende von Absatz c wird der folgende Satz hinzugefügt:
In Kanada: Wenn Steuern auf dem Standort basieren, an dem
das Programm eingesetzt wird, hat der Lizenznehmer eine
fortdauernde Verpflichtung, IBM über die Standorte zu informieren, falls
diese von der Geschäftsadresse des Lizenznehmers abweichen, die
in der anwendbaren Anlage oder in dem anwendbaren
Auftragsdokument angegeben ist.
Am Ende von Absatz c wird der folgende Satz hinzugefügt:
In den USA: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass keine
beweglichen persönlichen Sachen (z. B. Datenträger oder
Veröffentlichungen) an den Lizenznehmer übertragen werden, wenn i) IBM dem
Lizenznehmer die Programme elektronisch liefert oder ii) der
Lizenznehmer eine Befreiung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern für die
von IBM elektronisch gelieferten Programme geltend macht. Wenn
Steuern auf dem Standort basieren, an dem das Programm eingesetzt
wird, hat der Lizenznehmer eine fortdauernde Verpflichtung, IBM
über die Standorte zu informieren, falls diese von der
Geschäftsadresse des Lizenznehmers abweichen, die in der anwendbaren Anlage
oder in dem anwendbaren Auftragsdokument angegeben ist.
Abschnitt 4. Haftung und Schutz geistigen Eigentums
Der folgende Haftungsausschluss wird am Ende von Absatz a
hinzugefügt:
In Peru: In Übereinstimmung mit Artikel 1328 des
peruanischen Zivilrechts entfallen bei Vorsatz („dolo“) oder grober
Fahrlässigkeit („culpa inexcusable“) durch IBM die in diesem Abschnitt
genannten Einschränkungen und Ausschlüsse.
Abschnitt 6. Geltendes Recht und Geltungsbereich
In Absatz a wird nur der erste Satz wie folgt ersetzt:
In Argentinien: Beide Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass die Gesetze der Republik Argentinien unter Ausschluss
der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle
Verhandlungen in Bezug auf die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung fallen in die Zuständigkeit des
Handelsgerichts der autonomen Stadt Buenos Aires („Ciudad Autónoma de
Buenos Aires“).
In Chile: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein,
dass die Gesetze von Chile unter Ausschluss der Prinzipien des
Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Konflikte, Auslegungen oder
Verstöße gegen diese Vereinbarung, die nicht von den Parteien gelöst
werden können, müssen an die zuständigen Gerichte in der Stadt und
im Stadtbezirk von Santiago verwiesen werden.
In Kolumbien: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein,
dass die Gesetze der Republik Kolumbien unter Ausschluss der
Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Rechte,
Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung der
Richter der Republik Kolumbien.
In Ecuador: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein,
dass die Gesetze der Republik Ecuador unter Ausschluss der
Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Sämtliche
Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden an
die Zivilrichter in Quito übergeben und mündlich in
Schnellverfahren verhandelt.
In Venezuela: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein,
dass die Gesetze von Venezuela unter Ausschluss der Prinzipien
des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Die Parteien
vereinbaren, alle zwischen ihnen bestehenden Konflikte im Zusammenhang
mit dieser Vereinbarung an die Gerichte im Ballungsraum von
Caracas zu übergeben.
In Peru: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass
die Gesetze von Peru unter Ausschluss der Prinzipien des
Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Unstimmigkeiten, die bei der
Ausführung, Auslegung oder Einhaltung dieser Vereinbarung zwischen den
Parteien entstehen und nicht direkt gelöst werden können, fallen
unter die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit der Richter und
Gerichte des 'Cercado de Lima' im Gerichtsbezirk.
In Uruguay: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein,
dass die Gesetze von Uruguay zur Anwendung kommen. Alle
Unstimmigkeiten, die bei der Ausführung, Auslegung oder Einhaltung dieser
Vereinbarung zwischen den Parteien entstehen und nicht direkt gelöst
werden können, müssen an die Gerichte in Montevideo („Tribunales
Ordinarios de Montevideo“) übergeben werden.
In Absatz a wird nur im ersten Satz der Teilsatz „des
Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschäftsvorgang zum
Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet“ wie folgt ersetzt:
In den Vereinigten Staaten, Anguilla, Antigua/Barbuda,
Aruba, Bahamas, Barbados, Bermuda, Bonaire, Britische
Jungferninseln, Kaimaninseln, Curacao, Dominica, Grenada, Guyana, Jamaika,
Montserrat, Saba, St. Eustatius, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St.
Maarten, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam, Tortola, Trinidad
und Tobago, Turk- und Caicosinseln: des US-Bundesstaates New
York zur Anwendung kommen.
In Kanada: der Provinz Ontario und die dort geltenden
Bundesgesetze Kanadas zur Anwendung kommen.
Im zweiten Satz von Absatz a wird der Teilsatz „dem Land,
in dem der Geschäftsvorgang zum Erwerb von
Lizenzberechtigungen stattfindet, oder mit Zustimmung von IBM in dem Land, in
dem das Programm produktiv genutzt wird“ ersetzt durch:
In Argentinien: Argentinien
In Chile: Chile
In Kolumbien: Kolumbien
In Ecuador: Ecuador
In Mexiko: Mexiko
In Peru: Peru
In Uruguay: Uruguay
In Venezuela: Venezuela
Die folgenden Sätze werden am Ende von Absatz b hinzugefügt:
In Brasilien: Sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich Schnellverfahren,
fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Forums (Gericht)
der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, Brasilien, und die
Vertragsparteien erklären unwiderruflich die Zuständigkeit dieser
Gerichtsbarkeit unter Verzicht auf jegliche anderen möglicherweise
zuständigen Gerichtsstände.
In Mexiko: Die Vertragsparteien erkennen die
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Mexiko-Stadt zur Beilegung
sämtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung an.
Die Vertragsparteien verzichten auf jeden anderen
Gerichtsstand, der ihnen aufgrund ihrer derzeitigen oder zukünftigen
Geschäftssitze oder aus anderen Gründen zustehen könnte.
Abschnitt 7. Allgemeines
In Absatz g:
In den USA: Die beiden letzten Sätze werden gelöscht.
In Absatz i wird der folgende neue Satz nach dem ersten
Satz hinzugefügt:
In Mexiko: Alle Adressänderungen müssen 10 (zehn) Tage im
Voraus mitgeteilt werden, anderenfalls haben die Mitteilungen an
die zuletzt angegebene Adresse volle Rechtswirkung.
In Absatz j:
In Brasilien: Der zweite Satz „Beide Vertragsparteien
kommen überein, keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung später als zwei Jahre nach Entstehen eines
Anspruches einzuleiten.“ wird gestrichen.
Der folgende Text wird als neuer Absatz l hinzugefügt:
In Kanada: Beide Vertragsparteien einigen sich darauf,
dieses Dokument in englischer Sprache abzufassen. Les parties ont
convenu de rédiger le présent document en langue anglaise.
2. ASIATISCH-PAZIFISCHER RAUM
Abschnitt 2. Gewährleistungen
Am Ende dieses Abschnitts wird der folgende Text als neuer
Absatz f hinzugefügt:
In Australien: Diese Gewährleistungen werden zusätzlich zu
sonstigen Rechten gewährt, die aus dem Competition and Consumer Act
2010 ableitbar sind, und können nur in dem durch dieses Gesetz
zulässigen Umfang eingeschränkt werden.
In Japan: Die Haftung von IBM und der alleinige Anspruch
des Lizenznehmers bei Nichteinhaltung der in diesem Abschnitt
aufgeführten Gewährleistungen sind auf diesen Absatz, den Abschnitt
„Haftung und Schutz geistigen Eigentums“ sowie die anwendbaren
Anlagen und Auftragsdokumente begrenzt.
In Neuseeland: Diese Gewährleistungen werden zusätzlich zu
sonstigen Rechten gewährt, die aus dem Consumer Guarantee Act 1993
oder ähnlichen Gesetzen ableitbar sind, und können nach
geltendem Recht nicht eingeschränkt können.
Abschnitt 3. Gebühren, Steuern, Zahlung und Prüfung
In Absatz b wird der dritte Satz durch die beiden folgenden
Sätze ersetzt:
In Hongkong, Indonesien, Korea, Macau, Malaysia,
Philippinen, Singapur und Vietnam: Rechnungsbeträge sind bei Erhalt der
Rechnung fällig und die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem
Rechnungsdatum auf ein von IBM angegebenes Konto erfolgen. Geht die
Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum bei IBM
ein, ist IBM berechtigt, Verzugszinsen auf den ausstehenden
Betrag in Rechnung zu stellen, die für die Anzahl Tage des
Zahlungsverzugs mit i) 2 % für jeden angefangenen 30-Tage-Zeitraum oder ii)
dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz berechnet werden, wobei
der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.
In Thailand: Rechnungsbeträge sind bei Erhalt der Rechnung
fällig und die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem
Rechnungsdatum auf ein von IBM angegebenes Konto erfolgen. Geht die
Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum bei IBM
ein, können Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag mit einem
Zinssatz von 1,25 % pro Monat zur Anwendung kommen, die für die
Anzahl Tage des Zahlungsverzugs berechnet werden.
Im ersten Satz von Absatz c wird das Wort „und“ vor „(iv)“
gestrichen und ein Semikolon sowie der folgende neue Listenpunkt „(v)“
hinzugefügt:
In Indien: ; und (v) eine korrekte Quellensteuererklärung
zeitnah einzureichen. Werden Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren
(„Steuern“) aufgrund eines vom Lizenznehmer bereitgestellten
Nachweises der Steuerbefreiung nicht erhoben und legt die
Steuerbehörde nachträglich fest, dass diese Steuern hätten erhoben werden
müssen, dann muss der Lizenznehmer für diese Steuern aufkommen,
einschließlich darauf anfallender Zinsen, Abgaben und/oder Bußgelder.
Im ersten Satz von Absatz c wird das Wort „und“ vor „(iv)“
gestrichen und Listenpunkt (iv) ersetzt und ein neuer Listenpunkt (v)
hinzugefügt:
In Singapur, Malaysia, Philippinen, Thailand, Indonesien
und Vietnam: (iv) in dem Bestreben, eine Steuerbefreiung oder
Ermäßigung der Quellensteuer oder anderer Steuern zu erreichen,
umfassend mit IBM zusammenzuarbeiten; und v) unverzüglich alle
relevanten Dokumente für solche Steuerbefreiungen, Ermäßigungen oder
Freistellungen auszufüllen, einzureichen und auf dem aktuellen Stand zu
halten.
Abschnitt 4. Haftung und Schutz geistigen Eigentums
In Absatz a wird nach „Gesamthaftung von IBM“ Folgendes
hinzugefügt:
In Australien: (z. B. Vertragshaftung, Verschuldenshaftung,
Haftung aufgrund Fahrlässigkeit, nach dem Gesetz oder anderweitig)
Im zweiten Satz von Absatz a wird nach dem Wort „spezielle“
und vor dem Wort „oder“ der folgende Text hinzugefügt:
Auf den Philippinen: (einschließlich nomineller Schäden und
Schadenersatz mit Strafcharakter), moralische Schäden
Am Ende von Absatz a wird ein neuer Absatz hinzugefügt (auf
korrekte Abfolge der Buchstaben achten):
In Australien: Wenn IBM nach dem Competition and Consumer
Act 2010 eine Garantie verletzt, ist die Haftung von IBM auf
die Reparatur oder den Ersatz von Waren oder die Lieferung
gleichwertiger Ersatzwaren oder die Zahlung der Kosten, die durch den
Ersatz oder die Reparatur der Waren entstehen, begrenzt. Wenn eine
Garantie das Recht zum Verkauf oder zum stillschweigenden Besitz
einer Ware oder den Rechtsanspruch auf eine Ware unter Schedule 2
des Competition and Consumer Act betrifft, finden diese
Haftungsbegrenzungen keine Anwendung.
Abschnitt 5. Kündigung
Am Ende des Abschnitts wird der folgende Text als neuer
Absatz b hinzugefügt:
In Indonesien: Die Vertragsparteien verzichten auf
Anwendung von Artikel 1266 des indonesischen Zivilrechts, insoweit
als dieser vorsieht, dass zur Beendigung einer Vereinbarung ein
Gerichtsbeschluss erforderlich ist, der gegenseitige Verpflichtungen
begründet.
Abschnitt 6. Geltendes Recht und Geltungsbereich
In Absatz a wird nur im ersten Satz der Teilsatz „des
Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschäftsvorgang zum
Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet“ wie folgt ersetzt:
In Kambodscha, Laos: des US-Bundesstaates New York zur
Anwendung kommen
In Australien: des Bundesstaates oder Territoriums zur
Anwendung kommen, in dem der Geschäftsvorgang stattfindet
In Hongkong: der Sonderverwaltungsregion Hongkong der
Volksrepublik China zur Anwendung kommen
In Macau: der Sonderverwaltungsregion Hongkong der
Volksrepublik China zur Anwendung kommen
In Korea: der Republik Korea zur Anwendung kommen, die in
die Zuständigkeit des zentralen Bezirksgerichts in Seoul der
Republik Korea fallen,
In Taiwan: Taiwans zur Anwendung kommen
In Indien: Indiens zur Anwendung kommen
Im ersten Satz von Absatz b wird in Listenpunkt ii) nach
dem Wort „einschließlich“ und vor dem Wort „der“ der folgende
Text hinzugefügt:
In Japan: derjenigen der Gesetze Japans und
Im zweiten Satz von Absatz a wird der Teilsatz „dem Land,
in dem der Geschäftsvorgang zum Erwerb von
Lizenzberechtigungen stattfindet, oder mit Zustimmung von IBM in dem Land, in
dem das Programm produktiv genutzt wird“ ersetzt durch:
In Hongkong: der Sonderverwaltungsregion Hongkong der
Volksrepublik China
In Macau: der Sonderverwaltungsregion Macau der
Volksrepublik China
In Taiwan: Taiwan
Am Ende des Abschnitts wird der folgende Text als neuer
Absatz d hinzugefügt:
In Kambodscha, Laos, Philippinen und Sri Lanka:
Rechtsstreitigkeiten werden in Singapur durch Schiedsspruch in Übereinstimmung
mit den Schiedsregeln des Singapore International Arbitration
Center („SIAC-Regeln“) geregelt bzw. beigelegt.
In Indien: Rechtsstreitigkeiten werden in Übereinstimmung
mit dem Arbitration and Conciliation Act, 1996 in der jeweils
aktuellen Fassung, in englischer Sprache, in Bangalore, Indien
geregelt bzw. beigelegt. Beträgt der Streitwert fünf Crore Rupien
oder weniger, wird nur ein Schiedsrichter ernannt, bei einem
höheren Betrag werden drei Schiedsrichter ernannt. Wenn ein
Schiedsrichter ausgetauscht wird, wird das Verfahren an dem Punkt
fortgesetzt, an dem das Amt vakant wurde.
In Indonesien: Rechtsstreitigkeiten werden in Jakarta,
Indonesien, durch Schiedsspruch unter Aufsicht des Indonesian National
Board of Arbitration, das im Jahr 1977 eingerichtet wurde („Badan
Arbitrase Nasional Indonesia“ oder „BANI“), in Übereinstimmung mit
den Regeln des Indonesian National Board of Arbitration
geregelt bzw. beigelegt. Der in Schriftform abzufassende
Schiedsspruch ist endgültig und bindend für alle Parteien ohne
Einspruchsmöglichkeit und muss eine Darlegung der Fakten sowie eine Begründung
enthalten.
In der Volksrepublik China: Beide Vertragsparteien haben
das Recht, bei Rechtsstreitigkeiten die China International
Economic and Trade Arbitration Commission in Beijing (PRC) zur
Schlichtung anzurufen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass drei
Schiedsrichter zur Beilegung der Rechtsstreitigkeit ernannt werden.
In Vietnam: Rechtsstreitigkeiten werden in Vietnam durch
Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln des Vietnam
International Arbitration Centre („VIAC-Regeln“) geregelt bzw. beigelegt.
Die Verkehrssprache für sämtliche Verfahren (einschließlich der
zugehörigen Dokumente) ist Englisch.
Abschnitt 7. Allgemeines
Im zweiten Satz von Absatz j wird die Angabe „zwei Jahre“
ersetzt durch:
In Indien: drei Jahre
Am Ende dieses Abschnitts wird der folgende Text als neuer
Absatz l hinzugefügt:
In Indonesien: Diese Vereinbarung wird in englischer und
indonesischer Sprache (Bahasa) erstellt. Soweit gesetzlich zulässig, hat
die englische Version im Falle eines Widerspruchs zwischen den
Versionen Vorrang.
3. EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA (EMEA)
Abschnitt 3. Gebühren, Steuern, Zahlung und Prüfung
In Absatz b wird der folgende Text am Ende des dritten
Satzes hinzugefügt:
In Italien: sofern von IBM in einer schriftlichen
Mitteilung an den Lizenznehmer verlangt.
In der Ukraine: , wobei diese auf den überfälligen Betrag
ab dem nächsten Tag nach dem Fälligkeitstermin bis zum Tag der
tatsächlichen Zahlung anteilig für jeden Tag des Verzugs während des
Verzugszeitraums mit einem Zinssatz berechnet werden, der doppelt so hoch
ist wie der von der Nationalbank der Ukraine (NBU) festgelegte
Diskontsatz (Artikel 232 Paragraf 6 des Handelsgesetzbuches der Ukraine
kommt nicht zur Anwendung).
In Absatz b wird der dritte Satz durch den folgenden Text
ersetzt:
In Frankreich: Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen
ab dem Rechnungsdatum fällig und die Zahlung muss auf ein von
IBM angegebenes Konto erfolgen. Es werden Verzugszinsen in Höhe
des aktuellen Zinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich
10 Prozentpunkten, zusätzlich zu Inkassokosten in Höhe von
vierzig (40) Euro oder, wenn diese Kosten vierzig Euro
überschreiten, einer zusätzlichen Entschädigung berechnet, vorbehaltlich
einer Begründung für den geforderten Betrag.
In Russland: Rechnungsbeträge sind bei Erhalt der Rechnung
fällig und die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem
Rechnungsdatum durch elektronische Überweisung auf ein von IBM angegebenes
Konto erfolgen. Für jeden Tag nach der 30-Tage-Frist können
Verzugszinsen in Höhe von 24 % p. a. berechnet werden.
In Absatz b wird der folgende Text am Ende des letzten
Satzes hinzugefügt:
In Litauen: , es sei denn, dies ist gesetzlich
vorgeschrieben.
Am Ende von Absatz b wird Folgendes hinzugefügt:
In Italien: Im Falle einer Nichtzahlung oder einer
Teilzahlung sowie im Anschluss an ein formales Mahn- oder
Gerichtsverfahren, das IBM abweichend von Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr.
231 vom 9. Oktober 2002 und gemäß Artikel 7 desselben
Gesetzesdekrets einleiten kann, wird IBM den Lizenznehmer schriftlich per
Einschreiben mit Rückschein über die fälligen Verzugszinsen in Kenntnis
setzen.
Abschnitt 4. Haftung und Schutz geistigen Eigentums
Im ersten Satz von Absatz a wird vor „den Betrag“ Folgendes
eingefügt:
In Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg,
Malta, Portugal und Spanien: € 500.000 (fünfhunderttausend Euro)
oder auf
In Irland und im Vereinigten Königreich wird „den Betrag“
ersetzt durch: 125 % des Betrags
Im ersten Satz von Absatz a wird die Formulierung „bei
unmittelbaren/direkten Schäden“ ersetzt durch:
In Spanien: bei nachgewiesenen Schäden, die als direkte
Folge einer Pflichtverletzung seitens IBM entstanden sind,
In Absatz a wird nach dem ersten Satz der folgende neue
Satz eingefügt:
In der Slowakei: Bezugnehmend auf § 379 des
Handelsgesetzbuches, Gesetz Nr. 513/1991 Sb. in der jeweils aktuellen Fassung
und im Hinblick auf alle Bedingungen, die mit dem
Vertragsabschluss im Zusammenhang stehen, erklären beide Vertragsparteien,
dass der Schadenersatz für den gesamten vorhersehbaren Schaden
den oben genannten Betrag nicht überschreiten wird und den
Höchstbetrag angibt, für den IBM haftbar ist.
In Absatz a wird vor dem zweiten Satz der folgende neue
Satz eingefügt:
In Russland: IBM ist nicht haftbar für entgangene Vorteile.
Im zweiten Satz von Absatz a wird das folgende Wort
gestrichen:
In Irland und im Vereinigten Königreich: wirtschaftliche
In Absatz a wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
In Belgien, den Niederlanden und Luxemburg: IBM übernimmt
keine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden,
entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse, Wertverlust oder
Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs, Reputationsschäden oder
ausgebliebene Einsparungen, Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer und
Verlust (oder Beschädigung) von Daten.
In Frankreich: IBM übernimmt keine Haftung für
Reputationsschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, entgangene
Geschäftsabschlüsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs
oder ausgebliebene Einsparungen.
In Deutschland: IBM übernimmt im Falle einfacher
Fahrlässigkeit keine Haftung für mittelbare/indirekte Schäden oder
wirtschaftliche Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, entgangene
Geschäftsabschlüsse, Wertverlust, Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs oder
ausgebliebene Einsparungen.
In Portugal: IBM übernimmt keine Haftung für mittelbare
Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns.
In Spanien: IBM übernimmt keine Haftung für
Reputationsschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse,
Wertverlust oder Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs oder
ausgebliebene Einsparungen.
Am Ende von Absatz a wird Folgendes hinzugefügt:
In Frankreich: Die Bedingungen der Vereinbarung,
einschließlich der finanziellen Bedingungen, wurden unter Berücksichtigung
dieser Klausel festgelegt, die ein integraler Bestandteil für das
Gleichgewicht der Vereinbarung darstellt.
In Absatz b wird „Schäden, für die nach geltendem Recht
keine Haftungsbegrenzung zulässig ist.“ wie folgt ersetzt:
In Deutschland: i) Schadenersatzansprüche im Zusammenhang
mit Personenschäden (einschließlich Tod); ii) Verluste oder
Schäden, die durch Verletzung einer in Verbindung mit einem
Geschäftsvorgang unter dieser Vereinbarung von IBM übernommenen Garantie
entstanden sind; und iii) Schäden, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurden.
Abschnitt 6. Geltendes Recht und Geltungsbereich
In Absatz a wird nur im ersten Satz der Teilsatz „des
Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschäftsvorgang zum
Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet“ wie folgt ersetzt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-
Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik
Mazedonien, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Republik Moldau,
Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan,
Ukraine und Usbekistan: Österreichs zur Anwendung kommen
In Estland, Lettland und Litauen: Finnlands zur Anwendung
kommen
In Algerien, Andorra, Benin, Burkina Faso, Burundi,
Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Komoren,
Republik Kongo, Dschibuti, Demokratische Republik Kongo,
Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Guinea,
Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali,
Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion,
Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, Vanuatu sowie Wallis und
Futuna: Frankreichs zur Anwendung kommen
In Angola, Bahrain, Botsuana, Ägypten, Eritrea, Äthiopien,
Gambia, Ghana, Irak, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi,
Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, São Tomé
und Príncipe, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania,
Uganda, Vereinigte Arabische Emirate, Westjordanland (Westbank) und
Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe: Englands zur Anwendung kommen
In Liechtenstein: der Schweiz zur Anwendung kommen
In Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland: der Republik
Südafrika zur Anwendung kommen
Im Vereinigten Königreich: Englands zur Anwendung kommen
In Absatz a wird der folgende Text am Ende des ersten
Satzes hinzugefügt:
In Frankreich: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die
Artikel 1222 und 1223 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches
nicht zur Anwendung kommen.
Am Ende von Absatz a wird Folgendes hinzugefügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-
Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik
Mazedonien, Georgien, Kasachstan, Kosovo, Kirgisien, Republik Moldau,
Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan,
Ukraine und Usbekistan: Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in Übereinstimmung mit
den Schiedsregeln des Internationalen Schiedsgerichts (Wiener
Regeln) der Wirtschaftskammer Österreichs (Schiedsstelle) in Wien,
Österreich, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist
Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische
Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den Wiener Regeln ernannt
werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den
Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von
30 Tagen einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird
der Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Wiener Regeln
ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs-
oder Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese
Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Höchstwerte
überschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine
Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um
eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen
Schäden oder Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder
geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das
Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke
feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder
Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter
500.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.
In Estland, Lettland und Litauen: Sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in
Übereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) der Finnischen Handelskammer
(Arbitration Institute of the Finland Chamber of Commerce, FAI)
(Schiedsstelle) vom Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Finnischen
Handelskammer in Helsinki, Finnland, geregelt bzw. beigelegt. Die
offizielle Sprache ist Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei
unparteiische Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Regeln
ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die
von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam
innerhalb von 30 Tagen einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls
wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Regeln
ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs-
oder Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese
Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Höchstwerte
überschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine
Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um
eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen
Schäden oder Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder
geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das
Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke
feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder
Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter
500.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.
In Afghanistan, Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Kap
Verde, Dschibuti, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Gambia, Ghana,
Irak, Jordanien, Kenia, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen,
Madagaskar, Malawi, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, palästinensische
Gebiete, Katar, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien,
Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, Tansania, Uganda,
Vereinigte Arabische Emirate, Westsahara, Jemen, Sambia und Simbabwe:
Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben, werden in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln)
des Internationalen Schiedsgerichtshofs (London Court of
International Arbitration, LCIA) (Schiedsstelle) in London, Vereinigtes
Königreich, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist
Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische
Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den Regeln ernannt werden. Jede
Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien
ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen
einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der
Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Regeln ernannt. Die
Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs- oder
Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen
werden oder darin festgelegte Höchstwerte überschreiten. Durch die
Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran
gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine
einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schäden oder
Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige
Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das Eigentum an
einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu
lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist
bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 500.000,00
US-Dollar einziehen zu lassen.
In Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun,
Zentralafrikanische Republik, Tschad, Republik Kongo, Demokratische Republik
Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-
Polynesien, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Mali,
Mauretanien, Mauritius, Marokko, Niger, Senegal, Togo und Tunesien:
Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben, werden in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln)
des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen
Handelskammer (ICC International Court of Arbitration) (Schiedsstelle) in
Paris, Frankreich, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache
ist Französisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei
unparteiische Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den Regeln
ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die
von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam
innerhalb von 30 Tagen einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls
wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Regeln
ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs-
oder Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese
Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Höchstwerte
überschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine
Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um
eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen
Schäden oder Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder
geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das
Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke
feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder
Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter
250.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.
In Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland: Sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in
Übereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) der Arbitration Foundation
of South Africa (AFSA) (Schiedsstelle) in Johannesburg,
Südafrika, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist
Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische
Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den Regeln ernannt werden. Jede
Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien
ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen
einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der
Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Regeln ernannt. Die
Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs- oder
Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen
werden oder darin festgelegte Höchstwerte überschreiten. Durch die
Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran
gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine
einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schäden oder
Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige
Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das Eigentum an
einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu
lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist
bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 250.000,00
US-Dollar einziehen zu lassen.
In Andorra, Österreich, Zypern, Frankreich, Deutschland,
Griechenland, Israel, Italien, Portugal, Spanien, Schweiz und Türkei:
Sämtliche Rechtsstreitigkeiten fallen ausschließlich in die
Zuständigkeit der folgenden Gerichte:
In Andorra: des Handelsgerichts in Paris
In Österreich: des Gerichts in Wien, Österreich (Innere
Stadt)
In Zypern: des zuständigen Gerichts in Nikosia
In Frankreich: des Handelsgerichts in Paris
In Deutschland: der Gerichte in Stuttgart
In Griechenland: des zuständigen Gerichts in Athen
In Israel: der Gerichte in Tel Aviv-Jaffa
In Italien: der Gerichte in Mailand
In Portugal: der Gerichte in Lissabon
In Spanien: der Gerichte in Madrid
In der Schweiz: des Handelsgerichts im Kanton Zürich
In der Türkei: der Zentralgerichte (Caglayan) und Execution
Directorates in Istanbul, Republik Türkei
In den Niederlanden: Die Vertragsparteien verzichten auf
ihre Rechte nach Titel 7.1 ('Koop') und Klauseln 7:401 und 402
des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und auf ihre
Rechte auf vollständige oder teilweise Auflösung ('gehele of
partiele ontbinding') dieser Vereinbarung nach Artikel 6:265 des
Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Abschnitt 7. Allgemeines
Am Ende von Absatz d wird der folgende Text eingefügt:
In Spanien: IBM wird Weisungen des Lizenznehmers
nachkommen, die sich auf den Zugriff auf Kontaktinformationen, deren
Aktualisierung oder Löschung beziehen, sofern diese an die folgende
Adresse gerichtet sind: IBM, c/ Santa Hortensia 26-28, 28002
Madrid, Departamento de Privacidad de Datos.
Am Ende von Absatz j wird der folgende Text hinzugefügt:
In Tschechien: Gemäß Paragraf 1801 des Gesetzes Nr. 89/2012
Sb. („Bürgerliches Gesetzbuch“) kommen die Paragrafen 1799 und
1800 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung für
Geschäftsvorgänge unter dieser Vereinbarung nicht zur Anwendung. Der
Lizenznehmer akzeptiert das Risiko der Veränderung der Umstände gemäß
Paragraf 1765 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
In Absatz j:
In Bulgarien, Kroatien, Russland, Serbien und Slowenien:
Der zweite Satz „Beide Vertragsparteien kommen überein, keine
rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung später als
zwei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten.“ wird
gestrichen.
In Absatz j wird der folgende Text am Ende des zweiten
Satzes hinzugefügt:
In Litauen: , es sei denn, dies ist gesetzlich
vorgeschrieben.
In Absatz j wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
In Polen: Beide Vertragsparteien kommen überein, keine
rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung später als
drei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten, mit
Ausnahme eines Anspruches wegen Nichtzahlung, der nicht später als 2
Jahre nach Fälligkeit der Zahlung geltend gemacht werden kann.
Im zweiten Satz von Absatz j wird das Wort „zwei“ wie folgt
ersetzt:
In Lettland und der Ukraine: drei
In der Slowakei: vier
In Absatz j wird der dritte Satz mit folgendem Wortlaut:
„Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der
Vertragsparteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen
verantwortlich, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.“ wie folgt
ergänzt:
In Russland: , wie beispielsweise Erdbeben, Überflutungen,
Brände, unabwendbare Ereignisse (außer Arbeitsniederlegungen durch
die Mitarbeiter der Vertragsparteien), Kriegshandlungen,
militärische Aktionen, Embargos, Blockaden, internationale oder
staatliche Sanktionen und behördliche Anordnungen der jeweiligen
Rechtsordnung.
In Absatz j wird der dritte Satz mit folgendem Wortlaut:
„Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der
Vertragsparteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen
verantwortlich, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.“ wie folgt
geändert:
In der Ukraine: Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen
ist keine der Vertragsparteien für die Nichterfüllung von
Verpflichtungen aus Gründen oder aufgrund von regulatorischen Änderungen
verantwortlich, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf Import- und Exportbeschränkungen
oder Wirtschaftssanktionen der USA.
Am Ende des Abschnitts wird der folgende Text als neuer
Absatz l hinzugefügt:
In Ungarn: Durch die Zustimmung zu dieser Vereinbarung
bestätigt der Lizenznehmer, dass er ausreichend über alle
Bestimmungen dieser Vereinbarung informiert wurde und die Möglichkeit
hatte, die Bedingungen zu verhandeln. Die folgenden Bestimmungen
können erheblich von den Bestimmungen abweichen, die allgemein
nach ungarischem Recht Anwendung finden, und beide
Vertragsparteien stimmen diesen Bestimmungen durch Unterzeichnung der
Vereinbarung zu: Programmlizenz; Gewährleistungen; Gebühren, Steuern,
Zahlung und Prüfung; Haftung und Schutz geistigen Eigentums;
Kündigung; Geltendes Recht und Geltungsbereich; und Allgemeines.
In Tschechien: Der Lizenznehmer erklärt seine ausdrückliche
Zustimmung zu den Bedingungen dieser Vereinbarung, insbesondere zu den
folgenden Geschäftsbedingungen: i) Gewährleistungsbeschränkung und
Haftungsausschluss bei Mängeln (Gewährleistungen); ii) Begrenzung von
Schadenersatzansprüchen des Lizenznehmers (Haftung und Schutz geistigen Eigentums);
iii) rechtliche Verbindlichkeit von Export- und
Importbestimmungen (Geltendes Recht und Geltungsbereich); iv) kürzere
Verjährungsfristen (Allgemeines); v) Ausschluss der Anwendbarkeit von
Bestimmungen aus Adhäsionsverträgen (Allgemeines); und vi) Akzeptanz des
Risikos einer Veränderung der Umstände (Allgemeines).
In Rumänien: Der Lizenznehmer erklärt seine ausdrückliche
Zustimmung zu den folgenden Standardklauseln, die gemäß den
Bestimmungen von Artikel 1203 des rumänischen Zivilrechts als
'ungewöhnliche Klauseln' erachtet werden können: Klauseln 2, 4, 5 und 8j.
Der Lizenznehmer bestätigt hiermit, dass er ausreichend über
alle Bestimmungen dieser Vereinbarung informiert wurde,
einschließlich der oben erwähnten Klauseln, die Bestimmungen genau
analysiert und verstanden hat und die Möglichkeit hatte, die
Bedingungen jeder Klausel zu verhandeln.
i125-5589-06 (10-2021)