LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommen
folgende Bedingungen zur Anwendung Internationale
Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (Z125-5589-05).
Programmname (Programmnummer):
IBM WebSphere Application Server Liberty 21.0.0.6
(Component)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Mit Ausnahme der gebündelten Programme darf die gesamte IBM
Software, die dem Lizenznehmer zusammen mit dem Programm
bereitgestellt wird, nur zur Unterstützung seiner Nutzung des
Hauptprogramms im Rahmen dieser Lizenzinformation verwendet werden. Dies
bedeutet, dass diese Verwendung in direktem Zusammenhang mit der
lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms stehen muss.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Programm zur
Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung
kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-
Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen
oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen
Berechtigungen nicht berücksichtigt werden
Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten
gemäß den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese
Komponenten werden bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl an
Berechtigungen für das Programm aber nicht einbezogen.
Open Liberty Operator
Separat lizenzierter Code
Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente
gilt als "Separat lizenzierter Code", der gemäß den Bedingungen
der maßgeblichen Drittanbieter-Lizenzvereinbarung und nicht
gemäß dieser Vereinbarung für den Lizenznehmer lizenziert wird.
Die Drittanbieter-Lizenzvereinbarungen sind in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien enthalten, die dem Programm beigepackt sind.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat
lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen
in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die
dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Drittanbieter-
Lizenzvereinbarung, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen
dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung und übernimmt weder ausdrücklich noch
stillschweigend eine Gewährleistung für den separat lizenzierten Code; dies
gilt insbesondere in Bezug auf Rechtsmängel, die Freiheit von
Rechten Dritter, das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, die
Handelsüblichkeit und die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
(b) IBM haftet nicht für unmittelbare und mittelbare
Schäden oder Folgeschäden, wie beispielsweise Datenverlust,
entgangene Einsparungen und entgangenen Gewinn hinsichtlich des
separat lizenzierten Codes.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm enthält Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") oder sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, oder beides. Der Lizenznehmer darf Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien nur zur internen Verwendung im Rahmen
der Lizenzrechte dieser Vereinbarung kopieren und bearbeiten,
sofern keine in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien
enthaltenen Copyrightvermerke oder Eigentumshinweise geändert oder
gelöscht werden. IBM stellt die Quellenkomponenten und
Beispielmaterialien ohne Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen
Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne
Gewährleistung in Bezug auf Rechtsmängel, die Freiheit von Rechten
Dritter, das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, die Handelsüblichkeit
und die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden
Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, das Programm für
einen JVM-Heapspeicher mit einer Gesamtgröße von mehr als 2
Gigabyte über alle Installationen zu verwenden, außer wenn die
Nutzung:
a. auf einer Entwicklermaschine oder einem Build-Server
erfolgt;
b. ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Kompatibilität
mit öffentlich verfügbarer Open-Source-Software des
Lizenznehmers oder Software, die der Lizenznehmer kommerziell verkauft,
zu testen.
Der Lizenznehmer muss die Testergebnisse nach der
Kompatibilitätsprüfung veröffentlichen, unabhängig vom verwendeten JVM-
Heapspeicher.
Die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer unterliegt
dieser Lizenzinformation sowie den beigefügten Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung, es sei denn, der
Lizenznehmer erwirbt von IBM einen gültigen Berechtigungsnachweis für
die Version des Programms, die gemäß den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete lizenziert wird. In diesem Fall gelten
diese Basisvereinbarung und die Lizenzinformation für die weitere
Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer.
Eine "Entwicklermaschine" ist eine physische oder virtuelle
Desktopumgebung, in der ein primäres Betriebssystem und das Programm
ausgeführt werden, die beide für maximal einen (1) angegebenen
Entwickler zugänglich sind und nur von diesem genutzt werden. Zu
physischen oder virtuellen Desktopumgebungen gehören On-Premise- und
Off-Premise-Cloudumgebungen. Der Lizenznehmer ist nicht
berechtigt, das Programm auf einer Entwicklermaschine oder einem Build-
Server zur Verarbeitung oder Simulation von Produktionsworkloads
oder zum Testen der Skalierbarkeit von Code, Anwendungen oder
Systemen zu nutzen.
Ein "Build-Server" ist als physische oder virtuelle
Maschine definiert, auf der das Programm installiert ist, aber nicht
gestartet wurde, mit Ausnahme des Befehls 'server package'. Die
Programmbibliotheken können für Programmanwendungs- und Server-Builds zur
Unterstützung des lizenzierten Programms verwendet werden.
Ein "Gigabyte" entspricht 2 hoch 30 Byte.
"Open-Source-Software" ist als Software definiert, deren
Quellcode zur Durchführung von Änderungen oder Erweiterungen frei
verwendbar ist und die einer Lizenz unterliegt, in welcher der
Copyrightinhaber Dritten die Rechte zum Untersuchen, Ändern und
Weiterverbreiten der Software zu jedem beliebigen Zweck gewährt.
Eine "Installation" ist eine installierte Kopie des
Programms auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur
Ausführung auf einem Computer bereitgestellt wird.
L/N: L-CTUR-C2YRUK
D/N: L-CTUR-C2YRUK
P/N: L-CTUR-C2YRUK
Internationale Nutzungsbedingungen für Programme ohne
Gewährleistung
Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des
Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff
auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms
erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des
Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass
Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser
Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht
einverstanden sind,
* dürfen Sie das Programm nicht herunterladen,
installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf
das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und
* müssen Sie die unbenutzten Datenträger und die
Dokumentation unverzüglich bei der Stelle, von der Sie das Programm
bezogen haben, gegen Rückerstattung des gezahlten Betrags
zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen, müssen alle Kopien des
Programms vernichtet werden.
1. Begriffsbestimmungen
"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in
welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms
berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer,
der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service
Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer
anderen von IBM angegebenen Nutzungsstufe ermittelt werden.
"IBM" - International Business Machines Corporation oder
deren verbundene Unternehmen.
"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das
Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält.
Die Lizenzinformation eines Programms kann unter www.ibm.
com/software/sla abgerufen werden. Darüber hinaus kann sie im Verzeichnis
des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen
entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als
Broschüre beigelegt.
"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie
vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren
Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3)
audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder
Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und
Dokumentation) bestehen.
2. Struktur dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine
Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden)
und den Lizenzinformationen und stellt die vollständige
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM zur Nutzung des Programms
dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder
schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf
die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die
Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1 ersetzen oder
ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen
Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.
3. Lizenz
Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM
Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch
nicht verkauft.
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche
Lizenz, 1) das Programm bis zu der auf der Rechnung angegebenen
berechtigten Nutzung zu verwenden, 2) Kopien des Programms zur
Unterstützung der berechtigten Nutzung zu erstellen und zu installieren
und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern
a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das
gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;
c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des
Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise
anbringt;
d. der Lizenznehmer sicherstellt, dass jeder Benutzer
(unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System
aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des
Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm
nicht abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu
nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm
nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in
anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche
Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die
Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige
Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; oder 4)
das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten
oder zu verleasen; und,
f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als
Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der
Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer
dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle
Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung
sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem
Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das
Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in
der Lizenzinformation des Hauptprogramms als
Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das
Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der
Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm
bezogen hat.)
Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der
Lizenznehmer erstellt.
3.1 Trade-ups, Updates, Fixes und Patches
3.1.1 Trade-ups
Wird das Programm durch ein Trade-up-Programm ersetzt, dann
erlischt die Lizenz des ersetzten Programms unverzüglich.
3.1.2 Updates, Fixes und Patches
Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein
Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder
abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates,
Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen
oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die
Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird
das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der
Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms
unverzüglich einzustellen.
3.2 Lizenzen mit fester Laufzeit
Wenn IBM das Programm für eine feste Laufzeit lizenziert,
dann erlischt die Lizenz des Lizenznehmers mit dem Ablauf der
festen Laufzeit, sofern der Lizenznehmer und IBM die Lizenz nicht
in beidseitigem Einverständnis verlängern.
3.3 Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung bleibt bis zur Kündigung wirksam.
IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der
Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus
irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit
einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und
alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer
Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung
erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für
eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.
4. Gebühren
Die Gebühren (sofern Gebühren anfallen) basieren auf der
erworbenen berechtigten Nutzung, die auf der Rechnung angegeben ist.
IBM gewährt keine Gutschriften oder Rückerstattungen für
bereits fällige oder gezahlte Gebühren, mit Ausnahme
anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung.
Wenn der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung erhöhen will,
wird er IBM oder einen autorisierten IBM Reseller vorab
benachrichtigen und die anfallenden Gebühren bezahlen.
5. Steuern
Der Lizenznehmer trägt die mit dem Programm verbundenen und
von IBM angegebenen Steuern, Abgaben und Gebühren (mit Ausnahme
solcher auf den Ertrag von IBM) oder weist eine entsprechende
Befreiung nach. Ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer das Programm
erhält, ist er für alle das Programm betreffenden Vermögenssteuern
verantwortlich. Wenn durch den Import oder den Export des Programms, die
Übertragung, den Zugriff auf das Programm oder die Nutzung des Programms
außerhalb des Landes, in dem der ursprüngliche Lizenznehmer die
Lizenz erhalten hat, Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren auf das
Programm erhoben werden, trägt der Lizenznehmer alle entsprechenden
Steuern, Abgaben oder Gebühren und wird den in Rechnung gestellten
Betrag bezahlen.
6. Geld-zurück-Garantie
Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit dem
Programm nicht zufrieden ist und wenn er der ursprüngliche
Lizenznehmer des Programms ist, kann er die Lizenz kündigen und sich den
für das Programm gezahlten Betrag zurückerstatten lassen,
sofern er das Programm innerhalb von 30 Tagen nach dem
Rechnungsdatum an die Stelle zurückgibt, von der er das Programm bezogen
hat. Wenn es sich um eine Lizenz mit fester Laufzeit handelt,
die verlängert werden kann, kann der Lizenznehmer nur dann eine
Rückerstattung anfordern, wenn er das Programm in den ersten 30 Tagen der
Erstlaufzeit zurückgibt. Wenn der Lizenznehmer das Programm
heruntergeladen hat, erhält er von der Stelle, von der er das Programm
bezogen hat, weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten
Betrags.
7. Programmübertragung
Der Lizenznehmer darf das Programm und alle Lizenzrechte
und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit
den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklären.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem
Grund gekündigt, ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Programm
an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Lizenznehmer nicht
gestattet, einen Teil 1) des Programms oder 2) der berechtigten
Nutzung des Programms zu übertragen. Wird das Programm übertragen,
muss der Lizenznehmer auch eine Hardcopy dieser Vereinbarung
einschließlich der Lizenzinformation beifügen. Die Lizenz des
Lizenznehmers erlischt mit der Übertragung.
8. Gewährleistungsausschluss
Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht
ausgeschlossen werden kann, übernimmt IBM keine Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) hinsichtlich des Programms oder der
Unterstützung (sofern vorgesehen), einschließlich, aber nicht begrenzt
auf die zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit,
Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit
von Rechten Dritter.
Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder
ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen
und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht
erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für den
Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind
derartige Gewährleistungen auf die gesetzliche
Mindestgewährleistungsdauer begrenzt. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums wird
keinerlei Gewährleistung mehr erbracht. Nach der Rechtsordnung bzw.
Gerichtsbarkeit einiger Länder ist der Ausschluss oder die Begrenzung von
ausdrücklichen und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen
nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für
den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. Der
Lizenznehmer kann gegebenenfalls weitere Rechte geltend machen, die
abhängig vom jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw.
Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein können.
Die Gewährleistungsausschlüsse und sonstigen Ausschlüsse in
diesem Abschnitt 8 gelten auch für die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM.
Für Nicht-IBM Programme können die Hersteller, Lieferanten
und Herausgeber ihre eigenen Gewährleistungen mitliefern.
IBM leistet nur Unterstützung, wenn dies ausdrücklich
angegeben ist. Falls IBM Unterstützung leistet, unterliegt diese den
Gewährleistungsausschlüssen und sonstigen Ausschlüssen in diesem Abschnitt 8.
9. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers
Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit
dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer
auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2)
Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur
Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn,
IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche
Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, Unterstützung für den
Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Verpflichtungen von IBM
unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem Fall wird IBM
die Informationen über Fehler und Probleme zur Verbesserung der
IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung durch die
Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote leisten. Zu diesem
Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und Subunternehmer (auch
in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer
seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM dies
gestatten.
Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten
und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung
stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und
Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -
verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller
personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der
Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM
keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in
anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle
angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im
Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an
IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung
durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die
sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.
10. Haftungsbegrenzung
Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 10 gelten,
soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend
vorgesehen ist.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber
schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete
Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich
Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche
aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die
Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes
Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung
entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen
direkten Schäden auf maximal die Gebühren (maximal zwölf
Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen
Laufzeit berechnet werden), die der Lizenznehmer für das Programm
entrichtet hat, das die Grundlage des Rechtsanspruches ist.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle
Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für
den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die
Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:
a. Verlust oder Beschädigung von Daten;
b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige
wirtschaftliche Folgeschäden; oder
c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze,
Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
11. Einsichts- und Prüfungsrecht
In diesem Abschnitt 11 bezeichnet "Nutzungsbedingungen" 1)
diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und
Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM
Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.
com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich
auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration
beziehen.
Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts
11 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere
zwei Jahre in Kraft.
11.1 Prüfungsprozess
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche
Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu
erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern
bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen,
dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den
Nutzungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und
Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1)
sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und
2) die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.
Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt,
die Einhaltung der Nutzungsbedingungen an allen Standorten des
Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den
Nutzungsbedingungen unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu
überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in
den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich
bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie
möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch
einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser
durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur
Geheimhaltung verpflichtet ist.
11.2 Prüfergebnis
IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen,
sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die
berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der
Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen
nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in
einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die
Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung
entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei
Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle
anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die
sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu
entrichten.
12. Hinweise von Drittherstellern
Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den
IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz
unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den
Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies
nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den
NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über
den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten
Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM
Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party
Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt
IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable
Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule
rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third
Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck
erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per
Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen
von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das
unveränderte Programm.
13. Allgemeines
a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben
Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.
b. Werden die Programme auf Datenträgern an den
Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Parteien etwas
Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den
Lizenznehmer über, sobald IBM den Datenträger an den von IBM bestimmten
Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte
Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
c. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen
des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die
übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang.
d. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller
anwendbaren Export- und Importgesetze und -bestimmungen, einschließlich
der US-Embargo- und -Sanktionsbestimmungen sowie des
Exportverbots für bestimmte Verwendungszwecke oder an bestimmte Personen.
e. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass
International Business Machines Corporation und deren verbundene
Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare,
Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des
Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in
Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der
Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen
dürfen.
f. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend
Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen,
bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von
Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle
Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den
Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.
g. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1)
im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei
Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2)
dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in
Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.
h. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die
Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die
von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in
Unterabschnitt 10.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen
Bestimmungen haftbar ist.
j. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide
Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu
verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich
1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms; und 2)
der Erfahrungen oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der
Ergebnisse oder Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen
kann.
k. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner"
genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter
Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von
IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM
Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen
gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.
l. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in
anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM
(z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten
nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt
werden.
m. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass alle
ausgetauschten Informationen nicht vertraulich sind. Falls eine der
Vertragsparteien den Austausch vertraulicher Informationen als erforderlich
ansieht, geschieht dies im Rahmen einer unterzeichneten
Vertraulichkeitsvereinbarung.
14. Geltungsbereich und geltendes Recht
14.1 Geltendes Recht
Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer
die Programmlizenz erworben hat, um die Rechte, Pflichten und
Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt
dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in
Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen,
ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den
internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
14.2 Rechtsprechung
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt
werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen
Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in
Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen
oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und
behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:
* Landesspezifische Ergänzung zu Teil 1, Abschnitt 14
(Geltendes Recht und Rechtsprechung); und
* Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung,
die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und
Afrika) gelten
Landesspezifische Ergänzung zu Teil 1, Abschnitt 14
(Geltendes Recht und Rechtsprechung)
14.2 Rechtsprechung
Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und
ersetzt Unterabschnitt 14.2 (Rechtsprechung) für Österreich:
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger
Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte
fallen:
des zuständigen Gerichts in Wien, Österreich (Innenstadt)
ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER
MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
8. Gewährleistungsausschluss
Der folgende Text wird Abschnitt 8
(Gewährleistungsausschluss) hinzugefügt:
In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter
den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für
den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind
von den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Gewährleistungsausschluss)
nicht betroffen.
EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER
Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen
Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell
per Gesetz eingeführt haben.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 13.e:
(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 13.
e kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur
Anwendung:
(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene
Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu
gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern
des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz
umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über den
Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B.
Umsatzdaten des Lizenznehmers und andere transaktionsorientierte
Informationen).
(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des
Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.
(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen
Land gemäß den Vorschriften zum Datenschutz und zur
elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern
die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei
personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine
zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).
(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen
Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen,
die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in
Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den
betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur
Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung
personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze
oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten
Gesetze und Verordnungen).
(e) IBM Unternehmen - International Business Machines
Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene
Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.
(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM
(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und
Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung
von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte
und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck")
zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt;
und
(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks
den IBM Unternehmen zugänglich macht und die
Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.
(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche
Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der
Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu
haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben
bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass
die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B.
auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von
Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen
einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen
vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
ÖSTERREICH
8. Gewährleistungsausschluss
In Österreich (und Deutschland) wird Abschnitt 8
(Gewährleistungsausschluss), einschließlich der Überschrift, vollständig durch die
folgenden Regelungen ersetzt, wenn der Lizenznehmer eine Gebühr für
das Programm bezahlt hat.
8. Gewährleistung und Ausschlüsse
Der Gewährleistungszeitraum beträgt zwölf Monate ab dem
Datum der Lieferung. Für Kunden mit laufenden Verfahren wegen
Verstößen gegen die Gewährleistungsbestimmungen gilt mindestens die
gesetzliche Verjährungsfrist.
Die Gewährleistung für ein IBM Programm umfasst die
Funktionalität des Programms bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung
des Programms mit den geltenden Spezifikationen.
IBM gewährleistet, dass das Programm bei Nutzung in der
angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entspricht. IBM
gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des
Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Für die Ergebnisse
der Nutzung des Programms ist der Lizenznehmer selbst
verantwortlich.
Die Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des
Programms.
Wenn das Programm innerhalb des Gewährleistungszeitraums
nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem mithilfe der
bereitgestellten Informationen nicht behoben werden kann, ist der
Lizenznehmer berechtigt, das Programm bei der Stelle zurückzugeben, von
der er das Programm bezogen hat, und sich den gezahlten Betrag
zurückerstatten zu lassen. Wenn der Lizenznehmer das Programm
heruntergeladen hat, kann er sich an die Stelle wenden, von der er das
Programm bezogen hat, um die Rückerstattung zu erhalten.
Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen ist
dies die einzige Verpflichtung von IBM gegenüber dem
Lizenznehmer.
10. Haftungsbegrenzung
Der folgende Text wird hinzugefügt:
Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf
die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:
Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er
Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern
stehende Ausdruck vollständig gelöscht:
"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit,
unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder
aufgrund unerlaubter Handlungen)"
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.2b:
b. mittelbare Schäden oder Folgeschäden; oder
DEUTSCHLAND
8. Gewährleistungsausschluss
Für Abschnitt 8 (Gewährleistungsausschluss) gelten
dieselben Änderungen wie für ÖSTERREICH.
10. Haftungsbegrenzung
Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) wird durch den folgenden
Text vollständig ersetzt:
a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer
mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden
sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.
b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM,
gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus
Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem
Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder bis zur Höhe
des Preises (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren
für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden)
für das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die
zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm
beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.
c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um
mittelbare oder Folgeschäden handelt.
d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den
durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der
Abschnitte 10.a und 10.b.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.g:
g. Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer
dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 8
(Gewährleistungsausschluss) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.i:
i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 10
(Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii)
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für
die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar ist.
Z125-5589-05 (07/2011)