LIZENZINFORMATION

Fr die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zustzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den fr das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen fr Programme ohne Gewhrleistung (Z125-5589-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM(R) SDK, Java(TM) Technology Edition, Version 8 (6213-001)

Die folgenden Standardbedingungen gelten fr die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Untersagte Verwendungen

Der Lizenznehmer darf das Programm allein oder in Kombination mit anderen Services oder Produkten nicht zur Untersttzung risikoreicher Aktivitten (wie Entwurf, Konstruktion, Steuerung oder Wartung von Nuklearanlagen, Massentransportsystemen, Luftverkehrskontrollsystemen, Fahrzeugsteuerungssystemen, Waffensystemen oder fr die Luftfahrzeugnavigation oder Luftfahrzeugkommunikation) oder fr andere Aktivitten verwenden, bei denen ein Versagen des Programms zum Tod oder zu ernsthaften Verletzungen fhren kann, oder Dritten die Berechtigung zu einer solchen Verwendung erteilen.

Zustzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen fr die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Es wird keine Lizenz fr die Nutzung des Programms auf einer Einheit fr Pervasive Computing erteilt, daher muss der Lizenznehmer sicherstellen, dass das Programm nicht auf einer solchen Einheit installiert wird. Fr diese Zwecke wird der Begriff "Einheit fr Pervasive Computing" als ein Gert mit einem integrierten Mikroprozessor definiert, das nicht primr zu Datenverarbeitungszwecken genutzt wird. Aktuelle Beispiele fr Einheiten fr Pervasive Computing sind Mobiltelefone, Personal Digital Assistant (einschlielich BlackBerry-Gerten), Spielekonsolen, Set-Top-Boxen, integrierte Controller in Fahrzeugen, Smart Appliances (Haushaltsgerte mit integrierten Prozessoren) und Home Gateways (Gerte mit fester Funktion, die Daten und Media fr einen Haushalt steuern und keine allgemeinen Datenverarbeitungsfunktionen ausfhren knnen). Im Gegensatz dazu zhlen Desktop-Computer, Laptop-Computer, Computer-Server fr allgemeine Zwecke, Abteilungsserver, Grorechner, Anwendungsserver, Druckserver, Dateiserver und Datenspeichereinheiten nicht zu den Einheiten fr Pervasive Computing.

L/N:  L-SMKR-AVSEUH
D/N:  L-SMKR-AVSEUH
P/N:  L-SMKR-AVSEUH


Internationale Nutzungsbedingungen fr Programme ohne Gewhrleistung

Teil 1 - Allgemeine Bedingungen

Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms erklrt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des Lizenznehmers akzeptieren, gewhrleisten und besttigen Sie damit, dass Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind,

* drfen Sie das Programm nicht herunterladen, installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und

* mssen Sie die unbenutzten Datentrger und die Dokumentation unverzglich bei der Stelle, von der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rckerstattung des gezahlten Betrags zurckgeben. Wurde das Programm heruntergeladen, mssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.

1. Begriffsbestimmungen

"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausfhrung des Programms berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer, der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer anderen von IBM angegebenen Nutzungsstufe ermittelt werden.

"IBM" - International Business Machines Corporation oder deren verbundene Unternehmen.

"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das Informationen und zustzliche programmspezifische Bedingungen enthlt. Die Lizenzinformation eines Programms kann unter www.ibm.com/software/sla abgerufen werden. Darber hinaus kann sie im Verzeichnis des Programms zur Verfgung gestellt oder ber einen entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschre beigelegt.

"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie vollstndige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3) audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder Bilder) und 4) zugehrigem Lizenzmaterial (z. B. Schlssel und Dokumentation) bestehen.

2. Struktur dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine Bedingungen, Teil 2 - Lnderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden) und den Lizenzinformationen und stellt die vollstndige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mndlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 knnen diejenigen in Teil 1 ersetzen oder ergnzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.

3. Lizenz

Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM Lieferanten und wird urheberrechtlich geschtzt und lizenziert, jedoch nicht verkauft.

IBM erteilt dem Lizenznehmer eine nicht ausschlieliche Lizenz, 1) das Programm bis zu der auf der Rechnung angegebenen berechtigten Nutzung zu verwenden, 2) Kopien des Programms zur Untersttzung der berechtigten Nutzung zu erstellen und zu installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern

a. der Lizenznehmer das Programm rechtmig bezogen hat und die Bedingungen dieser Vereinbarung einhlt;

b. die Sicherungskopie erst ausgefhrt wird, wenn das gesicherte Programm nicht mehr ausfhrbar ist;

c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise anbringt;

d. der Lizenznehmer sicherstellt, dass jeder Benutzer (unabhngig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) das Programm 1) nur fr Geschftszwecke des Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhlt;

e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm nicht abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ndern oder weiterzugeben; 2) das Programm nicht rckumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu bersetzen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehrige Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; oder 4) das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; und,

f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Untersttzungsprogramm erhlt, dieses Programm nur zur Untersttzung des Hauptprogramms und unter Einhaltung smtlicher Einschrnkungen in der Lizenz fr das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Hauptprogramm erhlt, alle Untersttzungsprogramme nur zur Untersttzung dieses Programms und unter Einhaltung smtlicher Einschrnkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem Abschnitt bezeichnet ein "Untersttzungsprogramm" ein Programm, das Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in der Lizenzinformation des Hauptprogramms als Untersttzungsprogramm aufgefhrt wird. (Um eine separate Lizenz fr das Untersttzungsprogramm ohne diese Einschrnkungen zu erwerben, sollte sich der Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Untersttzungsprogramm bezogen hat.)

Diese Lizenz gilt fr jede Kopie des Programms, die der Lizenznehmer erstellt.

3.1 Trade-ups, Updates, Fixes und Patches

3.1.1 Trade-ups

Wird das Programm durch ein Trade-up-Programm ersetzt, dann erlischt die Lizenz des ersetzten Programms unverzglich.

3.1.2 Updates, Fixes und Patches

Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches fr ein Programm erhlt, dann akzeptiert er alle zustzlichen oder abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation fr die Updates, Fixes oder Patches aufgefhrt sind. Werden keine zustzlichen oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die Updates, Fixes oder Patches ausschlielich dieser Vereinbarung. Wird das Programm durch ein Update ersetzt, erklrt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms unverzglich einzustellen.

3.2 Lizenzen mit fester Laufzeit

Wenn IBM das Programm fr eine feste Laufzeit lizenziert, dann erlischt die Lizenz des Lizenznehmers mit dem Ablauf der festen Laufzeit, sofern der Lizenznehmer und IBM die Lizenz nicht in beidseitigem Einverstndnis verlngern.

3.3 Laufzeit und Kndigung

Diese Vereinbarung bleibt bis zur Kndigung wirksam.

IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kndigen, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfllt.

Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekndigt, erklrt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des Programms unverzglich einzustellen und alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfllung in Kraft und gelten auch fr eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.

4. Gebhren

Die Gebhren (sofern Gebhren anfallen) basieren auf der erworbenen berechtigten Nutzung, die auf der Rechnung angegeben ist. IBM gewhrt keine Gutschriften oder Rckerstattungen fr bereits fllige oder gezahlte Gebhren, mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung.

Wenn der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung erhhen will, wird er IBM oder einen autorisierten IBM Reseller vorab benachrichtigen und die anfallenden Gebhren bezahlen.

5. Steuern

Der Lizenznehmer trgt die mit dem Programm verbundenen und von IBM angegebenen Steuern, Abgaben und Gebhren (mit Ausnahme solcher auf den Ertrag von IBM) oder weist eine entsprechende Befreiung nach. Ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer das Programm erhlt, ist er fr alle das Programm betreffenden Vermgenssteuern verantwortlich. Wenn durch den Import oder den Export des Programms, die bertragung, den Zugriff auf das Programm oder die Nutzung des Programms auerhalb des Landes, in dem der ursprngliche Lizenznehmer die Lizenz erhalten hat, Zlle, Steuern, Abgaben oder Gebhren auf das Programm erhoben werden, trgt der Lizenznehmer alle entsprechenden Steuern, Abgaben oder Gebhren und wird den in Rechnung gestellten Betrag bezahlen.

6. Geld-zurck-Garantie

Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht zufrieden ist und wenn er der ursprngliche Lizenznehmer des Programms ist, kann er die Lizenz kndigen und sich den fr das Programm gezahlten Betrag zurckerstatten lassen, sofern er das Programm innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum an die Stelle zurckgibt, von der er das Programm bezogen hat. Wenn es sich um eine Lizenz mit fester Laufzeit handelt, die verlngert werden kann, kann der Lizenznehmer nur dann eine Rckerstattung anfordern, wenn er das Programm in den ersten 30 Tagen der Erstlaufzeit zurckgibt. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhlt er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.

7. Programmbertragung

Der Lizenznehmer darf das Programm und alle Lizenzrechte und -pflichten nur an Dritte bertragen, wenn diese sich mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklren. Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekndigt, ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Programm an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, einen Teil 1) des Programms oder 2) der berechtigten Nutzung des Programms zu bertragen. Wird das Programm bertragen, muss der Lizenznehmer auch eine Hardcopy dieser Vereinbarung einschlielich der Lizenzinformation beifgen. Die Lizenz des Lizenznehmers erlischt mit der bertragung.

8. Gewhrleistungsausschluss

Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewhrleistung, die nicht ausgeschlossen werden kann, bernimmt IBM keine Gewhrleistung (ausdrcklich oder stillschweigend) hinsichtlich des Programms oder der Untersttzung (sofern vorgesehen), einschlielich, aber nicht begrenzt auf die zufriedenstellende Qualitt, Handelsblichkeit, Verwendungsfhigkeit fr einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter.

Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Lnder ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrcklichen und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewhrleistungen nicht erlaubt, sodass obige Einschrnkungen und Ausschlsse fr den Lizenznehmer mglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewhrleistungen auf die gesetzliche Mindestgewhrleistungsdauer begrenzt. Nach Ablauf des Gewhrleistungszeitraums wird keinerlei Gewhrleistung mehr erbracht. Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Lnder ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrcklichen und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewhrleistungen nicht erlaubt, sodass obige Einschrnkungen und Ausschlsse fr den Lizenznehmer mglicherweise nicht anwendbar sind. Der Lizenznehmer kann gegebenenfalls weitere Rechte geltend machen, die abhngig vom jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein knnen.

Die Gewhrleistungsausschlsse und sonstigen Ausschlsse in diesem Abschnitt 8 gelten auch fr die Programmentwickler und Lieferanten von IBM.

Fr Nicht-IBM Programme knnen die Hersteller, Lieferanten und Herausgeber ihre eigenen Gewhrleistungen mitliefern.

IBM leistet nur Untersttzung, wenn dies ausdrcklich angegeben ist. Falls IBM Untersttzung leistet, unterliegt diese den Gewhrleistungsausschlssen und sonstigen Ausschlssen in diesem Abschnitt 8.

9. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers

Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit dem Programm zu untersttzen, kann IBM den Lizenznehmer auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2) Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur Erbringung solcher Untersttzungsleistungen verpflichtet, es sei denn, IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklrt, Untersttzung fr den Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Verpflichtungen von IBM unter dieser Vereinbarung berschreitet. In jedem Fall wird IBM die Informationen ber Fehler und Probleme zur Verbesserung der IBM Produkte und Services nutzen und Untersttzung durch die Bereitstellung entsprechender Untersttzungsangebote leisten. Zu diesem Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und Subunternehmer (auch in Lndern auerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM dies gestatten.

Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich fr 1) alle Daten und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfgung stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -verschlsselung, -nutzung und -bertragung (einschlielich aller personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss fr alle angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung durch IBM verursacht wurde, einschlielich der Aufwendungen, die sich aus den Ansprchen Dritter ergeben.

10. Haftungsbegrenzung

Die Beschrnkungen und Ausschlsse in Abschnitt 10 gelten, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist.

10.1 Flle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann

Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenber schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschdigung durch IBM. Unabhngig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschlielich Vertragsverletzung, Fahrlssigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die Gesamthaftung von IBM fr smtliche Ansprche in Bezug auf ein einzelnes Programm oder andere Ansprche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, begrenzt auf 1) Personenschden (einschlielich Tod) und Schden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen direkten Schden auf maximal die Gebhren (maximal zwlf Monatsgebhren, wenn die Gebhren fr das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden), die der Lizenznehmer fr das Programm entrichtet hat, das die Grundlage des Rechtsanspruches ist.

Diese Haftungsbegrenzung gilt auch fr alle Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, fr den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden knnen.

10.2 Flle, in denen IBM nicht haftbar ist

Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und Lieferanten von IBM in folgenden Fllen haftbar, auch wenn sie auf die Mglichkeit solcher Schden hingewiesen wurden:

a. Verlust oder Beschdigung von Daten;

b. unmittelbare oder mittelbare Schden oder sonstige wirtschaftliche Folgeschden; oder

c. entgangene Gewinne, Geschftsabschlsse, Umstze, Schdigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.

11. Einsichts- und Prfungsrecht

In diesem Abschnitt 11 bezeichnet "Nutzungsbedingungen" 1) diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.com/softwarepolicies) zu finden sind, einschlielich der Richtlinien, die sich auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration beziehen.

Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts 11 bleiben whrend der Lizenzlaufzeit und danach fr weitere zwei Jahre in Kraft.

11.1 Prfungsprozess

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prfern bereitzustellen, um gegenber IBM prffhige Nachweise dafr zu erbringen, dass die Nutzung der Programme in bereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen erfolgt, einschlielich der angewandten IBM Lizenz- und Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafr verantwortlich, 1) sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht berschritten wird und 2) die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.

Nach angemessener Vorankndigung ist IBM dazu berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen an allen Standorten des Lizenznehmers und fr alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den Nutzungsbedingungen unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu berprfen. Die Prfung findet whrend der blichen Geschftszeiten in den Rumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich bemhen, den Geschftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie mglich zu beeintrchtigen. IBM ist berechtigt, die Prfung durch einen unabhngigen Prfer durchfhren zu lassen, soweit dieser durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

11.2 Prfergebnis

IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen, sofern eine solche berprfung ergibt, dass der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung eines Programms berschritten hat oder der Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen nicht einhlt. Der Lizenznehmer erklrt sich dazu bereit, die in einer Rechnung von IBM aufgefhrten Gebhren fr 1) die Nutzungsberschreitung, 2) die Untersttzung whrend der Nutzungsberschreitung entweder fr die Dauer der Nutzungsberschreitung oder fr zwei Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum krzer ist, und 3) alle anfallenden zustzlichen Gebhren und anderen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prfung ergeben, unverzglich direkt an IBM zu entrichten.

12. Hinweise von Drittherstellern

Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, fr den IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise knnen in den NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen ber den Erhalt des Quellcodes fr einen bestimmten Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party Code" (Drittherstellercode, der gendert werden kann), so erteilt IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable Third Party Code zu verndern und 2) die Programmmodule rckzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third Party Code darstellen, sofern dies ausschlielich zu dem Zweck erfolgt, die nderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per Debugging zu testen. Die Service- und Untersttzungsverpflichtungen von IBM (sofern verfgbar) beziehen sich nur auf das unvernderte Programm.

13. Allgemeines

a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.

b. Werden die Programme auf Datentrgern an den Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Parteien etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den Lizenznehmer ber, sobald IBM den Datentrger an den von IBM bestimmten Spediteur/Frachtfhrer oder die sonst zur Ausfhrung der Auslieferung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

c. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen des geltenden Rechts ungltig oder undurchfhrbar ist, sind die brigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und gelten weiterhin in vollem Umfang.

d. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Export- und Importgesetze und -bestimmungen, einschlielich der US-Embargo- und -Sanktionsbestimmungen sowie des Exportverbots fr bestimmte Verwendungszwecke oder an bestimmte Personen.

e. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass International Business Machines Corporation und deren verbundene Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare, Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des Lizenznehmers in allen Lndern, in denen sie geschftlich ttig sind, in Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Frderung der Geschftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen drfen.

f. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfllung von Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle Streitflle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprche zwischen den Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.

g. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien berein, 1) im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage spter als zwei Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2) dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprche und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechte verjhren.

h. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind fr die Nichterfllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Grnden haftbar, die von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden knnen.

i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand fr Dritte, und IBM ist nicht haftbar fr Ansprche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in Unterabschnitt 10.1 (Flle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) fr Personenschden (einschlielich Tod) und Schden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgefhrt sind, fr die IBM nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

j. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide Vertragsparteien darin berein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschlielich 1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms; und 2) der Erfahrungen oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.

k. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner" genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Untersttzung bestimmter Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenstndig und von IBM unabhngig. IBM ist weder fr die Geschftsttigung der IBM Business Partner noch fr deren Aussagen oder Verpflichtungen gegenber dem Lizenznehmer verantwortlich.

l. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM (z. B. den Allgemeinen Geschftsbedingungen von IBM) gelten nicht fr Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt werden.

m. Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, dass alle ausgetauschten Informationen nicht vertraulich sind. Falls eine der Vertragsparteien den Austausch vertraulicher Informationen als erforderlich ansieht, geschieht dies im Rahmen einer unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarung.

14. Geltungsbereich und geltendes Recht

14.1 Geltendes Recht

Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat, um die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzufhren, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.

Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen fr den internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.

14.2 Rechtsprechung

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat.

Teil 2 - Lnderspezifische Bedingungen

Fr Lizenzen, die in den unten aufgefhrten Lndern erteilt werden, ersetzen oder ergnzen die nachfolgenden lnderspezifischen Regelungen die betreffenden Bedingungen fr die jeweiligen Lnder in Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen nderungen oder Ergnzungen nicht betroffen sind, bleiben unverndert und behalten ihre Gltigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:

* Landesspezifische Ergnzung zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und Rechtsprechung); und

* Ergnzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung, die fr die EMEA-Lnder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und Afrika) gelten

Landesspezifische Ergnzung zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und Rechtsprechung)

14.2 Rechtsprechung

Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und ersetzt Unterabschnitt 14.2 (Rechtsprechung) fr sterreich:

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat, mit Ausnahme der unten aufgefhrten Lnder, in denen smtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschlielich etwaiger Schnellverfahren, ausschlielich in die Zustndigkeit der folgenden Gerichte fallen:

des zustndigen Gerichts in Wien, sterreich (Innenstadt)

ERGNZUNGEN FR DIE EMEA-LNDER

MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPISCHEN UNION

8. Gewhrleistungsausschluss

Der folgende Text wird Abschnitt 8 (Gewhrleistungsausschluss) hinzugefgt:

In der Europischen Union ("EU") sind fr Verbraucher unter den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte fr den Verkauf von Verbrauchsgtern definiert. Diese Rechte sind von den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Gewhrleistungsausschluss) nicht betroffen.

EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFHRTEN LNDER

Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europischen Lnder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell per Gesetz eingefhrt haben.

13. Allgemeines

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 13.e:

(1) Begriffsbestimmungen - Fr die Zwecke von Abschnitt 13.e kommen die folgenden zustzlichen Begriffsbestimmungen zur Anwendung:

(a) Kontaktinformationen - geschftsbezogene Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugnglich gemacht werden, dazu gehren u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschftsadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern des Lizenznehmers. In sterreich, Italien und der Schweiz umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben ber den Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B. Umsatzdaten des Lizenznehmers und andere transaktionsorientierte Informationen).

(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.

(c) Datenschutzbehrde - die Behrde, die vom jeweiligen Land gem den Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Lndern die Behrde, die fr die berwachung des Datenschutzes bei personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine zustndige Nachfolgebehrde (in Bezug auf eine der genannten Behrden).

(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen, die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz natrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (ber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in Nicht-EU-Lndern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den betreffenden Lndern zum Schutz personenbezogener Daten und zur Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung personenbezogener Daten erlassen wurden, einschlielich aller Ersatzgesetze oder Gesetzesnderungen (in Bezug auf die zuvor erwhnten Gesetze und Verordnungen).

(e) IBM Unternehmen - International Business Machines Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.

(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM

(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchfhrung und Frderung der Geschftsbeziehung, einschlielich der Bereitstellung von Untersttzungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck") zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt; und

(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks den IBM Unternehmen zugnglich macht und die Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden knnen.

(3) IBM wird in diesem Zusammenhang smtliche Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.

(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B. auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen knnen.

(5) Der Lizenznehmer stimmt der bermittlung von Kontaktinformationen in Lnder auerhalb des Europischen Wirtschaftsraums (EWR) unter der Magabe zu, dass eine solche bermittlung nur im Rahmen einer von der zustndigen Datenschutzbehrde freigegebenen vertraglichen Vereinbarung erfolgt.

STERREICH

8. Gewhrleistungsausschluss

In sterreich (und Deutschland) wird Abschnitt 8 (Gewhrleistungsausschluss), einschlielich der berschrift, vollstndig durch die folgenden Regelungen ersetzt, wenn der Lizenznehmer eine Gebhr fr das Programm bezahlt hat.

8. Gewhrleistung und Ausschlsse

Der Gewhrleistungszeitraum betrgt zwlf Monate ab dem Datum der Lieferung. Fr Kunden mit laufenden Verfahren wegen Versten gegen die Gewhrleistungsbestimmungen gilt mindestens die gesetzliche Verjhrungsfrist.

Die Gewhrleistung fr ein IBM Programm umfasst die Funktionalitt des Programms bei normalem Gebrauch und die bereinstimmung des Programms mit den geltenden Spezifikationen.

IBM gewhrleistet, dass das Programm bei Nutzung in der angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entspricht. IBM gewhrleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Fr die Ergebnisse der Nutzung des Programms ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.

Die Gewhrleistung gilt nur fr den unvernderten Teil des Programms.

Wenn das Programm innerhalb des Gewhrleistungszeitraums nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem mithilfe der bereitgestellten Informationen nicht behoben werden kann, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm bei der Stelle zurckzugeben, von der er das Programm bezogen hat, und sich den gezahlten Betrag zurckerstatten zu lassen. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, kann er sich an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat, um die Rckerstattung zu erhalten.

Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen ist dies die einzige Verpflichtung von IBM gegenber dem Lizenznehmer.

10. Haftungsbegrenzung

Der folgende Text wird hinzugefgt:

Die folgenden Beschrnkungen und Ausschlsse in Bezug auf die Haftung von IBM entfallen bei Schden, die durch grobe Fahrlssigkeit oder Vorsatz verursacht werden.

10.1 Flle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann

Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:

Soweit IBM gegenber dem Lizenznehmer aufgrund der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschdigung durch IBM.

Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern stehende Ausdruck vollstndig gelscht:

"(einschlielich Vertragsverletzung, Fahrlssigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen)"

10.2 Flle, in denen IBM nicht haftbar ist

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.2b:

b. mittelbare Schden oder Folgeschden; oder

DEUTSCHLAND

8. Gewhrleistungsausschluss

Fr Abschnitt 8 (Gewhrleistungsausschluss) gelten dieselben nderungen wie fr STERREICH.

10. Haftungsbegrenzung

Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) wird durch den folgenden Text vollstndig ersetzt:

a. IBM haftet fr 1) Schden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags bernommenen Garantie entstanden sind; 2) fr Schden bei Verletzungen von Leben, Krper oder Gesundheit; sowie 3) fr Schden, die IBM vorstzlich oder grob fahrlssig verursacht hat, unbeschrnkt.

b. Bei leicht fahrlssiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschlielich Ansprchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Hchstbetrag von EUR 500.000 (fnfhunderttausend Euro) oder bis zur Hhe des Preises (maximal zwlf Monatsgebhren, wenn die Gebhren fr das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden) fr das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.

c. IBM haftet bei leicht fahrlssigem Verhalten nicht fr mittelbare Schden oder Folgeschden, selbst wenn IBM ber die Mglichkeit solcher Schden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschden handelt.

d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Abschnitte 10.a und 10.b.

13. Allgemeines

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.g:

g. Alle Ansprche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer dreijhrigen Verjhrungsfrist, soweit in Abschnitt 8 (Gewhrleistungsausschluss) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.i:

i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand fr Dritte, und IBM ist nicht haftbar fr Ansprche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) fr i) Personenschden (einschlielich Tod) oder ii) Schden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgefhrt sind, fr die IBM (in beiden Fllen) nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

Z125-5589-05 (07/2011)


