HINWEIS
Dieses Dokument enthält weiter unten
Lizenzinformationsdokumente für mehrere Programme. In jedem Lizenzinformationsdokument
ist das Programm angegeben, auf das es sich bezieht, wobei auch
mehrere Programme angegeben sein können. Es kommen nur die
Lizenzinformationsdokumente für diejenigen Programme zur Anwendung, für die der
Lizenznehmer Berechtigungen erworben hat.
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WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125-
5543-05) zur Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ V9.2 (Evaluation)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 90 Tagen.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Unterstützungsprogramme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der
Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung
der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung
installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst
lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten
Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines
anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem
Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung
des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das
Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller
Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument
separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen,
dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units)
lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein
Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein
anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine
installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm
erwerben.
Unterstützungsprogramme:
IBM WebSphere Application Server Liberty
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ V9.2 (5724-H72)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Unterstützungsprogramme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der
Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung
der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung
installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst
lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten
Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines
anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem
Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung
des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das
Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller
Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument
separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen,
dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units)
lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein
Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein
anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine
installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm
erwerben.
Unterstützungsprogramme:
IBM WebSphere Application Server Liberty
Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen
Berechtigungen nicht berücksichtigt werden
Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für
die Installation oder Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der
folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen
Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten
unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese
Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an
Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Client V9.2
IBM WebSphere Application Server Liberty
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Redistributables
Wenn das Programm weiterverteilbare Komponenten (sog.
Redistributables) enthält, sind diese nachstehend aufgeführt. Zusätzlich zu
den in der Vereinbarung gewährten Lizenzrechten darf der
Lizenznehmer die Redistributables unter Einhaltung der folgenden
Bedingungen weitergeben:
1) Die Weitergabe muss ausschließlich in Form von
Objektcode erfolgen und bei der Weitergabe müssen sämtliche
Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen eingehalten werden, die
in der Begleitdokumentation des Programms, soweit vorhanden,
aufgeführt sind.
2) Wenn Bearbeitungen der Redistributables durch den
Lizenznehmer gemäß der Begleitdokumentation des Programms ausdrücklich
gestattet sind, müssen diese in Übereinstimmung mit sämtlichen in der
Begleitdokumentation aufgeführten Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen
durchgeführt werden. Falls solche Bearbeitungen durchgeführt werden,
müssen diese als Redistributables behandelt werden.
3) Die Redistributables dürfen nur als Teil der Anwendung
des Lizenznehmers, die mithilfe des Programms entwickelt wurde
(nachfolgend "Anwendung des Lizenznehmers" genannt), und nur zur
Unterstützung seiner Kunden bei der Nutzung seiner Anwendung
weitergegeben werden. Die Anwendung des Lizenznehmers muss einen
erheblichen Mehrwert darstellen, sodass die Redistributables nicht die
Hauptmotivation für die Endbenutzer zum Erwerb des Softwareprodukts des
Lizenznehmers sind.
4) Wenn die Redistributables eine Java Runtime Environment
enthalten, muss der Lizenznehmer zusätzlich weitere, nicht auf Java
basierende Redistributables in seine Anwendung aufnehmen, es sei denn,
die Anwendung soll ausschließlich auf allgemeinen
Computereinheiten (z. B. Laptops, Desktops und Servern) ausgeführt werden und
nicht auf mobilen Endgeräten oder sonstigen Einheiten für
Pervasive Computing (z. B. Einheiten, die einen Mikroprozessor
enthalten, deren primärer Verwendungszweck aber nicht die
Datenverarbeitung ist).
5) Der Lizenznehmer darf keine Copyright- oder Notice-
Dateien entfernen, die in den Redistributables enthalten sind.
6) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM, ihre
Lieferanten oder Distributoren in Bezug auf alle Ansprüche von Dritten,
die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe seiner Anwendung
geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
7) Der Lizenznehmer darf nicht denselben Pfadnamen wie für
die Original-Redistributables (Dateien und Module) verwenden.
8) Der Lizenznehmer darf die Namen oder Marken von IBM
sowie ihrer Lieferanten oder Distributoren nicht in Verbindung
mit der Vermarktung seiner Anwendung verwenden, ohne die
vorherige schriftliche Genehmigung von IBM oder der betreffenden
Lieferanten oder Distributoren eingeholt zu haben.
9) IBM, ihre Lieferanten und Distributoren stellen die
Redistributables ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung
(auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für
das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit
und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
10) Für die gesamte technische Unterstützung seiner
Anwendung und der Bearbeitungen der Redistributables ist der
Lizenznehmer selbst verantwortlich.
11) In der Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers mit dem
Endbenutzer seiner Anwendung muss ein Hinweis enthalten sein, dass die
Redistributables oder die davon erstellten Bearbeitungen i) nur zur
Aktivierung seiner Anwendung verwendet werden dürfen, ii) nicht kopiert
werden dürfen (außer für Sicherungszwecke), iii) nicht ohne seine
Anwendung weitergegeben oder übertragen werden dürfen und iv) nicht
rückumgewandelt (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise
übersetzt werden dürfen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung
etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Darüber hinaus muss
die Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers die Rechte von IBM in
mindestens demselben Maße schützen, wie sie durch die Bedingungen
dieser Vereinbarung geschützt werden.
Die Redistributables sind:
All files and/or modules identified on the IBM MQ
Redistributable Components page https://www.ibm.
com/support/knowledgecenter/SSFKSJ_9.2.0/com.ibm.mq.pro.doc/q134260_.htm in IBM MQ Knowledge
Center may be redistributed by Licensee in accordance with the
provisions of the 'Redistributables' section of the Program's License
Information document.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Der Lizenznehmer darf bearbeitete Versionen der
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien, die oben als Redistributables
aufgeführt sind, weitergeben, sofern die Weitergabe in Übereinstimmung
mit den Bedingungen dieser Lizenz und den Anweisungen in der
Begleitdokumentation erfolgt.
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Prozessor-Value-Unit (PVU)
"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-
Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle
mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des
Prozessors unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur
Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist
für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder
Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip
hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit
Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder
mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-
Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen
(siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-
Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-
Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen
Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von
dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf
denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei
Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der
Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity
License Counting Rules" unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle
aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung
stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern,
der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt
werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns
über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-
Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder
eingeschränkt ist.
Virtueller Prozessorkern
"Virtueller Prozessorkern" ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der
aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-
/Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder
Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten
ausführt. Werden Racks, Bladegehäuse oder ähnliche Bauteile
verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (z. B. ein Blade
oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den
erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein
virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Ein
Prozessorkern ist eine Funktionseinheit in einer Computereinheit, die
Befehle interpretiert und ausführt. Ein Prozessorkern besteht aus
mindestens einem Steuerwerk und einem oder mehreren Rechenwerken für
arithmetische und logische Operationen. Ein virtueller Prozessorkern ist
ein Prozessorkern in einem virtuellen Server, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder in einem nicht partitionierten physischen
Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Prozessorkern,
der dem Programm zur Verfügung steht, eine Berechtigung
erwerben.
Der Lizenznehmer muss für jeden physischen Server
ausreichende Berechtigungen für 1) die Summe aller verfügbaren
virtuellen Prozessorkerne auf allen virtuellen Servern oder 2) alle
verfügbaren Prozessorkerne auf dem physischen Server erwerben, wobei
der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.
Virtual Server
"Virtual Server" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung
des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus
Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-/Ausgabefunktionalität besteht und
die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für
einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden
Racks, Blade-Gehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede
individuelle physische Einheit (zum Beispiel ein Blade oder eine in
einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen
Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller
Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Der
Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Server, der dem Programm zur
Verfügung steht, Virtual-Server-Berechtigungen erwerben, unabhängig
von der Anzahl der Prozessorkerne in dem virtuellen Server oder
der Anzahl der Programmkopien auf dem virtuellen Server.
Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden
Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht
für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
json.jar
L/N: L-APIG-BMJJ9Z
D/N: L-APIG-BMJJ9Z
P/N: L-APIG-BMJJ9Z
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WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125-
5543-05) zur Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced V9.2 (Evaluation)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 90 Tagen.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Gebündelte Programme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem
gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die
Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das
Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als
Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für
das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und
Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in
diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen
bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-
Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer
würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer
100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes
gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren,
dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
Gebündelte Programme:
IBM MQ
Unterstützungsprogramme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der
Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung
der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung
installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst
lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten
Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines
anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem
Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung
des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das
Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller
Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument
separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen,
dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units)
lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein
Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein
anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine
installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm
erwerben.
Unterstützungsprogramme:
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced V9.2 (5724-H72)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Gebündelte Programme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem
gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die
Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das
Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als
Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für
das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und
Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in
diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen
bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-
Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer
würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer
100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes
gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren,
dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
Gebündelte Programme:
IBM MQ
Unterstützungsprogramme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der
Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung
der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung
installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst
lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten
Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines
anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem
Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung
des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das
Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller
Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument
separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen,
dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units)
lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein
Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein
anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine
installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm
erwerben.
Unterstützungsprogramme:
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)
Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen
Berechtigungen nicht berücksichtigt werden
Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für
die Installation oder Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der
folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen
Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten
unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese
Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an
Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2
IBM MQ Telemetry V9.2
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Redistributables
Wenn das Programm weiterverteilbare Komponenten (sog.
Redistributables) enthält, sind diese nachstehend aufgeführt. Zusätzlich zu
den in der Vereinbarung gewährten Lizenzrechten darf der
Lizenznehmer die Redistributables unter Einhaltung der folgenden
Bedingungen weitergeben:
1) Die Weitergabe muss ausschließlich in Form von
Objektcode erfolgen und bei der Weitergabe müssen sämtliche
Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen eingehalten werden, die
in der Begleitdokumentation des Programms, soweit vorhanden,
aufgeführt sind.
2) Wenn Bearbeitungen der Redistributables durch den
Lizenznehmer gemäß der Begleitdokumentation des Programms ausdrücklich
gestattet sind, müssen diese in Übereinstimmung mit sämtlichen in der
Begleitdokumentation aufgeführten Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen
durchgeführt werden. Falls solche Bearbeitungen durchgeführt werden,
müssen diese als Redistributables behandelt werden.
3) Die Redistributables dürfen nur als Teil der Anwendung
des Lizenznehmers, die mithilfe des Programms entwickelt wurde
(nachfolgend "Anwendung des Lizenznehmers" genannt), und nur zur
Unterstützung seiner Kunden bei der Nutzung seiner Anwendung
weitergegeben werden. Die Anwendung des Lizenznehmers muss einen
erheblichen Mehrwert darstellen, sodass die Redistributables nicht die
Hauptmotivation für die Endbenutzer zum Erwerb des Softwareprodukts des
Lizenznehmers sind.
4) Wenn die Redistributables eine Java Runtime Environment
enthalten, muss der Lizenznehmer zusätzlich weitere, nicht auf Java
basierende Redistributables in seine Anwendung aufnehmen, es sei denn,
die Anwendung soll ausschließlich auf allgemeinen
Computereinheiten (z. B. Laptops, Desktops und Servern) ausgeführt werden und
nicht auf mobilen Endgeräten oder sonstigen Einheiten für
Pervasive Computing (z. B. Einheiten, die einen Mikroprozessor
enthalten, deren primärer Verwendungszweck aber nicht die
Datenverarbeitung ist).
5) Der Lizenznehmer darf keine Copyright- oder Notice-
Dateien entfernen, die in den Redistributables enthalten sind.
6) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM, ihre
Lieferanten oder Distributoren in Bezug auf alle Ansprüche von Dritten,
die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe seiner Anwendung
geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
7) Der Lizenznehmer darf nicht denselben Pfadnamen wie für
die Original-Redistributables (Dateien und Module) verwenden.
8) Der Lizenznehmer darf die Namen oder Marken von IBM
sowie ihrer Lieferanten oder Distributoren nicht in Verbindung
mit der Vermarktung seiner Anwendung verwenden, ohne die
vorherige schriftliche Genehmigung von IBM oder der betreffenden
Lieferanten oder Distributoren eingeholt zu haben.
9) IBM, ihre Lieferanten und Distributoren stellen die
Redistributables ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung
(auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für
das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit
und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
10) Für die gesamte technische Unterstützung seiner
Anwendung und der Bearbeitungen der Redistributables ist der
Lizenznehmer selbst verantwortlich.
11) In der Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers mit dem
Endbenutzer seiner Anwendung muss ein Hinweis enthalten sein, dass die
Redistributables oder die davon erstellten Bearbeitungen i) nur zur
Aktivierung seiner Anwendung verwendet werden dürfen, ii) nicht kopiert
werden dürfen (außer für Sicherungszwecke), iii) nicht ohne seine
Anwendung weitergegeben oder übertragen werden dürfen und iv) nicht
rückumgewandelt (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise
übersetzt werden dürfen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung
etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Darüber hinaus muss
die Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers die Rechte von IBM in
mindestens demselben Maße schützen, wie sie durch die Bedingungen
dieser Vereinbarung geschützt werden.
Die Redistributables sind:
All files and/or modules identified on the IBM MQ
Redistributable Componentshttps://www.ibm.
com/support/knowledgecenter/SSFKSJ_9.2.0/com.ibm.mq.pro.doc/q134260_.htm page in IBM MQ
Knowledge Center may be redistributed by Licensee in accordance with
the provisions of the 'Redistributables' section of the
Program's License Information document.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Der Lizenznehmer darf bearbeitete Versionen der
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien, die oben als Redistributables
aufgeführt sind, weitergeben, sofern die Weitergabe in Übereinstimmung
mit den Bedingungen dieser Lizenz und den Anweisungen in der
Begleitdokumentation erfolgt.
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Prozessor-Value-Unit (PVU)
"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-
Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle
mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des
Prozessors unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur
Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist
für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder
Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip
hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit
Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder
mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-
Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen
(siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-
Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-
Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen
Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von
dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf
denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei
Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der
Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity
License Counting Rules" unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle
aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung
stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern,
der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt
werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns
über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-
Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder
eingeschränkt ist.
Virtueller Prozessorkern
"Virtueller Prozessorkern" ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der
aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-
/Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder
Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten
ausführt. Werden Racks, Bladegehäuse oder ähnliche Bauteile
verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (z. B. ein Blade
oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den
erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein
virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Ein
Prozessorkern ist eine Funktionseinheit in einer Computereinheit, die
Befehle interpretiert und ausführt. Ein Prozessorkern besteht aus
mindestens einem Steuerwerk und einem oder mehreren Rechenwerken für
arithmetische und logische Operationen. Ein virtueller Prozessorkern ist
ein Prozessorkern in einem virtuellen Server, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder in einem nicht partitionierten physischen
Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Prozessorkern,
der dem Programm zur Verfügung steht, eine Berechtigung
erwerben.
Der Lizenznehmer muss für jeden physischen Server
ausreichende Berechtigungen für 1) die Summe aller verfügbaren
virtuellen Prozessorkerne auf allen virtuellen Servern oder 2) alle
verfügbaren Prozessorkerne auf dem physischen Server erwerben, wobei
der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.
Virtual Server
"Virtual Server" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung
des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus
Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-/Ausgabefunktionalität besteht und
die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für
einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden
Racks, Blade-Gehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede
individuelle physische Einheit (zum Beispiel ein Blade oder eine in
einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen
Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller
Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Der
Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Server, der dem Programm zur
Verfügung steht, Virtual-Server-Berechtigungen erwerben, unabhängig
von der Anzahl der Prozessorkerne in dem virtuellen Server oder
der Anzahl der Programmkopien auf dem virtuellen Server.
Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden
Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht
für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
json.jar
L/N: L-APIG-BMJJBM
D/N: L-APIG-BMJJBM
P/N: L-APIG-BMJJBM
==============================================
WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125-
5543-05) zur Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced High Availability Replica V9.2 (Evaluation)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 90 Tagen.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Gebündelte Programme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem
gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die
Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das
Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als
Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für
das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und
Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in
diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen
bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-
Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer
würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer
100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes
gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren,
dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
Gebündelte Programme:
IBM MQ High Availability Replica
Unterstützungsprogramme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der
Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung
der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung
installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst
lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten
Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines
anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem
Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung
des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das
Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller
Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument
separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen,
dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units)
lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein
Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein
anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine
installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm
erwerben.
Unterstützungsprogramme:
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced High Availability Replica V9.2 (5724-H72)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Gebündelte Programme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem
gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die
Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das
Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als
Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für
das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und
Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in
diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen
bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-
Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer
würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer
100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes
gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren,
dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
Gebündelte Programme:
IBM MQ High Availability Replica
Unterstützungsprogramme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der
Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung
der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung
installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst
lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten
Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines
anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem
Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung
des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das
Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller
Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument
separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen,
dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units)
lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein
Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein
anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine
installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm
erwerben.
Unterstützungsprogramme:
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)
Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen
Berechtigungen nicht berücksichtigt werden
Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für
die Installation oder Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der
folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen
Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten
unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese
Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an
Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2
IBM MQ Telemetry V9.2
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Prozessor-Value-Unit (PVU)
"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-
Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle
mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des
Prozessors unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur
Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist
für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder
Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip
hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit
Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder
mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-
Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen
(siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-
Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-
Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen
Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von
dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf
denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei
Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der
Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity
License Counting Rules" unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle
aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung
stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern,
der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt
werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns
über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-
Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder
eingeschränkt ist.
Virtueller Prozessorkern
"Virtueller Prozessorkern" ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der
aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-
/Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder
Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten
ausführt. Werden Racks, Bladegehäuse oder ähnliche Bauteile
verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (z. B. ein Blade
oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den
erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein
virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Ein
Prozessorkern ist eine Funktionseinheit in einer Computereinheit, die
Befehle interpretiert und ausführt. Ein Prozessorkern besteht aus
mindestens einem Steuerwerk und einem oder mehreren Rechenwerken für
arithmetische und logische Operationen. Ein virtueller Prozessorkern ist
ein Prozessorkern in einem virtuellen Server, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder in einem nicht partitionierten physischen
Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Prozessorkern,
der dem Programm zur Verfügung steht, eine Berechtigung
erwerben.
Der Lizenznehmer muss für jeden physischen Server
ausreichende Berechtigungen für 1) die Summe aller verfügbaren
virtuellen Prozessorkerne auf allen virtuellen Servern oder 2) alle
verfügbaren Prozessorkerne auf dem physischen Server erwerben, wobei
der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.
Virtual Server
"Virtual Server" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung
des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus
Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-/Ausgabefunktionalität besteht und
die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für
einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden
Racks, Blade-Gehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede
individuelle physische Einheit (zum Beispiel ein Blade oder eine in
einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen
Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller
Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Der
Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Server, der dem Programm zur
Verfügung steht, Virtual-Server-Berechtigungen erwerben, unabhängig
von der Anzahl der Prozessorkerne in dem virtuellen Server oder
der Anzahl der Programmkopien auf dem virtuellen Server.
Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden
Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
A. Die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer ist auf
die folgenden Features beschränkt, wie nachfolgend oder wie im
Abschnitt "Andere Hochverfügbarkeitslösungen" angegeben.
1. Multi-Instance Queue Manager Feature
Der Lizenznehmer darf das Multi-Instance Queue Manager
Feature des Programms nur für Standby-Zwecke verwenden. Im Standby-
Modus ist das Programm gestartet, aber es muss sichergestellt
werden, dass das Programm inaktiv bleibt, außer wenn die aktive und
separat berechtigte IBM MQ-Kopie des Programms einen Failover auf
das Hochverfügbarkeitsreplikat des Programms durchführt. Wenn
dieser Fall eintritt, kann das Hochverfügbarkeitsreplikat des
Programms während der Dauer des Failover für die Ausführung
produktiver Arbeiten eingesetzt werden. Das Programm wird als inaktiv
(idle) angesehen, solange kein Failover stattfindet und es
ausschließlich für Verwaltungsaktionen und nicht für die Ausführung
produktiver Arbeiten genutzt wird.
2. Replicated Data Queue Manager High Availability Feature
Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager
Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf
drei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf
den drei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein.
Zwei der Server können als IBM MQ Advanced High Availability
Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ
auf dem dritten konfigurierten Server muss allerdings separat
durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced
lizenziert werden. Wenn dieses Hochverfügbarkeitsfeature in Verbindung
mit Replikation an einen Disaster-Recovery-Standort verwendet
wird, müssen die drei Hochverfügbarkeitsserver am Disaster-
Recovery-Standort ebenfalls wie oben beschrieben mit Berechtigungen
ausgestattet werden.
3. Replicated Data Queue Manager Disaster Recovery Feature
Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager
Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf
zwei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf
den zwei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein.
Einer der Server kann als IBM MQ Advanced High Availability
Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ
auf dem zweiten konfigurierten Server muss allerdings separat
durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced
lizenziert werden. Diese aus zwei Servern bestehende Disaster-Recovery-
Konfiguration unterscheidet sich von der aus drei Servern bestehenden
Hochverfügbarkeitskonfiguration, selbst wenn sie mit Replikation an einen Disaster-Recovery-
Standort verwendet wird.
B. Andere Hochverfügbarkeitslösungen
Soll das Programm mit anderen Hochverfügbarkeitslösungen
eingesetzt werden, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm als
Hochverfügbarkeitsreplikat zu verwenden, solange sich dieses zu Backup-Zwecken auf
einem Standby-Server befindet und das Programm nicht gestartet
wird. Das Programm kann bei einem Ausfall des aktiven Servers
automatisch von den Hochverfügbarkeitskomponenten gestartet werden und
in diesem Fall während der Dauer des Failover für die
Ausführung produktiver Arbeiten eingesetzt werden.
Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht
für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
- json.jar
L/N: L-APIG-BMJJSA
D/N: L-APIG-BMJJSA
P/N: L-APIG-BMJJSA
==============================================
WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125-
5543-05) zur Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced for Developers V9.2 (Evaluation)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 90 Tagen.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Gebündelte Programme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem
gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die
Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das
Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als
Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für
das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und
Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in
diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen
bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-
Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer
würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer
100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes
gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren,
dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
Gebündelte Programme:
IBM MQ
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced for Developers V9.2 (5724-H72)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Gebündelte Programme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem
gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die
Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das
Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als
Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für
das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und
Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in
diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen
bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-
Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer
würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer
100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes
gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren,
dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
Gebündelte Programme:
IBM MQ
Beschränkung auf Entwickler
Wenn das Programm als "Developer"-Version ausgewiesen ist,
darf es nur für interne Entwicklungszwecke und Komponententests
auf einer Entwicklermaschine eingesetzt werden. Eine
Entwicklermaschine ist eine physische oder virtuelle Desktopumgebung, in der
ein primäres Betriebssystem und das Programm ausgeführt werden,
die beide für maximal einen angegebenen Entwickler zugänglich
und nutzbar sind. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das
Programm zur Verarbeitung oder Simulation von Produktionsworkloads
oder zum Testen der Skalierbarkeit von Code, Anwendungen oder
Systemen zu nutzen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt,
irgendwelche Bestandteile des Programms für andere Zwecke zu nutzen,
ohne die entsprechenden Produktionsberechtigungen zu erwerben.
Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen
Berechtigungen nicht berücksichtigt werden
Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für
die Installation oder Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der
folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen
Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten
unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese
Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an
Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2
IBM MQ Telemetry V9.2
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Installation
"Installation" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des
Programms. Eine Installation ist eine installierte Kopie des Programms
auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur Ausführung
auf einem Computer bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer muss
für jede Programminstallation eine Berechtigung erwerben.
Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden
Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht
für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
- json.jar
BESCHRÄNKUNGEN FÜR ENTWICKLER
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in der Vereinbarung
kann das Programm für die Nutzung auf Servern installiert
werden, die die Teilnahme mehrerer Entwickler zulassen.
L/N: L-APIG-BMJJUF
D/N: L-APIG-BMJJUF
P/N: L-APIG-BMJJUF
==============================================
WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125-
5543-05) zur Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Managed File Transfer Service V9.2 (Evaluation)
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2 (Evaluation)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 90 Tagen.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Managed File Transfer Service V9.2 (5724-H72)
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2 (5724-H72)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Redistributables
Wenn das Programm weiterverteilbare Komponenten (sog.
Redistributables) enthält, sind diese nachstehend aufgeführt. Zusätzlich zu
den in der Vereinbarung gewährten Lizenzrechten darf der
Lizenznehmer die Redistributables unter Einhaltung der folgenden
Bedingungen weitergeben:
1) Die Weitergabe muss ausschließlich in Form von
Objektcode erfolgen und bei der Weitergabe müssen sämtliche
Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen eingehalten werden, die
in der Begleitdokumentation des Programms, soweit vorhanden,
aufgeführt sind.
2) Wenn Bearbeitungen der Redistributables durch den
Lizenznehmer gemäß der Begleitdokumentation des Programms ausdrücklich
gestattet sind, müssen diese in Übereinstimmung mit sämtlichen in der
Begleitdokumentation aufgeführten Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen
durchgeführt werden. Falls solche Bearbeitungen durchgeführt werden,
müssen diese als Redistributables behandelt werden.
3) Die Redistributables dürfen nur als Teil der Anwendung
des Lizenznehmers, die mithilfe des Programms entwickelt wurde
(nachfolgend "Anwendung des Lizenznehmers" genannt), und nur zur
Unterstützung seiner Kunden bei der Nutzung seiner Anwendung
weitergegeben werden. Die Anwendung des Lizenznehmers muss einen
erheblichen Mehrwert darstellen, sodass die Redistributables nicht die
Hauptmotivation für die Endbenutzer zum Erwerb des Softwareprodukts des
Lizenznehmers sind.
4) Wenn die Redistributables eine Java Runtime Environment
enthalten, muss der Lizenznehmer zusätzlich weitere, nicht auf Java
basierende Redistributables in seine Anwendung aufnehmen, es sei denn,
die Anwendung soll ausschließlich auf allgemeinen
Computereinheiten (z. B. Laptops, Desktops und Servern) ausgeführt werden und
nicht auf mobilen Endgeräten oder sonstigen Einheiten für
Pervasive Computing (z. B. Einheiten, die einen Mikroprozessor
enthalten, deren primärer Verwendungszweck aber nicht die
Datenverarbeitung ist).
5) Der Lizenznehmer darf keine Copyright- oder Notice-
Dateien entfernen, die in den Redistributables enthalten sind.
6) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM, ihre
Lieferanten oder Distributoren in Bezug auf alle Ansprüche von Dritten,
die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe seiner Anwendung
geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
7) Der Lizenznehmer darf nicht denselben Pfadnamen wie für
die Original-Redistributables (Dateien und Module) verwenden.
8) Der Lizenznehmer darf die Namen oder Marken von IBM
sowie ihrer Lieferanten oder Distributoren nicht in Verbindung
mit der Vermarktung seiner Anwendung verwenden, ohne die
vorherige schriftliche Genehmigung von IBM oder der betreffenden
Lieferanten oder Distributoren eingeholt zu haben.
9) IBM, ihre Lieferanten und Distributoren stellen die
Redistributables ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung
(auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für
das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit
und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
10) Für die gesamte technische Unterstützung seiner
Anwendung und der Bearbeitungen der Redistributables ist der
Lizenznehmer selbst verantwortlich.
11) In der Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers mit dem
Endbenutzer seiner Anwendung muss ein Hinweis enthalten sein, dass die
Redistributables oder die davon erstellten Bearbeitungen i) nur zur
Aktivierung seiner Anwendung verwendet werden dürfen, ii) nicht kopiert
werden dürfen (außer für Sicherungszwecke), iii) nicht ohne seine
Anwendung weitergegeben oder übertragen werden dürfen und iv) nicht
rückumgewandelt (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise
übersetzt werden dürfen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung
etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Darüber hinaus muss
die Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers die Rechte von IBM in
mindestens demselben Maße schützen, wie sie durch die Bedingungen
dieser Vereinbarung geschützt werden.
Die Redistributables sind:
All files and/or modules identified on the IBM MQ
Redistributable Components page https://www.ibm.
com/support/knowledgecenter/SSFKSJ_9.2.0/com.ibm.mq.pro.doc/q134260_.htm in IBM MQ Knowledge
Center may be redistributed by Licensee in accordance with the
provisions of the 'Redistributables' section of the Program's License
Information document.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Der Lizenznehmer darf bearbeitete Versionen der
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien, die oben als Redistributables
aufgeführt sind, weitergeben, sofern die Weitergabe in Übereinstimmung
mit den Bedingungen dieser Lizenz und den Anweisungen in der
Begleitdokumentation erfolgt.
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Installation
"Installation" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des
Programms. Eine Installation ist eine installierte Kopie des Programms
auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur Ausführung
auf einem Computer bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer muss
für jede Programminstallation eine Berechtigung erwerben.
Prozessor-Value-Unit (PVU)
"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-
Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle
mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des
Prozessors unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur
Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist
für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder
Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip
hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit
Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder
mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-
Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen
(siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-
Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-
Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen
Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von
dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf
denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei
Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der
Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity
License Counting Rules" unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle
aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung
stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern,
der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt
werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns
über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-
Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder
eingeschränkt ist.
L/N: L-APIG-BMJJVK
D/N: L-APIG-BMJJVK
P/N: L-APIG-BMJJVK
==============================================
WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125-
5543-05) zur Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced Message Security V9.2 (Evaluation)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 90 Tagen.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced Message Security V9.2 (5724-H72)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Prozessor-Value-Unit (PVU)
"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-
Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle
mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des
Prozessors unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur
Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist
für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder
Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip
hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit
Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder
mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-
Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen
(siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-
Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-
Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen
Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von
dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf
denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei
Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der
Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity
License Counting Rules" unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle
aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung
stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern,
der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt
werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns
über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-
Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder
eingeschränkt ist.
L/N: L-APIG-BMJJWH
D/N: L-APIG-BMJJWH
P/N: L-APIG-BMJJWH
==============================================
WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125-
5543-05) zur Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Telemetry V9.2 (Evaluation)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 90 Tagen.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Telemetry V9.2 (5724-H72)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Installation
"Installation" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des
Programms. Eine Installation ist eine installierte Kopie des Programms
auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur Ausführung
auf einem Computer bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer muss
für jede Programminstallation eine Berechtigung erwerben.
L/N: L-APIG-BMJJXH
D/N: L-APIG-BMJJXH
P/N: L-APIG-BMJJXH
==============================================
WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125-
5543-05) zur Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Managed File Transfer Service High Availability
Replica V9.2 (Evaluation)
IBM MQ Advanced Message Security High Availability Replica
V9.2 (Evaluation)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 90 Tagen.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Managed File Transfer Service High Availability
Replica V9.2 (5724-H72)
IBM MQ Advanced Message Security High Availability Replica
V9.2 (5724-H72)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Prozessor-Value-Unit (PVU)
"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-
Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle
mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des
Prozessors unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur
Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist
für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder
Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip
hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit
Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder
mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-
Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen
(siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-
Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-
Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen
Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von
dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf
denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei
Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der
Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity
License Counting Rules" unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle
aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung
stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern,
der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt
werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns
über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-
Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder
eingeschränkt ist.
Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden
Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
A. Die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer ist auf
die folgenden Features beschränkt, wie nachfolgend oder wie im
Abschnitt "Andere Hochverfügbarkeitslösungen" angegeben.
1. Multi-Instance Queue Manager Feature
Der Lizenznehmer darf das Multi-Instance Queue Manager
Feature des Programms nur für Standby-Zwecke verwenden. Im Standby-
Modus ist das Programm gestartet, aber es muss sichergestellt
werden, dass das Programm inaktiv bleibt, außer wenn die aktive und
separat berechtigte IBM MQ-Kopie des Programms einen Failover auf
das Hochverfügbarkeitsreplikat des Programms durchführt. Wenn
dieser Fall eintritt, kann das Hochverfügbarkeitsreplikat des
Programms während der Dauer des Failover für die Ausführung
produktiver Arbeiten eingesetzt werden. Das Programm wird als inaktiv
(idle) angesehen, solange kein Failover stattfindet und es
ausschließlich für Verwaltungsaktionen und nicht für die Ausführung
produktiver Arbeiten genutzt wird.
2. Replicated Data Queue Manager High Availability Feature
Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager
Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf
drei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf
den drei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein.
Zwei der Server können als IBM MQ Advanced High Availability
Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ
auf dem dritten konfigurierten Server muss allerdings separat
durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced
lizenziert werden. Wenn dieses Hochverfügbarkeitsfeature in Verbindung
mit Replikation an einen Disaster-Recovery-Standort verwendet
wird, müssen die drei Hochverfügbarkeitsserver am Disaster-
Recovery-Standort ebenfalls wie oben beschrieben mit Berechtigungen
ausgestattet werden.
3. Replicated Data Queue Manager Disaster Recovery Feature
Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager
Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf
zwei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf
den zwei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein.
Einer der Server kann als IBM MQ Advanced High Availability
Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ
auf dem zweiten konfigurierten Server muss allerdings separat
durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced
lizenziert werden. Diese aus zwei Servern bestehende Disaster-Recovery-
Konfiguration unterscheidet sich von der aus drei Servern bestehenden
Hochverfügbarkeitskonfiguration, selbst wenn sie mit Replikation an einen Disaster-Recovery-
Standort verwendet wird.
B. Andere Hochverfügbarkeitslösungen
Soll das Programm mit anderen Hochverfügbarkeitslösungen
eingesetzt werden, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm als
Hochverfügbarkeitsreplikat zu verwenden, solange sich dieses zu Backup-Zwecken auf
einem Standby-Server befindet und das Programm nicht gestartet
wird. Das Programm kann bei einem Ausfall des aktiven Servers
automatisch von den Hochverfügbarkeitskomponenten gestartet werden und
in diesem Fall während der Dauer des Failover für die
Ausführung produktiver Arbeiten eingesetzt werden.
L/N: L-APIG-BMJJYD
D/N: L-APIG-BMJJYD
P/N: L-APIG-BMJJYD
==============================================
WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125-
5543-05) zur Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ High Availability Replica V9.2 (Evaluation)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 90 Tagen.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Unterstützungsprogramme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der
Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung
der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung
installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst
lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten
Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines
anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem
Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung
des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das
Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller
Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument
separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen,
dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units)
lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein
Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein
anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine
installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm
erwerben.
Unterstützungsprogramme:
IBM WebSphere Application Server Liberty
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM MQ High Availability Replica V9.2 (5724-H72)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Nutzungen
Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder
Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn
ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden,
Sach- oder Umweltschäden führen kann.
Unterstützungsprogramme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der
Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung
der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung
installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst
lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten
Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines
anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem
Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung
des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das
Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller
Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument
separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen,
dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units)
lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein
Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein
anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine
installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm
erwerben.
Unterstützungsprogramme:
IBM WebSphere Application Server Liberty
Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen
Berechtigungen nicht berücksichtigt werden
Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für
die Installation oder Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der
folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen
Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten
unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese
Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an
Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Client V9.2
IBM WebSphere Application Server Liberty
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in
der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als
"separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer
den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind.
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung
des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter,
sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt
ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter
nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat
lizenzierten Code nicht verwenden.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung
mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den
beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der
dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen,
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne
jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur
Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Prozessor-Value-Unit (PVU)
"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-
Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle
mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des
Prozessors unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur
Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist
für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder
Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip
hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit
Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder
mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-
Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen
(siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-
Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-
Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen
Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von
dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf
denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei
Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der
Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity
License Counting Rules" unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle
aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung
stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern,
der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt
werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns
über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-
Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder
eingeschränkt ist.
Virtueller Prozessorkern
"Virtueller Prozessorkern" ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der
aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-
/Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder
Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten
ausführt. Werden Racks, Bladegehäuse oder ähnliche Bauteile
verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (z. B. ein Blade
oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den
erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein
virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Ein
Prozessorkern ist eine Funktionseinheit in einer Computereinheit, die
Befehle interpretiert und ausführt. Ein Prozessorkern besteht aus
mindestens einem Steuerwerk und einem oder mehreren Rechenwerken für
arithmetische und logische Operationen. Ein virtueller Prozessorkern ist
ein Prozessorkern in einem virtuellen Server, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder in einem nicht partitionierten physischen
Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Prozessorkern,
der dem Programm zur Verfügung steht, eine Berechtigung
erwerben.
Der Lizenznehmer muss für jeden physischen Server
ausreichende Berechtigungen für 1) die Summe aller verfügbaren
virtuellen Prozessorkerne auf allen virtuellen Servern oder 2) alle
verfügbaren Prozessorkerne auf dem physischen Server erwerben, wobei
der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.
Virtual Server
"Virtual Server" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung
des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus
Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-/Ausgabefunktionalität besteht und
die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für
einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden
Racks, Blade-Gehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede
individuelle physische Einheit (zum Beispiel ein Blade oder eine in
einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen
Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller
Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch
Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen
erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Der
Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Server, der dem Programm zur
Verfügung steht, Virtual-Server-Berechtigungen erwerben, unabhängig
von der Anzahl der Prozessorkerne in dem virtuellen Server oder
der Anzahl der Programmkopien auf dem virtuellen Server.
Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden
Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
A. Die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer ist auf
die folgenden Features beschränkt, wie nachfolgend oder wie im
Abschnitt "Andere Hochverfügbarkeitslösungen" angegeben.
1. Multi-Instance Queue Manager Feature
Der Lizenznehmer darf das Multi-Instance Queue Manager
Feature des Programms nur für Standby-Zwecke verwenden. Im Standby-
Modus ist das Programm gestartet, aber es muss sichergestellt
werden, dass das Programm inaktiv bleibt, außer wenn die aktive und
separat berechtigte IBM MQ-Kopie des Programms einen Failover auf
das Hochverfügbarkeitsreplikat des Programms durchführt. Wenn
dieser Fall eintritt, kann das Hochverfügbarkeitsreplikat des
Programms während der Dauer des Failover für die Ausführung
produktiver Arbeiten eingesetzt werden. Das Programm wird als inaktiv
(idle) angesehen, solange kein Failover stattfindet und es
ausschließlich für Verwaltungsaktionen und nicht für die Ausführung
produktiver Arbeiten genutzt wird.
2. Replicated Data Queue Manager High Availability Feature
Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager
Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf
drei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf
den drei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein.
Zwei der Server können als IBM MQ Advanced High Availability
Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ
auf dem dritten konfigurierten Server muss allerdings separat
durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced
lizenziert werden. Wenn dieses Hochverfügbarkeitsfeature in Verbindung
mit Replikation an einen Disaster-Recovery-Standort verwendet
wird, müssen die drei Hochverfügbarkeitsserver am Disaster-
Recovery-Standort ebenfalls wie oben beschrieben mit Berechtigungen
ausgestattet werden.
3. Replicated Data Queue Manager Disaster Recovery Feature
Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager
Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf
zwei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf
den zwei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein.
Einer der Server kann als IBM MQ Advanced High Availability
Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ
auf dem zweiten konfigurierten Server muss allerdings separat
durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced
lizenziert werden. Diese aus zwei Servern bestehende Disaster-Recovery-
Konfiguration unterscheidet sich von der aus drei Servern bestehenden
Hochverfügbarkeitskonfiguration, selbst wenn sie mit Replikation an einen Disaster-Recovery-
Standort verwendet wird.
B. Andere Hochverfügbarkeitslösungen
Soll das Programm mit anderen Hochverfügbarkeitslösungen
eingesetzt werden, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm als
Hochverfügbarkeitsreplikat zu verwenden, solange sich dieses zu Backup-Zwecken auf
einem Standby-Server befindet und das Programm nicht gestartet
wird. Das Programm kann bei einem Ausfall des aktiven Servers
automatisch von den Hochverfügbarkeitskomponenten gestartet werden und
in diesem Fall während der Dauer des Failover für die
Ausführung produktiver Arbeiten eingesetzt werden.
Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht
für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
- json.jar
L/N: L-APIG-BMJJZ6
D/N: L-APIG-BMJJZ6
P/N: L-APIG-BMJJZ6