HINWEIS

Dieses Dokument enthält weiter unten Lizenzinformationsdokumente für mehrere Programme. In jedem Lizenzinformationsdokument ist das Programm angegeben, auf das es sich bezieht, wobei auch mehrere Programme angegeben sein können. Es kommen nur die Lizenzinformationsdokumente für diejenigen Programme zur Anwendung, für die der Lizenznehmer Berechtigungen erworben hat.


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WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express- Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125- 5543-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ V9.2 (Evaluation)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Unterstützungsprogramme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Unterstützungsprogramme:
IBM WebSphere Application Server Liberty

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ V9.2 (5724-H72)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Unterstützungsprogramme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Unterstützungsprogramme:
IBM WebSphere Application Server Liberty

Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen Berechtigungen nicht berücksichtigt werden

Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Client V9.2
IBM WebSphere Application Server Liberty

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Redistributables

Wenn das Programm weiterverteilbare Komponenten (sog. Redistributables) enthält, sind diese nachstehend aufgeführt. Zusätzlich zu den in der Vereinbarung gewährten Lizenzrechten darf der Lizenznehmer die Redistributables unter Einhaltung der folgenden Bedingungen weitergeben:
1) Die Weitergabe muss ausschließlich in Form von Objektcode erfolgen und bei der Weitergabe müssen sämtliche Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen eingehalten werden, die in der Begleitdokumentation des Programms, soweit vorhanden, aufgeführt sind.
2) Wenn Bearbeitungen der Redistributables durch den Lizenznehmer gemäß der Begleitdokumentation des Programms ausdrücklich gestattet sind, müssen diese in Übereinstimmung mit sämtlichen in der Begleitdokumentation aufgeführten Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen durchgeführt werden. Falls solche Bearbeitungen durchgeführt werden, müssen diese als Redistributables behandelt werden.
3) Die Redistributables dürfen nur als Teil der Anwendung des Lizenznehmers, die mithilfe des Programms entwickelt wurde (nachfolgend "Anwendung des Lizenznehmers" genannt), und nur zur Unterstützung seiner Kunden bei der Nutzung seiner Anwendung weitergegeben werden. Die Anwendung des Lizenznehmers muss einen erheblichen Mehrwert darstellen, sodass die Redistributables nicht die Hauptmotivation für die Endbenutzer zum Erwerb des Softwareprodukts des Lizenznehmers sind.
4) Wenn die Redistributables eine Java Runtime Environment enthalten, muss der Lizenznehmer zusätzlich weitere, nicht auf Java basierende Redistributables in seine Anwendung aufnehmen, es sei denn, die Anwendung soll ausschließlich auf allgemeinen Computereinheiten (z. B. Laptops, Desktops und Servern) ausgeführt werden und nicht auf mobilen Endgeräten oder sonstigen Einheiten für Pervasive Computing (z. B. Einheiten, die einen Mikroprozessor enthalten, deren primärer Verwendungszweck aber nicht die Datenverarbeitung ist).
5) Der Lizenznehmer darf keine Copyright- oder Notice- Dateien entfernen, die in den Redistributables enthalten sind.
6) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM, ihre Lieferanten oder Distributoren in Bezug auf alle Ansprüche von Dritten, die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe seiner Anwendung geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
7) Der Lizenznehmer darf nicht denselben Pfadnamen wie für die Original-Redistributables (Dateien und Module) verwenden.
8) Der Lizenznehmer darf die Namen oder Marken von IBM sowie ihrer Lieferanten oder Distributoren nicht in Verbindung mit der Vermarktung seiner Anwendung verwenden, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von IBM oder der betreffenden Lieferanten oder Distributoren eingeholt zu haben.
9) IBM, ihre Lieferanten und Distributoren stellen die Redistributables ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
10) Für die gesamte technische Unterstützung seiner Anwendung und der Bearbeitungen der Redistributables ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.
11) In der Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers mit dem Endbenutzer seiner Anwendung muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Redistributables oder die davon erstellten Bearbeitungen i) nur zur Aktivierung seiner Anwendung verwendet werden dürfen, ii) nicht kopiert werden dürfen (außer für Sicherungszwecke), iii) nicht ohne seine Anwendung weitergegeben oder übertragen werden dürfen und iv) nicht rückumgewandelt (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise übersetzt werden dürfen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Darüber hinaus muss die Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers die Rechte von IBM in mindestens demselben Maße schützen, wie sie durch die Bedingungen dieser Vereinbarung geschützt werden.

Die Redistributables sind:
All files and/or modules identified on the IBM MQ Redistributable Components page https://www.ibm. com/support/knowledgecenter/SSFKSJ_9.2.0/com.ibm.mq.pro.doc/q134260_.htm in IBM MQ Knowledge Center may be redistributed by Licensee in accordance with the provisions of the 'Redistributables' section of the Program's License Information document.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Der Lizenznehmer darf bearbeitete Versionen der Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien, die oben als Redistributables aufgeführt sind, weitergeben, sofern die Weitergabe in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Lizenz und den Anweisungen in der Begleitdokumentation erfolgt.

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Prozessor-Value-Unit (PVU)

"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU- Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.

Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub- Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity- Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU- Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.

* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS- Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.

Virtueller Prozessorkern

"Virtueller Prozessorkern" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein- /Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden Racks, Bladegehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (z. B. ein Blade oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Ein Prozessorkern ist eine Funktionseinheit in einer Computereinheit, die Befehle interpretiert und ausführt. Ein Prozessorkern besteht aus mindestens einem Steuerwerk und einem oder mehreren Rechenwerken für arithmetische und logische Operationen. Ein virtueller Prozessorkern ist ein Prozessorkern in einem virtuellen Server, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder in einem nicht partitionierten physischen Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Prozessorkern, der dem Programm zur Verfügung steht, eine Berechtigung erwerben.

Der Lizenznehmer muss für jeden physischen Server ausreichende Berechtigungen für 1) die Summe aller verfügbaren virtuellen Prozessorkerne auf allen virtuellen Servern oder 2) alle verfügbaren Prozessorkerne auf dem physischen Server erwerben, wobei der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.

Virtual Server

"Virtual Server" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-/Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden Racks, Blade-Gehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (zum Beispiel ein Blade oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Server, der dem Programm zur Verfügung steht, Virtual-Server-Berechtigungen erwerben, unabhängig von der Anzahl der Prozessorkerne in dem virtuellen Server oder der Anzahl der Programmkopien auf dem virtuellen Server.

Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
json.jar

L/N: L-APIG-BMJJ9Z
D/N: L-APIG-BMJJ9Z
P/N: L-APIG-BMJJ9Z



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WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express- Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125- 5543-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced V9.2 (Evaluation)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Gebündelte Programme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU- Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Gebündelte Programme:
IBM MQ

Unterstützungsprogramme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Unterstützungsprogramme:
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced V9.2 (5724-H72)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Gebündelte Programme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU- Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Gebündelte Programme:
IBM MQ

Unterstützungsprogramme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Unterstützungsprogramme:
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)

Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen Berechtigungen nicht berücksichtigt werden

Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2
IBM MQ Telemetry V9.2
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Redistributables

Wenn das Programm weiterverteilbare Komponenten (sog. Redistributables) enthält, sind diese nachstehend aufgeführt. Zusätzlich zu den in der Vereinbarung gewährten Lizenzrechten darf der Lizenznehmer die Redistributables unter Einhaltung der folgenden Bedingungen weitergeben:
1) Die Weitergabe muss ausschließlich in Form von Objektcode erfolgen und bei der Weitergabe müssen sämtliche Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen eingehalten werden, die in der Begleitdokumentation des Programms, soweit vorhanden, aufgeführt sind.
2) Wenn Bearbeitungen der Redistributables durch den Lizenznehmer gemäß der Begleitdokumentation des Programms ausdrücklich gestattet sind, müssen diese in Übereinstimmung mit sämtlichen in der Begleitdokumentation aufgeführten Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen durchgeführt werden. Falls solche Bearbeitungen durchgeführt werden, müssen diese als Redistributables behandelt werden.
3) Die Redistributables dürfen nur als Teil der Anwendung des Lizenznehmers, die mithilfe des Programms entwickelt wurde (nachfolgend "Anwendung des Lizenznehmers" genannt), und nur zur Unterstützung seiner Kunden bei der Nutzung seiner Anwendung weitergegeben werden. Die Anwendung des Lizenznehmers muss einen erheblichen Mehrwert darstellen, sodass die Redistributables nicht die Hauptmotivation für die Endbenutzer zum Erwerb des Softwareprodukts des Lizenznehmers sind.
4) Wenn die Redistributables eine Java Runtime Environment enthalten, muss der Lizenznehmer zusätzlich weitere, nicht auf Java basierende Redistributables in seine Anwendung aufnehmen, es sei denn, die Anwendung soll ausschließlich auf allgemeinen Computereinheiten (z. B. Laptops, Desktops und Servern) ausgeführt werden und nicht auf mobilen Endgeräten oder sonstigen Einheiten für Pervasive Computing (z. B. Einheiten, die einen Mikroprozessor enthalten, deren primärer Verwendungszweck aber nicht die Datenverarbeitung ist).
5) Der Lizenznehmer darf keine Copyright- oder Notice- Dateien entfernen, die in den Redistributables enthalten sind.
6) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM, ihre Lieferanten oder Distributoren in Bezug auf alle Ansprüche von Dritten, die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe seiner Anwendung geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
7) Der Lizenznehmer darf nicht denselben Pfadnamen wie für die Original-Redistributables (Dateien und Module) verwenden.
8) Der Lizenznehmer darf die Namen oder Marken von IBM sowie ihrer Lieferanten oder Distributoren nicht in Verbindung mit der Vermarktung seiner Anwendung verwenden, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von IBM oder der betreffenden Lieferanten oder Distributoren eingeholt zu haben.
9) IBM, ihre Lieferanten und Distributoren stellen die Redistributables ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
10) Für die gesamte technische Unterstützung seiner Anwendung und der Bearbeitungen der Redistributables ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.
11) In der Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers mit dem Endbenutzer seiner Anwendung muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Redistributables oder die davon erstellten Bearbeitungen i) nur zur Aktivierung seiner Anwendung verwendet werden dürfen, ii) nicht kopiert werden dürfen (außer für Sicherungszwecke), iii) nicht ohne seine Anwendung weitergegeben oder übertragen werden dürfen und iv) nicht rückumgewandelt (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise übersetzt werden dürfen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Darüber hinaus muss die Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers die Rechte von IBM in mindestens demselben Maße schützen, wie sie durch die Bedingungen dieser Vereinbarung geschützt werden.

Die Redistributables sind:
All files and/or modules identified on the IBM MQ Redistributable Componentshttps://www.ibm. com/support/knowledgecenter/SSFKSJ_9.2.0/com.ibm.mq.pro.doc/q134260_.htm page in IBM MQ Knowledge Center may be redistributed by Licensee in accordance with the provisions of the 'Redistributables' section of the Program's License Information document.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Der Lizenznehmer darf bearbeitete Versionen der Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien, die oben als Redistributables aufgeführt sind, weitergeben, sofern die Weitergabe in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Lizenz und den Anweisungen in der Begleitdokumentation erfolgt.

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Prozessor-Value-Unit (PVU)

"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU- Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.

Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub- Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity- Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU- Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.

* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS- Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.

Virtueller Prozessorkern

"Virtueller Prozessorkern" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein- /Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden Racks, Bladegehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (z. B. ein Blade oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Ein Prozessorkern ist eine Funktionseinheit in einer Computereinheit, die Befehle interpretiert und ausführt. Ein Prozessorkern besteht aus mindestens einem Steuerwerk und einem oder mehreren Rechenwerken für arithmetische und logische Operationen. Ein virtueller Prozessorkern ist ein Prozessorkern in einem virtuellen Server, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder in einem nicht partitionierten physischen Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Prozessorkern, der dem Programm zur Verfügung steht, eine Berechtigung erwerben.

Der Lizenznehmer muss für jeden physischen Server ausreichende Berechtigungen für 1) die Summe aller verfügbaren virtuellen Prozessorkerne auf allen virtuellen Servern oder 2) alle verfügbaren Prozessorkerne auf dem physischen Server erwerben, wobei der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.

Virtual Server

"Virtual Server" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-/Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden Racks, Blade-Gehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (zum Beispiel ein Blade oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Server, der dem Programm zur Verfügung steht, Virtual-Server-Berechtigungen erwerben, unabhängig von der Anzahl der Prozessorkerne in dem virtuellen Server oder der Anzahl der Programmkopien auf dem virtuellen Server.

Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
json.jar

L/N: L-APIG-BMJJBM
D/N: L-APIG-BMJJBM
P/N: L-APIG-BMJJBM



==============================================


WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express- Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125- 5543-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced High Availability Replica V9.2 (Evaluation)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Gebündelte Programme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU- Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Gebündelte Programme:
IBM MQ High Availability Replica

Unterstützungsprogramme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Unterstützungsprogramme:
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced High Availability Replica V9.2 (5724-H72)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Gebündelte Programme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU- Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Gebündelte Programme:
IBM MQ High Availability Replica

Unterstützungsprogramme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Unterstützungsprogramme:
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)

Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen Berechtigungen nicht berücksichtigt werden

Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2
IBM MQ Telemetry V9.2
IBM Aspera Streaming (fasp.io Gateway)

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Prozessor-Value-Unit (PVU)

"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU- Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.

Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub- Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity- Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU- Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.

* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS- Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.

Virtueller Prozessorkern

"Virtueller Prozessorkern" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein- /Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden Racks, Bladegehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (z. B. ein Blade oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Ein Prozessorkern ist eine Funktionseinheit in einer Computereinheit, die Befehle interpretiert und ausführt. Ein Prozessorkern besteht aus mindestens einem Steuerwerk und einem oder mehreren Rechenwerken für arithmetische und logische Operationen. Ein virtueller Prozessorkern ist ein Prozessorkern in einem virtuellen Server, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder in einem nicht partitionierten physischen Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Prozessorkern, der dem Programm zur Verfügung steht, eine Berechtigung erwerben.

Der Lizenznehmer muss für jeden physischen Server ausreichende Berechtigungen für 1) die Summe aller verfügbaren virtuellen Prozessorkerne auf allen virtuellen Servern oder 2) alle verfügbaren Prozessorkerne auf dem physischen Server erwerben, wobei der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.

Virtual Server

"Virtual Server" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-/Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden Racks, Blade-Gehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (zum Beispiel ein Blade oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Server, der dem Programm zur Verfügung steht, Virtual-Server-Berechtigungen erwerben, unabhängig von der Anzahl der Prozessorkerne in dem virtuellen Server oder der Anzahl der Programmkopien auf dem virtuellen Server.

Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

A. Die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer ist auf die folgenden Features beschränkt, wie nachfolgend oder wie im Abschnitt "Andere Hochverfügbarkeitslösungen" angegeben.

1. Multi-Instance Queue Manager Feature

Der Lizenznehmer darf das Multi-Instance Queue Manager Feature des Programms nur für Standby-Zwecke verwenden. Im Standby- Modus ist das Programm gestartet, aber es muss sichergestellt werden, dass das Programm inaktiv bleibt, außer wenn die aktive und separat berechtigte IBM MQ-Kopie des Programms einen Failover auf das Hochverfügbarkeitsreplikat des Programms durchführt. Wenn dieser Fall eintritt, kann das Hochverfügbarkeitsreplikat des Programms während der Dauer des Failover für die Ausführung produktiver Arbeiten eingesetzt werden. Das Programm wird als inaktiv (idle) angesehen, solange kein Failover stattfindet und es ausschließlich für Verwaltungsaktionen und nicht für die Ausführung produktiver Arbeiten genutzt wird.

2. Replicated Data Queue Manager High Availability Feature

Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf drei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf den drei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein. Zwei der Server können als IBM MQ Advanced High Availability Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ auf dem dritten konfigurierten Server muss allerdings separat durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced lizenziert werden. Wenn dieses Hochverfügbarkeitsfeature in Verbindung mit Replikation an einen Disaster-Recovery-Standort verwendet wird, müssen die drei Hochverfügbarkeitsserver am Disaster- Recovery-Standort ebenfalls wie oben beschrieben mit Berechtigungen ausgestattet werden.

3. Replicated Data Queue Manager Disaster Recovery Feature

Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf zwei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf den zwei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein. Einer der Server kann als IBM MQ Advanced High Availability Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ auf dem zweiten konfigurierten Server muss allerdings separat durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced lizenziert werden. Diese aus zwei Servern bestehende Disaster-Recovery- Konfiguration unterscheidet sich von der aus drei Servern bestehenden Hochverfügbarkeitskonfiguration, selbst wenn sie mit Replikation an einen Disaster-Recovery- Standort verwendet wird.

B. Andere Hochverfügbarkeitslösungen

Soll das Programm mit anderen Hochverfügbarkeitslösungen eingesetzt werden, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm als Hochverfügbarkeitsreplikat zu verwenden, solange sich dieses zu Backup-Zwecken auf einem Standby-Server befindet und das Programm nicht gestartet wird. Das Programm kann bei einem Ausfall des aktiven Servers automatisch von den Hochverfügbarkeitskomponenten gestartet werden und in diesem Fall während der Dauer des Failover für die Ausführung produktiver Arbeiten eingesetzt werden.

Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
- json.jar

L/N: L-APIG-BMJJSA
D/N: L-APIG-BMJJSA
P/N: L-APIG-BMJJSA



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WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express- Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125- 5543-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced for Developers V9.2 (Evaluation)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Gebündelte Programme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU- Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Gebündelte Programme:
IBM MQ

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced for Developers V9.2 (5724-H72)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Gebündelte Programme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten gebündelten Programme berechtigt. Einem gebündelten Programm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Programms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des gebündelten Programms. Das Hauptprogramm und alle gebündelten Programme sind Teil des Programms als Ganzes. Daher muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller gebündelten Programme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU- Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein gebündeltes Programm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes gebündeltes Programm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Gebündelte Programme:
IBM MQ

Beschränkung auf Entwickler

Wenn das Programm als "Developer"-Version ausgewiesen ist, darf es nur für interne Entwicklungszwecke und Komponententests auf einer Entwicklermaschine eingesetzt werden. Eine Entwicklermaschine ist eine physische oder virtuelle Desktopumgebung, in der ein primäres Betriebssystem und das Programm ausgeführt werden, die beide für maximal einen angegebenen Entwickler zugänglich und nutzbar sind. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Programm zur Verarbeitung oder Simulation von Produktionsworkloads oder zum Testen der Skalierbarkeit von Code, Anwendungen oder Systemen zu nutzen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, irgendwelche Bestandteile des Programms für andere Zwecke zu nutzen, ohne die entsprechenden Produktionsberechtigungen zu erwerben.

Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen Berechtigungen nicht berücksichtigt werden

Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2
IBM MQ Telemetry V9.2

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Installation

"Installation" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Eine Installation ist eine installierte Kopie des Programms auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur Ausführung auf einem Computer bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer muss für jede Programminstallation eine Berechtigung erwerben.

Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
- json.jar

BESCHRÄNKUNGEN FÜR ENTWICKLER

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in der Vereinbarung kann das Programm für die Nutzung auf Servern installiert werden, die die Teilnahme mehrerer Entwickler zulassen.

L/N: L-APIG-BMJJUF
D/N: L-APIG-BMJJUF
P/N: L-APIG-BMJJUF



==============================================


WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express- Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125- 5543-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Managed File Transfer Service V9.2 (Evaluation)
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2 (Evaluation)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Managed File Transfer Service V9.2 (5724-H72)
IBM MQ Managed File Transfer Agent V9.2 (5724-H72)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Redistributables

Wenn das Programm weiterverteilbare Komponenten (sog. Redistributables) enthält, sind diese nachstehend aufgeführt. Zusätzlich zu den in der Vereinbarung gewährten Lizenzrechten darf der Lizenznehmer die Redistributables unter Einhaltung der folgenden Bedingungen weitergeben:
1) Die Weitergabe muss ausschließlich in Form von Objektcode erfolgen und bei der Weitergabe müssen sämtliche Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen eingehalten werden, die in der Begleitdokumentation des Programms, soweit vorhanden, aufgeführt sind.
2) Wenn Bearbeitungen der Redistributables durch den Lizenznehmer gemäß der Begleitdokumentation des Programms ausdrücklich gestattet sind, müssen diese in Übereinstimmung mit sämtlichen in der Begleitdokumentation aufgeführten Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen durchgeführt werden. Falls solche Bearbeitungen durchgeführt werden, müssen diese als Redistributables behandelt werden.
3) Die Redistributables dürfen nur als Teil der Anwendung des Lizenznehmers, die mithilfe des Programms entwickelt wurde (nachfolgend "Anwendung des Lizenznehmers" genannt), und nur zur Unterstützung seiner Kunden bei der Nutzung seiner Anwendung weitergegeben werden. Die Anwendung des Lizenznehmers muss einen erheblichen Mehrwert darstellen, sodass die Redistributables nicht die Hauptmotivation für die Endbenutzer zum Erwerb des Softwareprodukts des Lizenznehmers sind.
4) Wenn die Redistributables eine Java Runtime Environment enthalten, muss der Lizenznehmer zusätzlich weitere, nicht auf Java basierende Redistributables in seine Anwendung aufnehmen, es sei denn, die Anwendung soll ausschließlich auf allgemeinen Computereinheiten (z. B. Laptops, Desktops und Servern) ausgeführt werden und nicht auf mobilen Endgeräten oder sonstigen Einheiten für Pervasive Computing (z. B. Einheiten, die einen Mikroprozessor enthalten, deren primärer Verwendungszweck aber nicht die Datenverarbeitung ist).
5) Der Lizenznehmer darf keine Copyright- oder Notice- Dateien entfernen, die in den Redistributables enthalten sind.
6) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM, ihre Lieferanten oder Distributoren in Bezug auf alle Ansprüche von Dritten, die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe seiner Anwendung geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
7) Der Lizenznehmer darf nicht denselben Pfadnamen wie für die Original-Redistributables (Dateien und Module) verwenden.
8) Der Lizenznehmer darf die Namen oder Marken von IBM sowie ihrer Lieferanten oder Distributoren nicht in Verbindung mit der Vermarktung seiner Anwendung verwenden, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von IBM oder der betreffenden Lieferanten oder Distributoren eingeholt zu haben.
9) IBM, ihre Lieferanten und Distributoren stellen die Redistributables ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
10) Für die gesamte technische Unterstützung seiner Anwendung und der Bearbeitungen der Redistributables ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.
11) In der Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers mit dem Endbenutzer seiner Anwendung muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Redistributables oder die davon erstellten Bearbeitungen i) nur zur Aktivierung seiner Anwendung verwendet werden dürfen, ii) nicht kopiert werden dürfen (außer für Sicherungszwecke), iii) nicht ohne seine Anwendung weitergegeben oder übertragen werden dürfen und iv) nicht rückumgewandelt (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise übersetzt werden dürfen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Darüber hinaus muss die Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers die Rechte von IBM in mindestens demselben Maße schützen, wie sie durch die Bedingungen dieser Vereinbarung geschützt werden.

Die Redistributables sind:
All files and/or modules identified on the IBM MQ Redistributable Components page https://www.ibm. com/support/knowledgecenter/SSFKSJ_9.2.0/com.ibm.mq.pro.doc/q134260_.htm in IBM MQ Knowledge Center may be redistributed by Licensee in accordance with the provisions of the 'Redistributables' section of the Program's License Information document.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Der Lizenznehmer darf bearbeitete Versionen der Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien, die oben als Redistributables aufgeführt sind, weitergeben, sofern die Weitergabe in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Lizenz und den Anweisungen in der Begleitdokumentation erfolgt.

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Installation

"Installation" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Eine Installation ist eine installierte Kopie des Programms auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur Ausführung auf einem Computer bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer muss für jede Programminstallation eine Berechtigung erwerben.

Prozessor-Value-Unit (PVU)

"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU- Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.

Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub- Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity- Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU- Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.

* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS- Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.

L/N: L-APIG-BMJJVK
D/N: L-APIG-BMJJVK
P/N: L-APIG-BMJJVK



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WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express- Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125- 5543-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced Message Security V9.2 (Evaluation)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Advanced Message Security V9.2 (5724-H72)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Prozessor-Value-Unit (PVU)

"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU- Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.

Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub- Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity- Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU- Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.

* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS- Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.

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D/N: L-APIG-BMJJWH
P/N: L-APIG-BMJJWH



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WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express- Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125- 5543-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Telemetry V9.2 (Evaluation)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Telemetry V9.2 (5724-H72)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Installation

"Installation" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Eine Installation ist eine installierte Kopie des Programms auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur Ausführung auf einem Computer bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer muss für jede Programminstallation eine Berechtigung erwerben.

L/N: L-APIG-BMJJXH
D/N: L-APIG-BMJJXH
P/N: L-APIG-BMJJXH



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WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express- Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125- 5543-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Managed File Transfer Service High Availability Replica V9.2 (Evaluation)
IBM MQ Advanced Message Security High Availability Replica V9.2 (Evaluation)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ Managed File Transfer Service High Availability Replica V9.2 (5724-H72)
IBM MQ Advanced Message Security High Availability Replica V9.2 (5724-H72)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Prozessor-Value-Unit (PVU)

"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU- Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.

Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub- Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity- Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU- Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.

* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS- Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.

Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

A. Die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer ist auf die folgenden Features beschränkt, wie nachfolgend oder wie im Abschnitt "Andere Hochverfügbarkeitslösungen" angegeben.

1. Multi-Instance Queue Manager Feature

Der Lizenznehmer darf das Multi-Instance Queue Manager Feature des Programms nur für Standby-Zwecke verwenden. Im Standby- Modus ist das Programm gestartet, aber es muss sichergestellt werden, dass das Programm inaktiv bleibt, außer wenn die aktive und separat berechtigte IBM MQ-Kopie des Programms einen Failover auf das Hochverfügbarkeitsreplikat des Programms durchführt. Wenn dieser Fall eintritt, kann das Hochverfügbarkeitsreplikat des Programms während der Dauer des Failover für die Ausführung produktiver Arbeiten eingesetzt werden. Das Programm wird als inaktiv (idle) angesehen, solange kein Failover stattfindet und es ausschließlich für Verwaltungsaktionen und nicht für die Ausführung produktiver Arbeiten genutzt wird.

2. Replicated Data Queue Manager High Availability Feature

Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf drei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf den drei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein. Zwei der Server können als IBM MQ Advanced High Availability Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ auf dem dritten konfigurierten Server muss allerdings separat durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced lizenziert werden. Wenn dieses Hochverfügbarkeitsfeature in Verbindung mit Replikation an einen Disaster-Recovery-Standort verwendet wird, müssen die drei Hochverfügbarkeitsserver am Disaster- Recovery-Standort ebenfalls wie oben beschrieben mit Berechtigungen ausgestattet werden.

3. Replicated Data Queue Manager Disaster Recovery Feature

Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf zwei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf den zwei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein. Einer der Server kann als IBM MQ Advanced High Availability Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ auf dem zweiten konfigurierten Server muss allerdings separat durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced lizenziert werden. Diese aus zwei Servern bestehende Disaster-Recovery- Konfiguration unterscheidet sich von der aus drei Servern bestehenden Hochverfügbarkeitskonfiguration, selbst wenn sie mit Replikation an einen Disaster-Recovery- Standort verwendet wird.

B. Andere Hochverfügbarkeitslösungen

Soll das Programm mit anderen Hochverfügbarkeitslösungen eingesetzt werden, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm als Hochverfügbarkeitsreplikat zu verwenden, solange sich dieses zu Backup-Zwecken auf einem Standby-Server befindet und das Programm nicht gestartet wird. Das Programm kann bei einem Ausfall des aktiven Servers automatisch von den Hochverfügbarkeitskomponenten gestartet werden und in diesem Fall während der Dauer des Failover für die Ausführung produktiver Arbeiten eingesetzt werden.

L/N: L-APIG-BMJJYD
D/N: L-APIG-BMJJYD
P/N: L-APIG-BMJJYD



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WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express- Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen (Z125- 5543-05) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ High Availability Replica V9.2 (Evaluation)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Unterstützungsprogramme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Unterstützungsprogramme:
IBM WebSphere Application Server Liberty

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM MQ High Availability Replica V9.2 (5724-H72)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Nutzungen

Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

Unterstützungsprogramme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Unterstützungsprogramme:
IBM WebSphere Application Server Liberty

Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen Berechtigungen nicht berücksichtigt werden

Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM MQ Client V9.2
IBM WebSphere Application Server Liberty

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführte Komponente wird als "separat lizenzierter Code" angesehen. IBM stellt dem Lizenznehmer den separat lizenzierten Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen dieser Drittanbieter nicht zustimmt, darf er den dort aufgeführten separat lizenzierten Code nicht verwenden.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Drittanbieter nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittanbieters, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen, hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Prozessor-Value-Unit (PVU)

"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU- Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.

Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub- Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity- Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU- Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm. com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.

* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS- Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.

Virtueller Prozessorkern

"Virtueller Prozessorkern" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein- /Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden Racks, Bladegehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (z. B. ein Blade oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Ein Prozessorkern ist eine Funktionseinheit in einer Computereinheit, die Befehle interpretiert und ausführt. Ein Prozessorkern besteht aus mindestens einem Steuerwerk und einem oder mehreren Rechenwerken für arithmetische und logische Operationen. Ein virtueller Prozessorkern ist ein Prozessorkern in einem virtuellen Server, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder in einem nicht partitionierten physischen Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Prozessorkern, der dem Programm zur Verfügung steht, eine Berechtigung erwerben.

Der Lizenznehmer muss für jeden physischen Server ausreichende Berechtigungen für 1) die Summe aller verfügbaren virtuellen Prozessorkerne auf allen virtuellen Servern oder 2) alle verfügbaren Prozessorkerne auf dem physischen Server erwerben, wobei der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.

Virtual Server

"Virtual Server" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein Server ist ein physischer Computer, der aus Verarbeitungseinheiten sowie Speicher und Ein-/Ausgabefunktionalität besteht und die angeforderten Prozeduren, Befehle oder Anwendungen für einen oder mehrere Benutzer oder Clienteinheiten ausführt. Werden Racks, Blade-Gehäuse oder ähnliche Bauteile verwendet, wird jede individuelle physische Einheit (zum Beispiel ein Blade oder eine in einem Rack installierte Einheit), die aus den erforderlichen Komponenten besteht, als separater Server betrachtet. Ein virtueller Server ist entweder ein virtueller Computer, der durch Partitionierung der in einem physischen Server vorhandenen Ressourcen erstellt wird, oder ein nicht partitionierter physischer Server. Der Lizenznehmer muss für jeden virtuellen Server, der dem Programm zur Verfügung steht, Virtual-Server-Berechtigungen erwerben, unabhängig von der Anzahl der Prozessorkerne in dem virtuellen Server oder der Anzahl der Programmkopien auf dem virtuellen Server.

Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

A. Die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer ist auf die folgenden Features beschränkt, wie nachfolgend oder wie im Abschnitt "Andere Hochverfügbarkeitslösungen" angegeben.

1. Multi-Instance Queue Manager Feature

Der Lizenznehmer darf das Multi-Instance Queue Manager Feature des Programms nur für Standby-Zwecke verwenden. Im Standby- Modus ist das Programm gestartet, aber es muss sichergestellt werden, dass das Programm inaktiv bleibt, außer wenn die aktive und separat berechtigte IBM MQ-Kopie des Programms einen Failover auf das Hochverfügbarkeitsreplikat des Programms durchführt. Wenn dieser Fall eintritt, kann das Hochverfügbarkeitsreplikat des Programms während der Dauer des Failover für die Ausführung produktiver Arbeiten eingesetzt werden. Das Programm wird als inaktiv (idle) angesehen, solange kein Failover stattfindet und es ausschließlich für Verwaltungsaktionen und nicht für die Ausführung produktiver Arbeiten genutzt wird.

2. Replicated Data Queue Manager High Availability Feature

Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf drei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf den drei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein. Zwei der Server können als IBM MQ Advanced High Availability Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ auf dem dritten konfigurierten Server muss allerdings separat durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced lizenziert werden. Wenn dieses Hochverfügbarkeitsfeature in Verbindung mit Replikation an einen Disaster-Recovery-Standort verwendet wird, müssen die drei Hochverfügbarkeitsserver am Disaster- Recovery-Standort ebenfalls wie oben beschrieben mit Berechtigungen ausgestattet werden.

3. Replicated Data Queue Manager Disaster Recovery Feature

Damit der Lizenznehmer dieses Replicated Data Queue Manager Feature des Programms einsetzen kann, ist eine Konfiguration auf zwei Servern erforderlich, und alle Warteschlangenmanager auf den zwei Servern müssen Replicated Data Queue Manager sein. Einer der Server kann als IBM MQ Advanced High Availability Replica konfiguriert und berechtigt werden, die Kopie von IBM MQ auf dem zweiten konfigurierten Server muss allerdings separat durch den Erwerb von Berechtigungen für IBM MQ Advanced lizenziert werden. Diese aus zwei Servern bestehende Disaster-Recovery- Konfiguration unterscheidet sich von der aus drei Servern bestehenden Hochverfügbarkeitskonfiguration, selbst wenn sie mit Replikation an einen Disaster-Recovery- Standort verwendet wird.

B. Andere Hochverfügbarkeitslösungen

Soll das Programm mit anderen Hochverfügbarkeitslösungen eingesetzt werden, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm als Hochverfügbarkeitsreplikat zu verwenden, solange sich dieses zu Backup-Zwecken auf einem Standby-Server befindet und das Programm nicht gestartet wird. Das Programm kann bei einem Ausfall des aktiven Servers automatisch von den Hochverfügbarkeitskomponenten gestartet werden und in diesem Fall während der Dauer des Failover für die Ausführung produktiver Arbeiten eingesetzt werden.

Dieses Programm enthält die folgende Software, die nicht für unlautere Zwecke eingesetzt werden darf.
- json.jar

L/N: L-APIG-BMJJZ6
D/N: L-APIG-BMJJZ6
P/N: L-APIG-BMJJZ6