LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommen folgende Bedingungen zur Anwendung Internationale Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen (i125-5544-07).

Programmname (Programmnummer):
IBM Developer for z/OS Beta (Early Release)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Erprobungszeitraum

Der Erprobungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 90 Tagen.

Vertraulichkeit

Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, die folgenden Informationen als "IBM vertraulich" zu behandeln, unabhängig davon, ob sie entsprechende Kennzeichnungen enthalten, die auf den vertraulichen Inhalt hindeuten, oder vor der Offenlegung als IBM vertraulich ausgewiesen wurden: a) das Programm, (b) alle Informationen, die dem Lizenznehmer von IBM für das Programm zur Verfügung gestellt wurden, einschließlich des Referenzmaterials wie Spezifikationen, Pläne, Trends, Strategien, Benchmarks, Leistungsmerkmale, Vergleichsdaten und andere Bewertungen des Programms, (c) alle Informationen, die sich auf den Programmzugriff beziehen, einschließlich Kennwörtern und Zugriffscodes, und (d) sämtliche Daten, Rückmeldungen, Vorschläge und/oder schriftliche Unterlagen, die der Lizenznehmer IBM in Bezug auf das Programm zur Verfügung stellt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die vertraulichen IBM Informationen zu dem Zweck zu verwenden, für den sie freigegeben wurden, oder anderweitig zum Vorteil von IBM einzusetzen. Ungeachtet anderer Bedingungen in dieser Vereinbarung sichert der Lizenznehmer zu, die vertraulichen IBM Informationen weder zu veröffentlichen, offenzulegen, zu verbreiten, an Dritte weiterzugeben noch anderweitig mit Dritten zu erörtern (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Artikel, Beiträge oder andere schriftliche Unterlagen, die sich auf die vertraulichen IBM Informationen beziehen), bevor IBM diese Informationen allgemein ohne Geheimhaltungsverpflichtung zur Verfügung stellt.

Der Lizenznehmer wird für den Schutz der vertraulichen IBM Informationen dieselbe Sorgfalt und Verschwiegenheit aufwenden wie für seine eigenen vertraulichen Informationen, um eine Offenlegung zu verhindern, und in jedem Fall mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen. Die Verpflichtungen des Lizenznehmers hinsichtlich der vertraulichen IBM Informationen bestehen für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erhalts der vertraulichen IBM Informationen. Der Lizenznehmer willigt ein, keine Informationen an IBM weiterzugeben, die er oder Dritte als vertraulich oder gesetzlich geschützt einstufen, außer im Rahmen einer unterzeichneten, separaten, schriftlichen Vertraulichkeitsvereinbarung.

Ungeachtet dessen, ob eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine andere Form der Vereinbarung über vertrauliche Informationen zwischen dem Lizenznehmer und IBM besteht, unterliegt die Behandlung vertraulicher Informationen den Regelungen der vorangehenden Abschnitte.

Modifizierbarer Code einer Drittpartei

Soweit IBM in der NOTICES-Datei den Code einer Drittpartei als "Modifizierbaren Code einer Drittpartei" bezeichnet, ist der Lizenznehmer berechtigt, 1) den Modifizierbaren Code einer Drittpartei zu modifizieren und 2) die Programmmodule, die direkt mit dem Modifizierbaren Code einer Drittpartei verbunden sind, zurückzuentwickeln, vorausgesetzt, dies geschieht ausschließlich, um die Modifikationen des Lizenznehmers an einem solchen Code einer Drittpartei zu debuggen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen von IBM gelten, sofern vorhanden, nur für das unmodifizierte Programm.

Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Die Bereitstellung von Merkmalen und Funktionen zur Überprüfung durch den Kunden in Verbindung mit oder als Teil anderer allgemein verfügbarer Produkte von IBM erfolgt nur für die Zwecke dieses Beta-/Vorabzugriffsprogramms. Zusätzlich zu den Vertragsbedingungen behält sich IBM das Recht vor, die Funktionen, die Gegenstand dieses Beta-/Vorabzugriffsprogramms sind, als separat lizenziertes Angebot allgemein verfügbar zu machen, für das Lizenzgebühren erhoben werden.



L/N: L-QATV-UN2DMM
D/N: L-QATV-UN2DMM
P/N: L-QATV-UN2DMM

Internationale Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen

Teil 1 - Allgemeine Bedingungen

Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten Sie, dass Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten.

Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind oder nicht über die Berechtigung verfügen, i) dürfen Sie das Programm nicht herunterladen, installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und ii) müssen die unbenutzten Datenträger, die Dokumentation und den Berechtigungsnachweis unverzüglich bei der Stelle, von der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rückerstattung des gezahlten Betrags zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen, müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.

Diese Internationalen Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen (International License Agreement for Early Release of Programs, ILAR) und die anwendbaren Auftragsdokumente (insgesamt „Vereinbarung“ genannt) bilden die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung eines Programms. Die Länderspezifischen Bedingungen in Teil 2 dieser Internationalen Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen ersetzen oder ändern die Bedingungen in Teil 1.

Die Auftragsdokumente enthalten eine Beschreibung, Informationen und Bedingungen, die sich auf das Programm und die berechtigte Nutzung des Programms beziehen. Beispiele für Auftragsdokumente für Programme sind Lizenzinformationen (LI), Lizenzprogrammspezifikationen (LPS), Angebote, Berechtigungsnachweise (Proof of Entitlement, PoE) oder Rechnungen. Bei Widersprüchen hat ein Auftragsdokument Vorrang vor den Internationalen Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen.

1. Programmlizenz

a. Ein Programm ist ein ausführbares Computerprogramm der Marke IBM mit den zugehörigen Materialien, das vollständige und Teilkopien einschließt. Die Programmdetails werden in einem Auftragsdokument, das auf http://www.ibm.com/software/sla (für Passport Advantage Programme) oder http://www.ibm.com/support/knowledgecenter (für andere IBM Programme) verfügbar ist, im Systembefehlsverzeichnis des Programms oder an anderer Stelle, wie von IBM angegeben, beschrieben. Die IBM Softwarerichtlinien (z. B. für Sicherung, temporäre Nutzung und von IBM genehmigte Cloudumgebungen), die auf http://www.ibm.com/softwarepolicies verfügbar sind, gelten für die Nutzung von Programmen durch den Lizenznehmer.

b. Programmkopien sind urheberrechtlich geschützt und werden lizenziert (nicht verkauft).

c. Der Lizenznehmer erhält eine nicht ausschließliche, eingeschränkte Lizenz, die ihn berechtigt,

(1) jede Kopie eines Programms ausschließlich für Testzwecke und die Bereitstellung von Feedback an IBM während des Testzeitraums (wie im anwendbaren Auftragsdokument des Programms definiert) („Berechtigte Nutzung“) vor der allgemeinen Verfügbarkeit des Programms zu nutzen;

(2) Kopien des Programms zur Unterstützung der Berechtigten Nutzung zu erstellen und zu installieren; und

(3) eine Sicherungskopie zu erstellen.

d. Die Programme dürfen vom Lizenznehmer, seinen Mitarbeitern und Auftragnehmern verwendet werden. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht für produktive Zwecke nutzen, vermieten oder verleasen oder für die Bereitstellung von kommerziellen IT-, Hosting- oder Time-Sharing-Services für Dritte einsetzen. Der Lizenznehmer darf ein gemäß den Internationalen Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen lizenziertes Programm nicht exportieren. Gegen Bezahlung einer zusätzlichen Vergütung oder unter anderen Bedingungen können dem Lizenznehmer zusätzliche Rechte erteilt werden.

e. Die für ein Programm erteilte Lizenz unterliegt der Bedingung, dass der Lizenznehmer:

(1) Urheberrechtsvermerke und sonstige Kennzeichnungen auf jeder Kopie anbringt;

(2) sicherstellt, dass jeder Benutzer i) das Programm bestimmungsgemäß im Rahmen der Berechtigten Nutzung verwendet und ii) diese Vereinbarung einhält;

(3) keine Inaktivierungseinheiten sperrt, das Programm nicht rückumwandelt (reverse assemble, reverse compile), in anderer Weise übersetzt oder rückentwickelt (reverse engineer), soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; und

(4) die Bestandteile des Programms oder zugehöriges Lizenzmaterial nicht getrennt vom Programm nutzt.

f. Wenn im Auftragsdokument für ein Programm („Hauptprogramm“) angegeben ist, dass ein „Unterstützungsprogramm“ zum Lieferumfang des Hauptprogramms gehört, darf der Lizenznehmer das Unterstützungsprogramm vorbehaltlich der für das Hauptprogramm geltenden Lizenzbeschränkungen und nur zur Unterstützung des Hauptprogramms nutzen.

g. Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der Lizenznehmer erstellt.

h. Ein Update, Fix oder Patch für ein Programm unterliegt den für das Programm geltenden Bedingungen, außer wenn in einem aktualisierten Auftragsdokument neue Bedingungen bereitgestellt werden. Der Lizenznehmer akzeptiert diese neuen Bedingungen mit der Installation des Updates, Fix oder Patch. Wird ein Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms unverzüglich einzustellen.

2. Gewährleistungen

a. Vorbehaltlich der geltenden Gesetze werden die Programme im gegenwärtigen Zustand (auf „as-is“-Basis) ohne jegliche Gewährleistungen bereitgestellt, einschließlich i) keiner Gewährleistungen für den unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb des Programms und ii) keiner sonstigen Gewährleistungen.

b. IBM leistet keinen Support, sofern in einem Auftragsdokument nichts anderes angegeben ist.

3. Gebühren, Steuern, Zahlung und Prüfung

a. Für die Nutzung eines Programms während des Testzeitraums fallen keine Gebühren an, soweit von IBM nicht abweichend festgelegt. Wenn auf den Import oder Export, die Übertragung, den Zugriff auf das Programm oder dessen Nutzung Zölle, Abgaben, Steuern (einschließlich Quellensteuer) oder Gebühren erhoben werden, verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung des festgesetzten Betrags.

3.1 Lizenzüberprüfung

a. Der Lizenznehmer wird für alle Programme an allen Standorten und für alle Umgebungen i) einen Bericht in einem von IBM geforderten Format unter Verwendung von Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und anderen Systeminformationen sowie ii) unterstützende Dokumentation (insgesamt „Bereitstellungsdaten“ genannt) erstellen, aufbewahren und IBM auf Anforderung bereitstellen.

b. Nach angemessener Vorankündigung sind IBM und ihre externen Prüfer dazu berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer an allen Standorten und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. IBM wird eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem externen Prüfer abschließen, die ihn zur Geheimhaltung verpflichtet. Zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Bereitstellungsdaten wird der Lizenznehmer IBM und ihren Prüfern auf Anforderung weitere genaue Informationen und Bereitstellungsdaten zur Verfügung stellen.

c. Der Lizenznehmer wird unverzüglich i) alle bei einer Prüfung festgestellten Bereitstellungen oder Nutzungen, die die Berechtigungen überschreiten oder gegen diese Vereinbarung verstoßen, sowie ii) angefallene Subscription- und Support-Services (S&S) für die über die Berechtigung hinausgehenden Bereitstellungen entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, bestellen und bezahlen und iii) alle zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben, einschließlich Steuern, Zöllen und behördlicher Gebühren, zu den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Verrechnungssätzen von IBM begleichen.

4. Haftung

a. Unabhängig von der Rechtsgrundlage ist die Gesamthaftung von IBM für alle Ansprüche des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung bei unmittelbaren/direkten Schäden begrenzt auf i) 10.000,00 US-Dollar (oder den entsprechenden Betrag in der jeweiligen Landeswährung) oder auf ii) den Betrag (bei wiederkehrenden Gebühren auf maximal 12 Monatsgebühren), den der Lizenznehmer für die Berechtigungen für das streitgegenständliche Programm bezahlt hat, wobei der jeweils höhere Betrag ausschlaggebend ist. IBM haftet nicht für spezielle oder beiläufig entstandene Schäden, Schadenersatz mit Strafcharakter, mittelbare/indirekte Schäden oder wirtschaftliche Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs oder ausgebliebene Einsparungen. Diese Haftungsbegrenzungen gelten gemeinschaftlich für IBM, ihre verbundenen Unternehmen, Auftragnehmer und Lieferanten.

b. Die folgenden Beträge fallen nicht unter die vorstehenden Begrenzungen: Schäden, für die nach geltendem Recht keine Haftungsbegrenzung zulässig ist.

c. IBM übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die auf Produkte anderer Anbieter oder Produkte oder Services, die nicht von IBM bereitgestellt wurden, zurückzuführen sind; oder für Ansprüche, die auf Rechtsverletzungen oder Verletzungen der Rechte Dritter beruhen, die durch Inhalte oder Materialien, Entwürfe und Spezifikationen des Lizenznehmers verursacht wurden. Inhalte sind sämtliche Daten, Software und Informationen, die vom Lizenznehmer oder seinen berechtigten Benutzern in einem IBM Programm bereitgestellt, für den Zugriff freigegeben oder eingegeben werden.

5. Kündigung

a. Der Testzeitraum beginnt an dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet i) an dem Datum, das im anwendbaren Auftragsdokument des Programms angegeben ist, ii) an dem Datum, an dem sich das Programm automatisch selbst inaktiviert, oder iii) an dem Datum, ab dem das Programm im Handel erhältlich ist. Der Lizenznehmer wird das Programm und alle davon erstellten Kopien innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Testzeitraums vernichten. Er ist dafür verantwortlich, sämtliche Inhalte vor Ablauf des Testzeitraums zu entfernen, da eine Inaktivierungseinheit die Nutzung nach dem Ablauf gegebenenfalls verhindert.

b. IBM kann die Lizenz eines Lizenznehmers zur Nutzung eines Programms kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen die Internationalen Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen, Auftragsdokumente oder Abnahmevereinbarungen, wie den International Passport Advantage Vertrag (IPAV), verstößt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach Beendigung einer Lizenz unverzüglich alle Programmkopien zu löschen. Bedingungen, die ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für eventuelle Rechtsnachfolger oder Zessionare.

6. Geltendes Recht und Geltungsbereich

a. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschäftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet, unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts. Alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten nur in dem Land, in dem der Geschäftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet, oder mit Zustimmung von IBM in dem Land, in dem das Programm produktiv genutzt wird, mit Ausnahme von Lizenzen, die so nutzbar sind, wie dies im Einzelfall geregelt ist.

b. Jede Vertragspartei ist ferner für die Einhaltung i) der Gesetze und Bestimmungen, die sich auf ihre Geschäftstätigkeit und ihre Inhalte beziehen, sowie ii) der Import-, Export- und Sanktionsgesetze und -bestimmungen verantwortlich, einschließlich der Kontrollvorschriften der USA oder eines anderen Landes in Bezug auf den Handel mit Waffen, Rüstungs- und Verteidigungsgütern, die den Import, Export, Reexport oder Transfer von Produkten, Technologien, Services oder Daten, direkt oder indirekt, in bestimmte Länder, für bestimmte Nutzungsarten oder an bestimmte Endnutzer verbieten oder beschränken.

c. Falls eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung für ein Programm im Rahmen des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen und gelten weiterhin in vollem Umfang. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung. Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den internationalen Warenverkauf kommt unter dieser Vereinbarung nicht zur Anwendung.

7. Allgemeines

a. IBM ist ein unabhängiger Vertragsnehmer und weder im Auftrag oder im Rahmen eines Joint Venture noch als Partner- oder Treuhandunternehmen für den Lizenznehmer tätig und übernimmt keine rechtlichen Verpflichtungen des Lizenznehmers oder die Verantwortung für die Geschäftstätigkeit oder den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer trägt die Verantwortung für seine Nutzung von IBM Programmen und Programmen anderer Anbieter. IBM fungiert ausschließlich als Anbieter von Informationstechnologie. Alle Anweisungen, empfohlenen Vorgehensweisen, Anleitungen oder die Nutzung eines Programms durch IBM stellen keine medizinische, klinische, rechtliche, betriebswirtschaftliche oder anderweitige lizenzierte fachliche Beratung dar. Der Lizenznehmer sollte sich auf eigene Initiative von fachlich kompetenter Stelle beraten lassen.

b. Werden die Programme auf Datenträgern an den Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Vertragsparteien etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den Lizenznehmer über, sobald IBM den Datenträger an den von IBM bestimmten Spediteur/Frachtführer ausgeliefert hat.

c. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, schwerwiegenden Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.

d. IBM, die mit IBM verbundenen Unternehmen und ihre jeweiligen Auftragnehmer benötigen Zugang zu geschäftsbezogenen Kontaktinformationen und Informationen zur Kontonutzung. Diese Informationen sind keine Inhalte. Geschäftsbezogene Kontaktinformationen werden zu Kommunikationszwecken und im Geschäftsverkehr mit dem Lizenznehmer verwendet. Beispiele für geschäftsbezogene Kontaktinformationen sind Name, Geschäftsadresse und -telefon, E-Mail, Benutzer-ID und Steuerregistrierungsdaten. Informationen zur Kontonutzung sind für die Aktivierung, Bereitstellung, den Betrieb, die Unterstützung, Verwaltung und Verbesserung von Programmen erforderlich. Beispiele für Informationen zur Kontonutzung sind gemeldete Fehler und digitale Informationen, die mit Tracking-Technologien, wie z. B. Cookies und Web-Beacons, bei der Nutzung der Programme erfasst werden. Weitere Informationen über die Erfassung, die Nutzung und den Umgang mit geschäftsbezogenen Informationen und Informationen zur Kontonutzung sind in der IBM Datenschutzerklärung unter http://www.ibm.com/privacy/ zu finden. Wenn der Lizenznehmer IBM Informationen bereitstellt und für die Verarbeitung dieser Informationen die Benachrichtigung der betroffenen Personen und deren Zustimmung erforderlich ist, wird der Lizenznehmer dies entsprechend veranlassen.

e. IBM Business Partner, die Programme verwenden oder verfügbar machen, sind von IBM unabhängig und entscheiden allein über ihre Preise und Bedingungen. IBM ist weder für deren Handlungen noch für deren Unterlassungen, Äußerungen oder Angebote verantwortlich.

f. IBM kann Programme anderer Anbieter anbieten oder ein IBM Programm kann den Zugriff auf Programme anderer Anbieter ermöglichen, für deren Nutzung der Lizenznehmer ggf. die in einem Auftragsdokument aufgeführten oder die angezeigten Bedingungen dieser Anbieter akzeptieren muss. Durch die Verlinkung mit Programmen anderer Anbieter oder deren Nutzung gibt der Lizenznehmer seine Zustimmung zu deren Bedingungen. IBM ist an diesen Vereinbarungen anderer Anbieter nicht beteiligt und für die Programme anderer Anbieter nicht verantwortlich.

g. Lizenzgeber der Programme ist die International Business Machines Corporation mit Sitz im US-Bundesstaat New York („IBM Corporation“). Die IBM Konzerngesellschaft, über die der Lizenznehmer die Berechtigungen bezieht („IBM“), agiert als Distributor, der die Verteilung der Programme übernimmt und für die Durchsetzung der Bedingungen dieser Vereinbarung verantwortlich ist. Wenn Berechtigungen von einem IBM Business Partner bezogen werden, ist die IBM Konzerngesellschaft im Land des Erwerbs für die Durchsetzung der Bedingungen dieser Vereinbarung verantwortlich. Aus der Vereinbarung ergeben sich keine Rechte oder Ansprüche des Lizenznehmers gegenüber der IBM Corporation. Der Lizenznehmer verzichtet auf sämtliche Rechte und Ansprüche gegen die IBM Corporation und wird sich bezüglich rechtlicher Schritte im Zusammenhang mit Programmen ausschließlich an IBM wenden.

h. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen für Programme zu erteilen oder Programmlizenzen abzutreten oder zu übertragen (außer in dem Umfang, in dem die Abtretung oder Übertragung gesetzlich zulässig oder in einem Auftragsdokument ausdrücklich erlaubt ist oder mit IBM anderweitig vereinbart wurde). IBM kann ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung in Verbindung mit dem Verkauf des IBM Geschäftsteils, zu dem ein Programm gehört, abtreten. IBM kann diese Vereinbarung und zugehörige Dokumente in Verbindung mit einer Abtretung offenlegen.

i. Alle Mitteilungen unter der Vereinbarung müssen in Schriftform erfolgen und an die Geschäftsadresse gerichtet sein, die in der Vereinbarung angegeben ist, auf deren Basis der Lizenznehmer die Lizenzberechtigungen erworben hat, sofern nicht von einer Vertragspartei eine andere Adresse schriftlich mitgeteilt wird. Die Vertragsparteien erklären sich mit der Verwendung von elektronischen Mitteln und Faxübertragungen für die Kommunikation einverstanden. Diese Kommunikation wird einem unterzeichneten Dokument gleichgestellt. Jede originalgetreue Vervielfältigung der Vereinbarung wird als Original angesehen. Die Vereinbarung setzt etwaige Handelsbräuche, Absprachen oder Erklärungen zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.

j. Aus der Vereinbarung ergeben sich weder Rechte noch Ansprüche zugunsten Dritter. Beide Vertragsparteien kommen überein, keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Vereinbarung später als zwei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Vertragsparteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen verantwortlich, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass eventuelle Meinungsverschiedenheiten oder Beanstandungen zunächst im partnerschaftlichen Sinne einer Lösung zugeführt werden sollen.

k. IBM kann Personal und Betriebsmittel an Standorten weltweit sowie externe Auftragnehmer zur Unterstützung der Bereitstellung von Programmen und Programmsupport einsetzen. Die Nutzung von Programmen durch den Lizenznehmer kann die grenzüberschreitende Übermittlung von Inhalten, einschließlich personenbezogener Daten, zur Folge haben, wie im IBM Software Support Guide beschrieben.

Teil 2 - Länderspezifische Bestimmungen

Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erworben werden, ersetzen oder ändern die folgenden Bedingungen die referenzierten Bedingungen in Teil 1 dieser Internationalen Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen. Alle Bedingungen, die von diesen Änderungen oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und behalten ihre Gültigkeit.

1. NORD-, MITTEL- UND SÜDAMERIKA

Abschnitt 4. Haftung

Der folgende Haftungsausschluss wird am Ende von Absatz a hinzugefügt:

In Peru: In Übereinstimmung mit Artikel 1328 des peruanischen Zivilrechts entfallen bei Vorsatz („dolo“) oder grober Fahrlässigkeit („culpa inexcusable“) durch IBM die in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen und Ausschlüsse.

Abschnitt 6. Geltendes Recht und Geltungsbereich

In Absatz a wird nur der erste Satz wie folgt ersetzt:

In Argentinien: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gesetze der Republik Argentinien unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Verhandlungen in Bezug auf die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung fallen in die Zuständigkeit des Handelsgerichts der autonomen Stadt Buenos Aires („Ciudad Autónoma de Buenos Aires“).

In Chile: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gesetze von Chile unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Konflikte, Auslegungen oder Verstöße gegen diese Vereinbarung, die nicht von den Parteien gelöst werden können, müssen an die zuständigen Gerichte in der Stadt und im Stadtbezirk von Santiago verwiesen werden.

In Kolumbien: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gesetze der Republik Kolumbien unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung der Richter der Republik Kolumbien.

In Ecuador: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gesetze der Republik Ecuador unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden an die Zivilrichter in Quito übergeben und mündlich in Schnellverfahren verhandelt.

In Venezuela: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gesetze von Venezuela unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Die Parteien vereinbaren, alle zwischen ihnen bestehenden Konflikte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung an die Gerichte im Ballungsraum von Caracas zu übergeben.

In Peru: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gesetze von Peru unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Unstimmigkeiten, die bei der Ausführung, Auslegung oder Einhaltung dieser Vereinbarung zwischen den Parteien entstehen und nicht direkt gelöst werden können, fallen unter die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit der Richter und Gerichte des 'Cercado de Lima' im Gerichtsbezirk.

In Uruguay: Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gesetze von Uruguay zur Anwendung kommen. Alle Unstimmigkeiten, die bei der Ausführung, Auslegung oder Einhaltung dieser Vereinbarung zwischen den Parteien entstehen und nicht direkt gelöst werden können, müssen an die Gerichte in Montevideo („Tribunales Ordinarios de Montevideo“) übergeben werden.

In Absatz a wird nur im ersten Satz der Teilsatz „des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschäftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet“ wie folgt ersetzt:

In den Vereinigten Staaten, Anguilla, Antigua/Barbuda, Aruba, Bahamas, Barbados, Bermuda, Bonaire, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Curacao, Dominica, Grenada, Guyana, Jamaika, Montserrat, Saba, St. Eustatius, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Maarten, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam, Tortola, Trinidad und Tobago, Turk- und Caicosinseln: des US-Bundesstaates New York zur Anwendung kommen.

In Kanada: der Provinz Ontario und die dort geltenden Bundesgesetze Kanadas zur Anwendung kommen.

Im zweiten Satz von Absatz a wird der Teilsatz „dem Land, in dem der Geschäftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet“ wie folgt ersetzt:

In Argentinien: Argentinien

In Chile: Chile

In Kolumbien: Kolumbien

In Ecuador: Ecuador

In Mexiko: Mexiko

In Peru: Peru

In Uruguay: Uruguay

In Venezuela: Venezuela

Die folgenden Sätze werden am Ende von Absatz b hinzugefügt:

In Brasilien: Sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich Schnellverfahren, fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Forums (Gericht) der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, Brasilien, und die Vertragsparteien erklären unwiderruflich die Zuständigkeit dieser Gerichtsbarkeit unter Verzicht auf jegliche anderen möglicherweise zuständigen Gerichtsstände.

In Mexiko: Die Vertragsparteien erkennen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Mexiko-Stadt zur Beilegung sämtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung an. Die Vertragsparteien verzichten auf jeden anderen Gerichtsstand, der ihnen aufgrund ihrer derzeitigen oder zukünftigen Geschäftssitze oder aus anderen Gründen zustehen könnte.

Abschnitt 7. Allgemeines

In Absatz g:

In den USA: Die beiden letzten Sätze werden gelöscht.

In Absatz i wird der folgende neue Satz nach dem ersten Satz hinzugefügt:

In Mexiko: Alle Adressänderungen müssen 10 (zehn) Tage im Voraus mitgeteilt werden, anderenfalls haben die Mitteilungen an die zuletzt angegebene Adresse volle Rechtswirkung.

In Absatz j:

In Brasilien: Der zweite Satz „Beide Vertragsparteien kommen überein, keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Vereinbarung später als zwei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten.“ wird gestrichen.

Der folgende Text wird als neuer Absatz l hinzugefügt:

In Kanada: Beide Vertragsparteien einigen sich darauf, dieses Dokument in englischer Sprache abzufassen. Les parties ont convenu de rédiger le présent document en langue anglaise.

2. ASIATISCH-PAZIFISCHER RAUM

Abschnitt 2. Gewährleistungen

Am Ende dieses Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz c hinzugefügt:

In Australien: Diese Gewährleistungen werden zusätzlich zu sonstigen Rechten gewährt, die aus dem Competition and Consumer Act 2010 ableitbar sind, und können nur in dem durch dieses Gesetz zulässigen Umfang eingeschränkt werden.

In Japan: Die Haftung von IBM und der alleinige Anspruch des Lizenznehmers bei Nichteinhaltung der in diesem Abschnitt aufgeführten Gewährleistungen sind auf diesen Absatz, den Abschnitt „Haftung“ und die anwendbaren Auftragsdokumente begrenzt.

In Neuseeland: Diese Gewährleistungen werden zusätzlich zu sonstigen Rechten gewährt, die aus dem Consumer Guarantee Act 1993 oder ähnlichen Gesetzen ableitbar sind, und können nach geltendem Recht nicht eingeschränkt können.

Abschnitt 4. Haftung

In Absatz a wird nach „Gesamthaftung von IBM“ Folgendes hinzugefügt:

In Australien: (z. B. Vertragshaftung, Verschuldenshaftung, Haftung aufgrund Fahrlässigkeit, nach dem Gesetz oder anderweitig)

Im zweiten Satz von Absatz a wird nach dem Wort „spezielle“ und vor dem Wort „oder“ der folgende Text hinzugefügt:

Auf den Philippinen: (einschließlich nomineller Schäden und Schadenersatz mit Strafcharakter), moralische Schäden

Abschnitt 5. Kündigung

Am Ende des Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz d hinzugefügt:

In Indonesien: Die Vertragsparteien verzichten auf Anwendung von Artikel 1266 des indonesischen Zivilrechts, insoweit als dieser vorsieht, dass zur Beendigung einer Vereinbarung ein Gerichtsbeschluss erforderlich ist, der gegenseitige Verpflichtungen begründet.

Abschnitt 6. Geltendes Recht und Geltungsbereich

In Absatz a wird nur im ersten Satz der Teilsatz „des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschäftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet“ wie folgt ersetzt:

In Kambodscha, Laos: des US-Bundesstaates New York zur Anwendung kommen

In Australien: des Bundesstaates oder Territoriums zur Anwendung kommen, in dem der Geschäftsvorgang stattfindet

In Hongkong: der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Anwendung kommen

In Macau: der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Anwendung kommen

In Korea: der Republik Korea zur Anwendung kommen, die in die Zuständigkeit des zentralen Bezirksgerichts in Seoul der Republik Korea fallen,

In Taiwan: Taiwans zur Anwendung kommen

In Indien: Indiens zur Anwendung kommen

Im ersten Satz von Absatz b wird in Listenpunkt ii) nach dem Wort „einschließlich“ und vor dem Wort „der“ der folgende Text hinzugefügt:

In Japan: derjenigen der Gesetze Japans und

Im zweiten Satz von Absatz a wird der Teilsatz „dem Land, in dem der Geschäftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet, oder mit Zustimmung von IBM in dem Land, in dem das Programm produktiv genutzt wird“ ersetzt durch:

In Hongkong: der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China

In Macau: der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China

In Taiwan: Taiwan

Am Ende des Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz d hinzugefügt:

In Kambodscha, Laos, Philippinen und Sri Lanka: Rechtsstreitigkeiten werden in Singapur durch Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln des Singapore International Arbitration Center („SIAC-Regeln“) geregelt bzw. beigelegt.

In Indien: Rechtsstreitigkeiten werden in Übereinstimmung mit dem Arbitration and Conciliation Act, 1996 in der jeweils aktuellen Fassung, in englischer Sprache, in Bangalore, Indien geregelt bzw. beigelegt. Beträgt der Streitwert fünf Crore Rupien oder weniger, wird nur ein Schiedsrichter ernannt, bei einem höheren Betrag werden drei Schiedsrichter ernannt. Wenn ein Schiedsrichter ausgetauscht wird, wird das Verfahren an dem Punkt fortgesetzt, an dem das Amt vakant wurde.

In Indonesien: Rechtsstreitigkeiten werden in Jakarta, Indonesien, durch Schiedsspruch unter Aufsicht des Indonesian National Board of Arbitration, das im Jahr 1977 eingerichtet wurde („Badan Arbitrase Nasional Indonesia“ oder „BANI“), in Übereinstimmung mit den Regeln des Indonesian National Board of Arbitration geregelt bzw. beigelegt. Der in Schriftform abzufassende Schiedsspruch ist endgültig und bindend für alle Parteien ohne Einspruchsmöglichkeit und muss eine Darlegung der Fakten sowie eine Begründung enthalten.

In der Volksrepublik China: Beide Vertragsparteien haben das Recht, bei Rechtsstreitigkeiten die China International Economic and Trade Arbitration Commission in Beijing (PRC) zur Schlichtung anzurufen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass drei Schiedsrichter zur Beilegung der Rechtsstreitigkeit ernannt werden.

In Vietnam: Rechtsstreitigkeiten werden in Vietnam durch Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln des Vietnam International Arbitration Centre („VIAC-Regeln“) geregelt bzw. beigelegt. Die Verkehrssprache für sämtliche Verfahren (einschließlich der zugehörigen Dokumente) ist Englisch.

Abschnitt 7. Allgemeines

Im zweiten Satz von Absatz j wird die Angabe „zwei Jahre“ ersetzt durch:

In Indien: drei Jahre

Am Ende dieses Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz l hinzugefügt:

In Indonesien: Diese Vereinbarung wird in englischer und indonesischer Sprache (Bahasa) erstellt. Soweit gesetzlich zulässig, hat die englische Version im Falle eines Widerspruchs zwischen den Versionen Vorrang.

3. EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA (EMEA)

Abschnitt 4. Haftung

Im ersten Satz von Absatz a wird vor „den Betrag“ Folgendes eingefügt:

In Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, Malta, Portugal und Spanien: € 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder auf

In Irland und im Vereinigten Königreich wird „den Betrag“ ersetzt durch: 125 % des Betrags

Im ersten Satz von Absatz a wird die Formulierung „bei unmittelbaren/direkten Schäden“ ersetzt durch:

In Spanien: bei nachgewiesenen Schäden, die als direkte Folge einer Pflichtverletzung seitens IBM entstanden sind,

In Absatz a wird nach dem ersten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

In der Slowakei: Bezugnehmend auf § 379 des Handelsgesetzbuches, Gesetz Nr. 513/1991 Sb. in der jeweils aktuellen Fassung und im Hinblick auf alle Bedingungen, die mit dem Vertragsabschluss im Zusammenhang stehen, erklären beide Vertragsparteien, dass der Schadenersatz für den gesamten vorhersehbaren Schaden den oben genannten Betrag nicht überschreiten wird und den Höchstbetrag angibt, für den IBM haftbar ist.

In Absatz a wird vor dem zweiten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

In Russland: IBM ist nicht haftbar für entgangene Vorteile.

Im zweiten Satz von Absatz a wird das folgende Wort gestrichen:

In Irland und im Vereinigten Königreich: wirtschaftliche

In Absatz a wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:

In Belgien, den Niederlanden und Luxemburg: IBM übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs, Reputationsschäden oder ausgebliebene Einsparungen, Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer und Verlust (oder Beschädigung) von Daten.

In Frankreich: IBM übernimmt keine Haftung für Reputationsschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs oder ausgebliebene Einsparungen.

In Deutschland: IBM übernimmt im Falle einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung für mittelbare/indirekte Schäden oder wirtschaftliche Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse, Wertverlust, Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs oder ausgebliebene Einsparungen.

In Portugal: IBM übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns.

In Spanien: IBM übernimmt keine Haftung für Reputationsschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schädigung des guten Rufs oder ausgebliebene Einsparungen.

Am Ende von Absatz a wird Folgendes hinzugefügt:

In Frankreich: Die Bedingungen der Vereinbarung, einschließlich der finanziellen Bedingungen, wurden unter Berücksichtigung dieser Klausel festgelegt, die ein integraler Bestandteil für das Gleichgewicht der Vereinbarung darstellt.

In Absatz b wird „Schäden, für die nach geltendem Recht keine Haftungsbegrenzung zulässig ist.“ wie folgt ersetzt:

In Deutschland: i) Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Personenschäden (einschließlich Tod); ii) Verluste oder Schäden, die durch Verletzung einer in Verbindung mit einem Geschäftsvorgang unter dieser Vereinbarung von IBM übernommenen Garantie entstanden sind; und iii) Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Abschnitt 6. Geltendes Recht und Geltungsbereich

In Absatz a wird nur im ersten Satz der Teilsatz „des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschäftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet“ wie folgt ersetzt:

In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Republik Moldau, Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan: Österreichs zur Anwendung kommen

In Estland, Lettland und Litauen: Finnlands zur Anwendung kommen

In Algerien, Andorra, Benin, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Komoren, Republik Kongo, Dschibuti, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, Vanuatu sowie Wallis und Futuna: Frankreichs zur Anwendung kommen

In Angola, Bahrain, Botsuana, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Gambia, Ghana, Irak, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, Vereinigte Arabische Emirate, Westjordanland (Westbank) und Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe: Englands zur Anwendung kommen

In Liechtenstein: der Schweiz zur Anwendung kommen

In Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland: der Republik Südafrika zur Anwendung kommen

Im Vereinigten Königreich: Englands zur Anwendung kommen

In Absatz a wird der folgende Text am Ende des ersten Satzes hinzugefügt:

In Frankreich: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Artikel 1222 und 1223 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zur Anwendung kommen.

Am Ende von Absatz a wird Folgendes hinzugefügt:

In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Georgien, Kasachstan, Kosovo, Kirgisien, Republik Moldau, Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan: Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln des Internationalen Schiedsgerichts (Wiener Regeln) der Wirtschaftskammer Österreichs (Schiedsstelle) in Wien, Österreich, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den Wiener Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Wiener Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Höchstwerte überschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schäden oder Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 500.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Estland, Lettland und Litauen: Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) der Finnischen Handelskammer (Arbitration Institute of the Finland Chamber of Commerce, FAI) (Schiedsstelle) vom Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Finnischen Handelskammer in Helsinki, Finnland, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Höchstwerte überschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schäden oder Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 500.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Afghanistan, Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Kap Verde, Dschibuti, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Gambia, Ghana, Irak, Jordanien, Kenia, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, palästinensische Gebiete, Katar, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, Tansania, Uganda, Vereinigte Arabische Emirate, Westsahara, Jemen, Sambia und Simbabwe: Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) des Internationalen Schiedsgerichtshofs (London Court of International Arbitration, LCIA) (Schiedsstelle) in London, Vereinigtes Königreich, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Höchstwerte überschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schäden oder Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 500.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Mali, Mauretanien, Mauritius, Marokko, Niger, Senegal, Togo und Tunesien: Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC International Court of Arbitration) (Schiedsstelle) in Paris, Frankreich, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Französisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Höchstwerte überschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schäden oder Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 250.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland: Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) der Arbitration Foundation of South Africa (AFSA) (Schiedsstelle) in Johannesburg, Südafrika, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhängigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gemäß den Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Höchstwerte überschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schäden oder Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gültigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 250.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Andorra, Österreich, Zypern, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Israel, Italien, Portugal, Spanien, Schweiz und Türkei: Sämtliche Rechtsstreitigkeiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte:

In Andorra: des Handelsgerichts in Paris

In Österreich: des Gerichts in Wien, Österreich (Innere Stadt)

In Zypern: des zuständigen Gerichts in Nikosia

In Frankreich: des Handelsgerichts in Paris

In Deutschland: der Gerichte in Stuttgart

In Griechenland: des zuständigen Gerichts in Athen

In Israel: der Gerichte in Tel Aviv-Jaffa

In Italien: der Gerichte in Mailand

In Portugal: der Gerichte in Lissabon

In Spanien: der Gerichte in Madrid

In der Schweiz: des Handelsgerichts im Kanton Zürich

In der Türkei: der Zentralgerichte (Caglayan) und Execution Directorates in Istanbul, Republik Türkei

In den Niederlanden: Die Vertragsparteien verzichten auf ihre Rechte nach Titel 7.1 ('Koop') und Klauseln 7:401 und 402 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und auf ihre Rechte auf vollständige oder teilweise Auflösung ('gehele of partiele ontbinding') dieser Vereinbarung nach Artikel 6:265 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Abschnitt 7. Allgemeines

Am Ende von Absatz d wird der folgende Text eingefügt:

In Spanien: IBM wird Weisungen des Lizenznehmers nachkommen, die sich auf den Zugriff auf Kontaktinformationen, deren Aktualisierung oder Löschung beziehen, sofern diese an die folgende Adresse gerichtet sind: IBM, c/ Santa Hortensia 26-28, 28002 Madrid, Departamento de Privacidad de Datos.

Am Ende von Absatz j wird der folgende Text hinzugefügt:

In Tschechien: Gemäß Paragraf 1801 des Gesetzes Nr. 89/2012 Sb. („Bürgerliches Gesetzbuch“) kommen die Paragrafen 1799 und 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung für Geschäftsvorgänge unter dieser Vereinbarung nicht zur Anwendung. Der Lizenznehmer akzeptiert das Risiko der Veränderung der Umstände gemäß Paragraf 1765 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

In Absatz j:

In Bulgarien, Kroatien, Russland, Serbien und Slowenien: Der zweite Satz „Beide Vertragsparteien kommen überein, keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Vereinbarung später als zwei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten.“ wird gestrichen.

In Absatz j wird der folgende Text am Ende des zweiten Satzes hinzugefügt:

In Litauen: , es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

In Absatz j wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:

In Polen: Beide Vertragsparteien kommen überein, keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Vereinbarung später als drei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten, mit Ausnahme eines Anspruches wegen Nichtzahlung, der nicht später als 2 Jahre nach Fälligkeit der Zahlung geltend gemacht werden kann.

Im zweiten Satz von Absatz j wird das Wort „zwei“ wie folgt ersetzt:

In Lettland und der Ukraine: drei

In der Slowakei: vier

In Absatz j wird der dritte Satz mit folgendem Wortlaut: „Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Vertragsparteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen verantwortlich, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.“ wie folgt ergänzt:

In Russland: , wie beispielsweise Erdbeben, Überflutungen, Brände, unabwendbare Ereignisse (außer Arbeitsniederlegungen durch die Mitarbeiter der Vertragsparteien), Kriegshandlungen, militärische Aktionen, Embargos, Blockaden, internationale oder staatliche Sanktionen und behördliche Anordnungen der jeweiligen Rechtsordnung.

In Absatz j wird der dritte Satz mit folgendem Wortlaut: „Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Vertragsparteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen verantwortlich, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.“ wie folgt geändert:

In der Ukraine: Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Vertragsparteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen oder aufgrund von regulatorischen Änderungen verantwortlich, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Import- und Exportbeschränkungen oder Wirtschaftssanktionen der USA.

Am Ende des Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz l hinzugefügt:

In Ungarn: Durch die Zustimmung zu dieser Vereinbarung bestätigt der Lizenznehmer, dass er ausreichend über alle Bestimmungen dieser Vereinbarung informiert wurde und die Möglichkeit hatte, die Bedingungen zu verhandeln. Die folgenden Bestimmungen können erheblich von den Bestimmungen abweichen, die allgemein nach ungarischem Recht Anwendung finden, und beide Vertragsparteien stimmen diesen Bestimmungen durch Unterzeichnung der Vereinbarung zu: Programmlizenz; Gewährleistungen; Gebühren, Steuern, Zahlung und Prüfung; Haftung; Kündigung; Geltendes Recht und Geltungsbereich; und Allgemeines.

In Tschechien: Der Lizenznehmer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu den Bedingungen dieser Vereinbarung, insbesondere zu den folgenden Geschäftsbedingungen: i) Gewährleistungsbeschränkung und Haftungsausschluss bei Mängeln (Gewährleistungen); ii) Begrenzung von Schadenersatzansprüchen des Lizenznehmers (Haftung); iii) rechtliche Verbindlichkeit von Export- und Importbestimmungen (Geltendes Recht und Geltungsbereich); iv) kürzere Verjährungsfristen (Allgemeines); v) Ausschluss der Anwendbarkeit von Bestimmungen aus Adhäsionsverträgen (Allgemeines); und vi) Akzeptanz des Risikos einer Veränderung der Umstände (Allgemeines).

In Rumänien: Der Lizenznehmer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu den folgenden Standardklauseln, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 1203 des rumänischen Zivilrechts als 'ungewöhnliche Klauseln' erachtet werden können: Klauseln 2, 4, 5 und 8j. Der Lizenznehmer bestätigt hiermit, dass er ausreichend über alle Bestimmungen dieser Vereinbarung informiert wurde, einschließlich der oben erwähnten Klauseln, die Bestimmungen genau analysiert und verstanden hat und die Möglichkeit hatte, die Bedingungen jeder Klausel zu verhandeln.

i125-5544-07 (10-2021)